Das Jobcenter kann Erben für zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen des Verstorbenen in Anspruch nehmen. Dies geschieht jedoch nicht durch einen Haftungsbescheid, sondern im Bürgergeld durch einen sogenannten Verwaltungsakt (Erstattungsbescheid).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2026 – S 15 AS 2542/25 – gibt das Sozialgericht Freiburg bekannt, dass das Bürgergeld/ Grundsicherung nach dem SGB 2 keine gesetzliche Grundlage für eine Inanspruchnahme eines Erben durch Verwaltungsakt in Gestalt eines Haftungsbescheides vorsieht.
Dem Jobcenter steht viel mehr zur Durchsetzung einer bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderung als Nachlassverbindlichkeit insoweit der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung.
Das Jobcenter kann den angegriffenen Verwaltungsakt auf keine Rechtsgrundlage stützen
Anders als beispielsweise das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 102 SGB XII) sieht das SGB II gerade keine Grundlage für eine Inanspruchnahme eines Erben durch Verwaltungsakt vor. Die hierfür einschlägige Norm des § 35 SGB II ist mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben worden.
Dem Jobcenter steht der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung
Soweit das Jobcenter auf die Stellung der Klägerin als Alleinerbin und der sich hieraus unstreitig ergebenden Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aus den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch) abstellt, steht ihm der allgemeine Vollstreckungsweg zur Verfügung.
Denn wenn – wie hier durch Erlass des bestandskräftigen Erstattungsbescheides der Fall – noch zu Lebzeiten des Begünstigten eine Rückabwicklung zu dessen Lasten eingeleitet wird, begründet der ergangene Erstattungsbescheid eine bindend festgestellte – und damit vollstreckbare – Nachlassverbindlichkeit auch zu Lasten des Erben.
Vollstreckbarkeit einer einer Nachlassverbindlichkeit ist durch Haftungsbescheid im SGB 2 ausgeschlossen
Das Jobcenter ist in solchen Fällen nicht befugt, gegenüber Hinterbliebenen deren Erbenstellung und die Vollstreckbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit in Gestalt eines „Haftungsbescheides“ festzustellen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 – L 7/12 AL 27/16 ).
Anders als das Jobcenter meint ist die Klägerin als Schwester des Verstorbenen, die nicht in dessen Haushalt aufgenommen wurde, auch keine Sonderrechtsnachfolgerin i.S.d. § 56 Abs. 2 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Schließlich kann sich das Jobcenter auch nicht auf die Vorschrift des § 50 Abs. 3 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen, da mit dem angefochtenen Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin gerade keine Erstattungsentscheidung im Sinne der genannten Vorschrift getroffen wurde.
Wichtiger Hinweis des Gerichts für Bürgergeld Bezieher
Wird ein Widerspruchsführer durch die Behörde nicht unverzüglich auf die Formunwirksamkeit seines – hier per einfacher E-Mail erhobenen – Widerspruchs hingewiesen und wird ihm somit die Möglichkeit verwehrt, noch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch zu erheben, ist ihm grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Empfohlenes Vorgehen
Wenn Sie einen Bescheid vom Jobcenter erhalten, der Forderungen gegen Sie als Erbe geltend macht, sollten Sie diesen fristgerecht innerhalb eines Monats prüfen und Widerspruch einlegen. Da die rechtliche Prüfung von Nachlassverbindlichkeiten und Sozialleistungen komplex ist, kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Hinweis Verfasser
Bei ergänzender Sozialhilfe (nach dem SGB XII) regelt § 102 SGB XII die Erbenhaftung, aber auch hier ist der Erstattungsanspruch an den Nachlasswert gebunden.



