Bürgergeld: Jobcenter darf Schulgeld vom Opa nicht einfach anrechnen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das von einem Großvater an sein Enkelkind freiwillig gezahlte Schulgeld für den Besuch einer Waldorfschule darf nicht einfach vom Jobcenter mindernd als Einkommen angerechnet werden. Es ist „grob unbillig“, wenn die Behörde mit der Einkommensanrechnung einen Schulwechsel der Grundsicherungsempfängerin kurz vor dem Realschulabschluss erzwingt, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem am Dienstag, 19. Mai 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 10/24).

Was wurde verhandelt?

Im Streitfall ging es um eine alleinerziehende Mutter einer 2004 geborenen Tochter. Die Tochter besuchte im Streitzeitraum 21. April 2021 bis 30. September 2021 eine private, staatlich anerkannte Waldorfschule. Für den Schulbesuch fiel monatliches Schulgeld in Höhe von 129 Euro an. Darin enthalten waren auch ein Vereinsbeitrag, eine Pauschale für Verbrauchsmaterial und ein Kreativbeitrag.

Als die Mutter, eine freischaffende Künstlerin, angesichts der Corona-Pandemie nicht mehr ihren Lebensunterhalt und den ihrer damals 16-jährigen Tochter decken konnte, beantragte sie beim Jobcenter Grundsicherungsleistungen.

Das Jobcenter bewilligte ihnen zwar Leistungen, rechnete aber ein freiwillig vom Großvater der Tochter gezahltes Schulgeld in Höhe von monatlich 129 Euro als Einkommen mindernd an.

Die Klägerinnen hielten dies für rechtswidrig. Es handele sich um eine zweckgebundene Einnahme, die nicht angerechnet werden dürfe. Ohne die Unterstützung des Großvaters müsse die Tochter sonst auf eine staatliche Schule wechseln. Gespart wäre damit nichts. Denn in diesem Fall müsste das Jobcenter – ohne Anrechnung eines Schulgeldes – ebenfalls höhere Grundsicherungsleistungen an die Tochter zahlen.

Bürgergeld-Bescheid prüfen
Kostenfrei den Bescheid auf Fehler überprüfen lassen. Jeder 3. Bescheid ist nämlich falsch!
Kostenlos Bürgergeld-Bescheid prüfen

LSG Chemnitz: Minderung der Leistung vor Schulabschluss grob unbillig

Das Sozialgericht Dresden entschied in seinem Gerichtsbescheid, dass das Jobcenter das vom Großvater gezahlte Schulgeld nicht als Einkommen anrechnen darf. Dies gelte für Zuwendungen von Dritten, für die es weder eine rechtliche noch sittliche Pflicht besteht und die erkennbar nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden sollen. Bei dem Schulgeld handele es sich auch um eine zweckgebundene Einnahme, die nicht dem Lebensunterhalt dient.

Dies bestätigte das LSG in seinem Urteil vom 20. April 2026. Zwar bestehe für Grundsicherungsempfänger die Verpflichtung, im Rahmen der Selbsthilfe „jegliche Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden“. Dies gelte aber nicht für zweckgebundene Einnahmen, die nicht dem Lebensunterhalt dienen. Hier habe der Großvater den Zweck der Zahlung als „Schulgeld“ ausreichend gekennzeichnet.

Schließlich sei es vom Jobcenter besonders „grob unbillig“, mit der Einkommensanrechnung kurz vor dem Realschulabschluss der Schülerin einen Schulwechsel zu erzwingen. Denn dies sei geeignet, „Bildungschancen und späteren Berufsperspektiven einer 16-jährigen Jugendlichen zu torpedieren“, so das LSG. fle