Schwerbehinderung: Mit über 370 Euro monatlich an den Fahrtkosten beteiligt – Urteil

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Ein schwerbehinderter Mann arbeitet sozialversicherungspflichtig, verdient gut 3.100 Euro netto im Monat und kann den öffentlichen Nahverkehr behinderungsbedingt nicht nutzen. Die Rentenversicherung bezuschusst seine Beförderungskosten zur Arbeit – verlangt aber gleichzeitig einen Eigenanteil von 366,60 Euro monatlich für die fiktive Fahrzeugbeschaffung zuzüglich 8,80 Euro pro Arbeitstag für die berufliche Nutzung.

Der Mann klagt. Er verliert – in zwei Instanzen.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 26. September 2024 (Az. S 14 R 515/24) entschieden, dass dieser Eigenanteil rechtmäßig ist. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Entscheidung am 8. Mai 2025 (Az. L 14 R 547/24) bestätigt.

Wer als schwerbehinderter Mensch einen Zuschuss zu den Beförderungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 2 der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV) erhält, muss sich so behandeln lassen, als würde er ein eigenes Fahrzeug halten – mit allen finanziellen Konsequenzen, die sich daraus ergeben.

Was die KfzHV regelt – und warum der Eigenanteil kein Versehen ist

Die Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung enthält ein in sich geschlossenes System. Wer als behinderter Mensch einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz nach § 6 KfzHV erhält, muss einen einkommensabhängigen Eigenanteil leisten. § 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV stellt sicher, dass Berechtigte, die stattdessen einen Zuschuss zu den Beförderungskosten bekommen, hinsichtlich des Eigenanteils nicht bessergestellt werden als diejenigen, die Kfz-Hilfe zur Fahrzeugbeschaffung erhalten.

Die Gleichbehandlung ist Programm – auch wenn sie im Einzelfall schmerzt.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer ein Einkommen erzielt, das über der maßgeblichen Einkommensgrenze des § 6 Abs. 1 KfzHV liegt, dem unterstellt die Verordnung, dass ein Kraftfahrzeug zur normalen Lebensausstattung gehört.

Ein solcher Mensch würde bei der Kfz-Hilfe zur Fahrzeugbeschaffung gar keinen Zuschuss erhalten – oder nur einen erheblich reduzierten. Diese Logik überträgt die Verordnung auf den Beförderungskostenzuschuss. Der Rentenversicherungsträger ermittelt daher einen fiktiven Eigenanteil: Was hätte der Betroffene für die Anschaffung eines Fahrzeugs aus eigener Tasche beisteuern müssen – und zieht diesen Betrag vom Zuschuss ab.

Als Berechnungsgrundlage legen die Gerichte einen fiktiven Fahrzeugkaufpreis von bis zu 22.000 Euro zugrunde. Das LSG Bayern hält das für nicht zu beanstanden, denn der durchschnittliche Anschaffungspreis für einen Mittelklassewagen liegt mittlerweile weit über diesem Wert. Wer hier einen niedrigeren Betrag erwartet hatte, wird von der Rechenlogik der KfzHV überrascht sein.

Der Härtefall – und warum er hier nicht greift

§ 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV sieht eine Ausnahme vor: Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann der Eigenanteil entfallen oder abweichend festgesetzt werden. Doch der Begriff der „besonderen Härte” ist eng – das Bundessozialgericht legt ihn in ständiger Rechtsprechung restriktiv aus, und die Gerichte in München und Bayern folgen dieser Linie konsequent.

Allgemeine Schwierigkeiten, die für behinderte Menschen typisch sind, begründen keinen Härtefall. Es müssen individuelle, vom Regelfall abweichende Umstände hinzutreten.

Die Materialien zur Verordnung nennen zwei Konstellationen: einen unabweisbaren behinderungsbedingten Bedarf, der durch die Regelleistungen nicht gedeckt werden kann, oder unvorhergesehene wirtschaftliche Ereignisse – etwa eine schwere Erkrankung eines Familienmitglieds, die den Betroffenen in finanzielle Not gebracht hat, oder ein plötzlich aufgetretener hoher Reparaturbedarf nach einem Unfall.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht keinen Härtefall. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 3.105,88 Euro. Die Gerichte sahen darin eine ausreichende wirtschaftliche Basis, um die Eigenanteile von 366,60 Euro für die fiktive Fahrzeugbeschaffung und 8,80 Euro pro Arbeitstag für die berufliche Nutzung zu tragen, ohne dass Sozialhilfeleistungen erforderlich würden.

Ein Nachweis, dass Sozialhilfebedürftigkeit droht, hätte die Argumentation zumindest gestärkt – im konkreten Fall war dieser Nachweis nicht zu führen.

Auch der Versuch, den Eigenanteil an den Kosten einer ÖPNV-Monatskarte zu orientieren, scheiterte. Das LSG Bayern stellte klar: Es entspricht nicht der Systematik der KfzHV, die Berechnung des fiktiven Eigenanteils auf dieser Grundlage vorzunehmen. Die Verordnung bezieht sich auf Kraftfahrzeugkosten – und dabei bleibt es.

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Verfassungsrecht hilft hier nicht weiter

Der Kläger berief sich auch auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz – das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung. Das Gericht ließ das nicht gelten. Das Grundgesetz schützt vor staatlichen Benachteiligungen; es begründet aber keine originären Leistungsansprüche im Sozialrecht.

Wer hofft, über den Verfassungsweg höhere Sozialleistungen zu erstreiten, steht vor einer hohen Hürde. Das BSG hat das mit Urteil vom 12. Juli 2002 (Az. B 11 AL 60/01 R) klargestellt, und daran hat sich seither nichts geändert.

Anmerkung des Verfassers

§ 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV beabsichtigt, dass behinderte Menschen, die einen Zuschuss zu den Beförderungskosten erhalten, hinsichtlich des Eigenanteils mit behinderten Menschen gleichgestellt werden, die Kfz-Hilfe nach § 6 KfzHV erhalten.

Nach § 6 Abs 1 KfzHV ist der Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz vom Einkommen des behinderten Menschen abhängig. Liegt das Einkommen des behinderten Menschen über der dort bestimmten Grenze, wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt.

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei behinderten Menschen, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, ein Kfz zur Standardausstattung gehört und es daher keiner Kfz-Hilfe bedarf (BSG, Beschluss v. 11.03.2026 – B 5 R 79/25 B).

Hilfe zur Beschaffung eines Kfz soll grundsätzlich (nur) gewährt werden, wenn der behinderte Mensch nicht über ein eigenes – behindertengerechtes – Kfz verfügt oder bei seinen Einkommensverhältnissen ein Kfz nicht als „Normalausstattung” aus eigenen Mitteln beschaffen könnte.

Die Verordnung stellt insoweit auf die Einkommensverhältnisse des behinderten Menschen ab und folgt damit dem Gebot, bei Einsatz von öffentlichen Mitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. Begründung der Bundesregierung vom 19.6.1987 zum Verordnungsentwurf der KfzHV, BR-Drucks 266/87 S 12; vgl auch § 13 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer als schwerbehinderter Mensch Beförderungskostenzuschüsse der Rentenversicherung bezieht oder beantragt, sollte die Eigenanteilsberechnung des Trägers genau prüfen lassen.

Entscheidend ist zunächst die Einkommensgrenze nach § 6 Abs. 1 KfzHV: Liegt das eigene Einkommen darunter, verändert sich die Berechnungsgrundlage erheblich. Liegt es darüber, greift die Logik der Fälle, die die Münchener und Bayerischen Gerichte jetzt bestätigt haben.

Wer einen Härtefall geltend machen will, braucht konkrete, individuelle Belege – keine allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Lebenssituation behinderter Menschen. Entscheidend sind außergewöhnliche Ereignisse: eine Erkrankung im familiären Umfeld, die zu unvorhergesehenen Kosten geführt hat, ein Unfall mit hohem Reparaturbedarf, eine plötzliche gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage.

Wer einen solchen Fall hat, sollte ihn dokumentieren und frühzeitig vorbringen – nicht erst im Klageverfahren.

Ein weiterer Prüfpunkt ist die konkrete Berechnung des fiktiven Eigenanteils. Die Gerichte haben den Ansatz von 22.000 Euro als fiktivem Fahrzeugpreis gebilligt. Ob dieser Wert in jedem Einzelfall korrekt zugrunde gelegt wurde und ob die Einkommensanrechnung fehlerfrei erfolgt ist, lässt sich nur durch genaue Prüfung der Bescheide feststellen.

Im Zweifel lohnt sich eine Beratung bei einem Sozialrechtsexperten oder einem Sozialverband, bevor die Widerspruchsfrist abläuft.

Wer den Bescheid einfach hinnimmt, zahlt unter Umständen mehr als rechtlich geboten. Das muss nicht sein.

Quellen

SG München, Urteil vom 26.09.2024 – S 14 R 515/24 –
LSG Bayern, Urteil vom 08.05.2025 – L 14 R 547/24 –
BSG, Beschluss v. 11.03.2026 – B 5 R 79/25 B
BSG, Urteil vom 20.02.2002 – B 11 AL 60/01 R