Im Januar 2027 wird das Wohngeld erhöht – das ist gesetzlich festgelegt. Wer zum falschen Zeitpunkt einen Antrag stellt, verliert Monate des höheren Betrags. Wer auf eine Neuzuordnung seiner Mietstufe hofft, hat die Spielregeln falsch verstanden. Und wer gar nicht weiß, dass er ab 2027 erstmals anspruchsberechtigt sein könnte, bekommt schlicht nichts – weil die Behörde nicht auf ihn zugeht.
Inhaltsverzeichnis
Wohngeld 2027: Die gesetzliche Pflichterhöhung und was hinter ihr steckt
Das Wohngeldgesetz verpflichtet das Bundesbauministerium, das Wohngeld alle zwei Jahre per Verordnung an die Miet- und Preisentwicklung anzupassen. Diese Dynamisierung ist in § 43 WoGG verankert und läuft unabhängig von politischen Konjunkturen ab. Sie ist keine Ermessenssache, sondern gesetzliche Pflicht. Die letzte Fortschreibung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und brachte im Schnitt 30 Euro mehr pro Monat – ein Plus von rund 15 Prozent gegenüber 2023. Die nächste Anpassung folgt zwingend zum 1. Januar 2027.
Die Berechnungsgrundlage ist technisch definiert: Maßgeblich sind die Jahresdurchschnittswerte des Verbraucherpreisindex sowie eines Teilindex aus Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten – jeweils des zweiten und vierten Jahres vor Inkrafttreten der neuen Verordnung.
Für die 2027er Anpassung zählen also die Entwicklungen der Jahre 2023 und 2025. Bundesweit lagen die Nettokaltmieten in diesem Zeitraum auf erhöhtem Niveau, die Inflation blieb spürbar positiv. Exakte Prozentwerte wird das BMWSB voraussichtlich im Herbst 2026 mit dem Referentenentwurf der Dritten Fortschreibungsverordnung veröffentlichen.
Was die Fortschreibung konkret ändert: Die Höchstbeträge für Miete und Belastung steigen, ebenso die Formelparameter der Wohngeldberechnung. Für Empfänger bedeutet das: Mehr der tatsächlichen Miete fließt in die Berechnung ein, der Wohngeldbetrag steigt.
Wer heute beispielsweise 215 Euro Wohngeld im Monat erhält, könnte ab Januar 2027 – je nach Haushaltsgröße, Mietstufe und Einkommen – auf 245 bis 260 Euro kommen. Für Haushalte knapp unterhalb der aktuellen Einkommensgrenze könnte die Fortschreibung erstmals Anspruch begründen.
Was die Mietstufen regeln – und wann sie sich tatsächlich ändern
Rund um die Dynamisierung 2027 kursiert ein verbreitetes Missverständnis: dass die Fortschreibungsverordnung auch die Mietstufen-Zuordnung der Gemeinden neu ordnen werde. Das ist falsch – und wer darauf wartet, wartet vergeblich.
Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt. Mietstufe 1 und 2 liegen unter dem Bundesdurchschnitt der Wohngeldhaushalts-Mieten, Stufe 3 entspricht dem Durchschnitt, Stufen 4 bis 7 liegen darüber – bis hin zu München mit Stufe 7. Die Mietstufe bestimmt, wie viel Miete bei der Wohngeldberechnung maximal angesetzt werden darf.
Ein Einpersonen-Haushalt in Mietstufe 1 kann heute höchstens 380,20 Euro Bruttokaltmiete einbringen, in Mietstufe 7 sind es 634,20 Euro. Je höher die Mietstufe, desto höher der mögliche Anspruch – und desto weiter reicht auch die Einkommensgrenze nach oben.
Wann werden Mietstufen neu zugeordnet? Nur dann, wenn der Bundestag die Höchstbeträge nach § 12 WoGG gesetzlich neu festsetzt – also bei einer echten Wohngeldreform, nicht bei einer Dynamisierungsverordnung. Die reguläre Fortschreibung verändert die Rechenparameter, nicht die Gemeindelisten in der Wohngeldverordnung.
Eine Neuzuordnung gab es zuletzt bei der Wohngeld-Plus-Reform 2023, wo bundesweit Gemeinden in neue Stufen hochgestuft wurden. Seitdem gilt die Zuordnung unverändert.
Wer in einer Gemeinde mit Mietstufe 3 lebt und hofft, durch die 2027er Verordnung in Stufe 4 aufzusteigen, wird enttäuscht. Mietstufe 3 bleibt Mietstufe 3 – solange kein neues Wohngeldgesetz verabschiedet wird.
Ob die Bundesregierung eine weitere Reform plant, ist zum Redaktionszeitpunkt offen. Entsprechende Forderungen aus Wohlfahrtsverbänden existieren, konkrete Gesetzentwürfe liegen nicht vor.
Die Timing-Falle: Wer im Herbst 2026 falsch plant, verliert reales Geld
Wohngeld wird ab dem ersten Tag des Antragsmonats für in der Regel zwölf Monate bewilligt. Die Wohngeldbehörde informiert Antragsteller nicht darüber, wann der günstigste Zeitpunkt für einen neuen oder Weiterbewilligungsantrag ist. Das ist das strukturelle Problem – und es trifft besonders Haushalte, die 2027 erstmals Anspruch haben könnten.
Nehmen wir Dirk W., 54, aus Erfurt, der berufstätig ist und mit seiner Frau zusammenlebt. Das gemeinsame Nettoeinkommen liegt bei 2.100 Euro. Nach aktuellem Recht knapp über der Wohngeldgrenze für seinen Haushaltstyp in Mietstufe 3.
Er beschließt im Oktober 2026, es einmal zu versuchen, und stellt einen Antrag. Der Bescheid ergeht nach den 2025er Tabellen – Ablehnung. Hätte er bis Januar 2027 gewartet, wäre der Antrag nach den fortgeschriebenen Werten neu berechnet worden, und ein Anspruch wäre womöglich entstanden. Der Moment der Antragstellung entscheidet hier über Erfolg oder Ablehnung.
Für Bestandsempfänger gilt eine andere Mechanik: Überläuft der aktuelle Bewilligungszeitraum den 31. Dezember 2026, passt die Behörde den Wohngeldbetrag für Januar 2027 automatisch an – ohne gesonderten Antrag.
Die Erhöhung kommt von selbst. Was nicht automatisch kommt: die Information, dass dies passiert ist. Wer seinen Kontoeingang im Januar 2027 nicht prüft, bemerkt womöglich nicht, ob die Erhöhung tatsächlich vorgenommen wurde.
Wer seinen Weiterbewilligungsantrag so stellen kann, dass der neue Bescheid ab Dezember 2026 oder Januar 2027 gilt, profitiert ab diesem Zeitpunkt von Anfang an vom erhöhten Betrag – anstatt ab Januar 2027 innerhalb eines laufenden Altbescheids umgestellt zu werden. Der Unterschied ist finanziell gering, aber für Haushalte im Grenzbereich zählt jeder Monat.
Besondere Vorsicht gilt für Empfänger mit Bewilligungszeitraum, der kurz vor dem Jahreswechsel endet und die noch im Herbst 2026 einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Wer in November 2026 beantragt und einen Bescheid ab Dezember 2026 bekommt, hat anschließend einen Zwölf-Monatszeitraum bis November 2027 – nach alten Werten, die ab Januar 2027 zwar von Amts wegen angepasst werden, aber der Bescheid selbst spiegelt die neuen Tabellen erst beim übernächsten Bewilligungsbescheid vollständig wider.
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Wer 2027 erstmals Wohngeld beantragen könnte
Die Fortschreibung erhöht nicht nur den Betrag für bestehende Empfänger, sondern zieht auch die Einkommensgrenzen nach oben. Das schafft jedes Mal neue Anspruchsberechtigte am oberen Rand der bisherigen Grenze.
Wer heute mit seinem Haushaltsnettoeinkommen knapp über der aktuellen Einkommensgrenze liegt, sollte nach dem 1. Januar 2027 prüfen, ob ein Anspruch besteht. Als grobe Orientierung: Die Einkommensgrenze für einen Einpersonen-Haushalt in Mietstufe 4 liegt aktuell bei rund 1.593 Euro netto im Monat.
Bei einer Fortschreibung in der Größenordnung der 2025er Verordnung – rund 15 Prozent – würde diese Grenze auf etwa 1.830 Euro steigen. Das zieht eine relevante Zahl von Haushalten neu in den Anspruchsbereich.
Besonders betroffen ist diese Gruppe bei Rentenhaushalten, die in den vergangenen Jahren durch Rentenerhöhungen knapp über die Wohngeldgrenze gerutscht sind, und bei Erwerbstätigen mit Mindestlohnähe. Seit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro (Stand 2026) verdienen viele mehr als in früheren Berechnungen – und liegen damit jenseits der alten Grenze. Nach der Erhöhung 2027 könnten sie wieder ins Anspruchsfenster fallen.
Auch Haushalte, die bisher einen rechnerischen Wohngeldanspruch von unter 10 Euro hatten – dem gesetzlichen Mindestauszahlungsbetrag –, sollten nach dem Jahreswechsel 2027 erneut testen. Die Erhöhung der Höchstbeträge kann dazu führen, dass mehr Miete anerkannt wird und der Anspruch erstmals über die 10-Euro-Grenze klettert.
Was Empfänger und potenzielle Berechtigte jetzt tun müssen
Für laufende Empfänger: Prüfen Sie, wann Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Endet er zwischen Oktober 2026 und März 2027, sollten Sie den Weiterbewilligungsantrag so stellen, dass der neue Bescheid den Jahreswechsel 2026/2027 überläuft.
Die Wohngeldbehörde wird Sie nicht aktiv darauf hinweisen. Nach § 25 WoGG ist es ihr sogar untersagt, die Entscheidung über einen Antrag mit Blick auf bevorstehende Rechtsänderungen hinauszuzögern. Das Timing liegt allein bei Ihnen.
Für bisherige Nicht-Empfänger: Testen Sie ab Oktober 2026 den Wohngeldrechner des BMWSB. Sobald die Dritte Fortschreibungsverordnung veröffentlicht ist, wird der Rechner auf die neuen Werte umgestellt. Den Antrag selbst stellen Sie erst im Januar 2027 – nicht früher.
Wer im Oktober oder November 2026 beantragt und nach alten Werten keinen Anspruch hat, erhält eine Ablehnung. Dieser Bescheid gilt; für eine Neubewertung nach den 2027er Werten ist ein neuer Antrag ab Januar 2027 erforderlich.
Wer seinen Bescheid nach dem 1. Januar 2027 prüft und feststellt, dass keine Erhöhung vorgenommen wurde, obwohl der Bewilligungszeitraum den Jahreswechsel überschreitet, sollte die Wohngeldbehörde schriftlich auffordern, den Bescheid anzupassen. Die Fortschreibung gilt kraft Gesetzes; Ermessensspielraum besteht keiner.
Empfänger, die erst durch die Erhöhung 2027 erstmals über die 10-Euro-Auszahlungsgrenze kommen – bisher also knapp darunter lagen und deshalb keinen aktiven Bescheid haben –, müssen einen neuen Antrag stellen. Die automatische Anpassung gilt nur für Haushalte mit laufendem Bewilligungsbescheid.
FAQ zum Wohngeld 2027
Muss ich für das erhöhte Wohngeld 2027 einen neuen Antrag stellen?
Nein – wenn Sie aktuell Wohngeld beziehen und Ihr Bewilligungszeitraum über den 1. Januar 2027 hinausgeht, passt die Behörde Ihren Betrag von Amts wegen an. Läuft Ihr Bescheid vor dem Jahreswechsel aus, stellen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag.
Wann wird die konkrete Höhe der Erhöhung 2027 bekannt?
Das BMWSB wird den Referentenentwurf der Dritten Fortschreibungsverordnung voraussichtlich im Sommer 2026 veröffentlichen. Kabinettsbeschluss und Bundesratszustimmung folgen typischerweise im Herbst. Exakte Beträge sind damit ab Sommer 2026 zu erwarten.
Kann ich rückwirkend Wohngeld für 2027 beantragen, wenn ich es versäumt habe?
Wohngeld kann nicht rückwirkend beantragt werden – es gilt ab dem Monat der Antragstellung. Ausnahmen gibt es in eng definierten Sonderfällen, etwa wenn eine andere Sozialleistung abgelehnt wurde und der Wohngeldantrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablehnungsbescheid gestellt wird.
Ändert sich meine Mietstufe durch die Erhöhung 2027?
Nein. Die Fortschreibungsverordnung ändert keine Mietstufen-Zuordnungen. Eine Neuordnung der Mietstufen setzt eine gesetzliche Reform voraus, die den Bundestag durchläuft. Für 2027 ist eine solche Reform nicht angekündigt.
Lohnt sich Wohngeld für Erwerbstätige mit Mindestlohn?
Ja – besonders in Regionen mit Mietstufe 3 oder höher. Ein Einpersonen-Haushalt mit einem Nettoeinkommen von rund 1.300 bis 1.500 Euro und einer Bruttokaltmiete von 600 bis 700 Euro kann realistische Ansprüche haben. Nach der Erhöhung 2027 verschiebt sich die Einkommensgrenze weiter nach oben. Der Wohngeldrechner des BMWSB gibt eine erste unverbindliche Einschätzung.
Quellen
BMWSB: Wohngeld-Plus – Informationen des Bundesbauministeriums
Gesetze im Internet (BMJV): § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
Gesetze im Internet (BMJV): § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung
BMWSB (Referentenentwurf): Referentenentwurf – Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes
Verdi Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik: Dynamisierung des Wohngeldes 2025




