Hartz IV & Kinderfreizeitbonus: Jetzt Antrag auf Kinderwohngeld stellen!

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Im August diesen Jahres erhalten alle Kinder in Hartz IV Haushalten den Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind. Allerdings wird der Betrag nicht in allen Fällen ohne Antrag überwiesen, weshalb einige Betroffene sich derzeit wundern, dass nichts überwiesen wird.

Im Rahmen des Corona-Aufholpakets wird in diesem Monat ein einmaliger und anrechnungsfreier Kinderfreizeitbonus an Betroffene ausgezahlt. Allerdings ist in manchen Fällen ein gesonderter Antrag notwendig.

In diesem Monat Auszahl des Bonus

Ab dem 1. August wird der Kinderfreizeitbonus an Familien mit minderjährigen Kindern ausgezahlt. Diese erhalten einen einmaligen und anrechnungsfreien Zuschuss von 100 Euro pro Kind. Das Geld kann nach Belieben frei verwendet werden, ist aber primär für Freizeitunternehmungen der Kinder gedacht.

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt an Familien in Hartz IV, Bezieher von Kinderzuschlag, von Wohngeld, von Grundsicherung, von Asylleistungen und von Ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nur Betroffene, die ausschließlich Wohngeld beziehen, müssen die Bonuszahlung aktiv beantragen, alle anderen erhalten den Zuschuss automatisch überwiesen.

Kinder in Hartz IV Haushalten, die selbst keine Hartz IV-Leistungen beziehen

Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus. Kinder in Hartz IV Haushalten, die selbst keine Hartz IV-Leistungen erhalten sollten allerdings jetzt noch einen Antrag auf Kinderwohngeld im August stellen.

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Der Kinderfreizeitbonus wird im Monat August 2021 für minderjährige Kinder in Höhe von 100 Euro gezahlt, auch wenn diese im Stichmonat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II oder Kinderzuschlag erhalten, wie die Beratungsstelle “Tacheles” hinwies. “Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus.” Das ist der Fall beim sogenannten Kinderwohngeld.

Anspruchsinhaber/in ist zwar der Elternteil, der die Miete schuldet und daher antragsberechtigt ist, bei der Berechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt ist aber das Kind. Wenn der gesamte Haushalt Wohngeld bezieht, gilt dies natürlich auch.

Automatische Auszahlung bei Hartz IV und Asylbewerberleistungen

Im Falle des SGB II-Leistungsbezugs (Hartz IV) oder AsylbLG-Bezugs des minderjährigen Kindes spielt es keine Rolle, ob für das Kind Kindergeld bezogen wird. Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der »Bonus« ohne Antrag erbracht. Das gilt auch, wenn Kinderzuschlag bezogen wird.

Dann ist die Familienkasse per Antrag zuständig

Werden Kinderzuschlag und Leistungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig bezogen, was seit dem 1. Juli 2019 der Fall sein kann, ist die Familienkasse für die Erbringung des Kinderfreizeitbonus zuständig. Ansonsten ist ein Antrag bei der Familienkasse zu stellen.

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