Damit rückt das Gericht von einer früher strengeren Linie ab. Für unterhaltspflichtige Verwandte, die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und erziehen, gelten seit einer Gesetzesänderung erleichterte Voraussetzungen.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Großmutter nimmt zwei Enkelkinder bei sich auf
Im entschiedenen Fall hatte eine Großmutter ihre beiden Enkelkinder in ihren Haushalt aufgenommen. Anlass war, dass die alleinstehende Mutter der Kinder, zugleich die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte.
Das Amtsgericht übertrug der Großmutter daraufhin die elterliche Sorge. Anschließend beantragte sie beim Jugendamt der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Vollzeitpflege.
Das Jugendamt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Kinder bei der Großmutter bereits gut untergebracht seien und deshalb kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe.
Jugendamt sah keinen Bedarf für Hilfe zur Erziehung
Die Ablehnung des Jugendamts beruhte auf der Annahme, dass eine staatliche Unterstützung nicht erforderlich sei, solange die Kinder tatsächlich versorgt würden. Diese Sichtweise verkennt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch den Zweck der Hilfe zur Erziehung.
Entscheidend ist nicht allein, ob Kinder im Alltag betreut werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob ein erzieherischer Bedarf besteht und ob die gewählte Form der Hilfe geeignet und notwendig ist, diesen Bedarf zu decken.
Ein solcher Bedarf lag nach Auffassung des Gerichts vor. Der tatsächliche Ausfall der leiblichen Eltern begründete ein erzieherisches Defizit, das durch die Vollzeitpflege bei der Großmutter aufgefangen wurde.
OVG verlangte eine klare Drohung mit dem Ende der Pflege
Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Großmutter zunächst Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hätte die Klägerin gegenüber dem Jugendamt deutlich machen müssen, dass sie die weitere unentgeltliche Betreuung nicht fortsetzen werde. Sie hätte das Jugendamt also vor die Wahl stellen müssen, entweder Pflegegeld zu bewilligen oder den Wegfall der Betreuung hinzunehmen.
Diese Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht nun verworfen. Großeltern müssen nicht mit der Aufgabe der Pflege drohen, um einen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen zu können.
Bundesverwaltungsgericht korrigiert die Vorinstanz
Das Bundesverwaltungsgericht änderte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und gab der Klage statt. Die ablehnende Entscheidung des Jugendamts beruhte nach Auffassung des Gerichts auf fehlerhaften Erwägungen.
Die Vollzeitpflege durch die Großmutter war geeignet und notwendig, um den erzieherischen Bedarf der Kinder zu decken. Damit waren die Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung erfüllt.
Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Großmutter zuvor ausdrücklich erklärt hatte, die Pflege ohne finanzielle Unterstützung zu beenden. Eine solche Voraussetzung sei jedenfalls überholt.
Gesetzesänderung aus dem Jahr 2005 erleichtert Verwandtenpflege
Ein wichtiger Hintergrund der Entscheidung ist eine Gesetzesänderung, die im Jahr 2005 in Kraft trat. Der Gesetzgeber wollte damit die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte unter erleichterten Bedingungen ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere Konstellationen, in denen Großeltern, Tanten, Onkel oder andere nahe Angehörige Kinder aufnehmen, weil die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nicht nachkommen können. In solchen Fällen soll die familiäre Hilfe nicht dadurch schlechtergestellt werden, dass sie bereits tatsächlich geleistet wird.
Das Urteil macht deutlich, dass Jugendämter Anträge auf Pflegegeld nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen dürfen, das Kind sei bei den Verwandten ohnehin gut versorgt. Gerade die verlässliche Betreuung kann Ausdruck einer geeigneten Hilfe sein.
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Was die Entscheidung für Großeltern bedeutet
Für Großeltern und andere unterhaltspflichtige Verwandte hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Wer ein Kind im Rahmen der Vollzeitpflege betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld beanspruchen, auch wenn die Betreuung bereits läuft.
Nicht erforderlich ist eine Drucksituation gegenüber dem Jugendamt. Angehörige müssen also nicht erklären, dass sie das Kind andernfalls nicht weiter betreuen werden.
Stattdessen kommt es darauf an, ob ein erzieherischer Bedarf besteht, ob die Eltern tatsächlich ausfallen und ob die Pflegeperson geeignet ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die familiäre Aufnahme des Kindes nicht als Argument gegen die Gewährung von Hilfe verwendet werden.
Überblick über die rechtlichen Aussagen
| Frage | Antwort nach der Entscheidung |
|---|---|
| Können Großeltern Pflegegeld für Enkelkinder erhalten? | Ja, wenn die Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Vollzeitpflege erfüllt sind. |
| Müssen Großeltern mit dem Abbruch der Pflege drohen? | Nein. Eine solche Erklärung ist nach der Entscheidung nicht erforderlich. |
| Reicht es für eine Ablehnung, dass das Kind gut versorgt ist? | Nein. Eine gute Versorgung durch Angehörige schließt den Anspruch nicht aus. |
| Welche Bedeutung hat die Gesetzesänderung von 2005? | Sie erleichtert die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und die Gewährung von Pflegegeld. |
Signal an Jugendämter
Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen für die Verwaltungspraxis. Jugendämter müssen Anträge von Verwandten sorgfältig prüfen und dürfen sie nicht mit formelhaften Begründungen zurückweisen.
Besonders problematisch ist eine Argumentation, die aus der bisherigen Fürsorge der Angehörigen einen Nachteil macht. Wer ein Kind aus familiärer Verantwortung aufnimmt, soll nicht schlechter stehen als andere Pflegepersonen.
Das Urteil stärkt damit familiennahe Lösungen in der Jugendhilfe. Es sorgt zugleich dafür, dass die finanzielle Belastung der Pflegeperson nicht allein deshalb unbeachtet bleibt, weil sie aus Verbundenheit zum Kind handelt.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Großmutter nimmt ihren achtjährigen Enkel bei sich auf, weil beide Eltern über längere Zeit nicht in der Lage sind, die Erziehung sicherzustellen. Das Kind lebt dauerhaft bei ihr, besucht von dort aus die Schule und wird von ihr im Alltag betreut.
Das Jugendamt darf einen Antrag auf Pflegegeld nicht allein mit der Begründung ablehnen, der Enkel sei bei der Großmutter gut aufgehoben. Vielmehr muss geprüft werden, ob ein erzieherischer Bedarf besteht, ob die Großmutter als Pflegeperson geeignet ist und ob Vollzeitpflege die passende Hilfeform darstellt.
Die Großmutter muss nicht ankündigen, die Betreuung ohne Pflegegeld einzustellen. Entscheidend ist, dass die Pflege den Bedarf des Kindes deckt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen und Antworten zum Urteil
1. Können Großeltern Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Enkelkinder in Vollzeit betreuen?
Ja. Großeltern können gegenüber dem Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Vollzeitpflege haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn sie als Verwandte gegenüber den Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig sind.
2. Müssen Großeltern dem Jugendamt androhen, die Pflege ohne Pflegegeld zu beenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine solche Drohung nicht erforderlich ist. Großeltern müssen das Jugendamt also nicht vor die Wahl stellen, entweder Pflegegeld zu zahlen oder auf ihre Betreuungsleistung zu verzichten.
3. Warum hatte das Jugendamt den Antrag der Großmutter abgelehnt?
Das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe, weil die Kinder bereits bei der Großmutter gut untergebracht seien. Diese Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch für fehlerhaft.
4. Wann liegt ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung vor?
Ein Anspruch kann bestehen, wenn ein erzieherischer Bedarf vorliegt und die gewählte Hilfe geeignet sowie notwendig ist. Im entschiedenen Fall bestand dieser Bedarf, weil die leiblichen Eltern tatsächlich nicht für die Erziehung der Kinder sorgten.
5. Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Verwandtenpflege?
Die Entscheidung erleichtert die Anerkennung von Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte. Sie macht deutlich, dass familiäre Unterstützung nicht allein deshalb unentgeltlich bleiben muss, weil Angehörige aus Verantwortungsgefühl handeln.
6. Darf ein Jugendamt Pflegegeld ablehnen, weil das Kind bei den Großeltern gut versorgt ist?
Nein, dieser Umstand reicht für eine Ablehnung nicht aus. Eine gute Versorgung kann vielmehr dafür sprechen, dass die Großeltern als Pflegepersonen geeignet sind. Das Jugendamt muss den erzieherischen Bedarf und die Voraussetzungen der Vollzeitpflege sorgfältig prüfen.
7. Welche praktische Folge hat das Urteil für betroffene Familien?
Großeltern, die Enkelkinder dauerhaft aufnehmen, können sich auf die Entscheidung berufen, wenn sie Pflegegeld beantragen. Sie müssen nicht erklären, dass sie die Betreuung andernfalls abbrechen würden. Entscheidend ist, ob die Pflege notwendig ist und dem Bedarf des Kindes entspricht.
Quellen
Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung zur Übernahme von Aufwendungen für Vollzeitpflege durch eine Großmutter bei Betreuung ihrer beiden Enkelkinder, Angaben aus dem bereitgestellten Entscheidungstext zur Vollzeitpflege, Hilfe zur Erziehung und Gesetzesänderung aus dem Jahr 2005.




