Wer früher Höherversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Rente später als möglich in Anspruch nimmt, erwartet häufig, dass die Steigerungsbeträge aus dieser Höherversicherung ebenfalls einen Zuschlag erhalten — so wie die reguläre Rente bei aufgeschobenem Beginn.
Das Sozialgericht München hat klargestellt: Diese Erwartung ist rechtlich falsch. Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen sind statische Zusatzleistungen. Sie unterliegen weder einem Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme noch einem Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme. (SG München, Gerichtsbescheid vom 21.05.2024, Az. S 25 R 34/20)
Das Urteil betrifft alle Rentnerinnen und Rentner, die vor 1998 Höherversicherungsbeiträge gezahlt haben und deren Rente bereits läuft oder die noch vor dem Renteneintritt stehen. Wer auf einen Zuschlag wartet oder Nachzahlungen erwartet, sollte die Rechtslage kennen.
Inhaltsverzeichnis
Was die Höherversicherung war — und wer sie noch hat
Die Höherversicherung war eine freiwillige Zusatzversicherung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherte konnten bis zum 31. Dezember 1997 zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen Höherversicherungsbeiträge einzahlen.
Seit dem 1. Januar 1998 ist die Höherversicherung für neue Beiträge geschlossen. Wer jedoch vor diesem Stichtag eingezahlt hat, behält seinen Anspruch auf Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI.
Die Steigerungsbeträge werden als Zusatzleistung zur Rente gezahlt, sobald ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht. Ihre Höhe ergibt sich allein aus der Höhe der gezahlten Beiträge und dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung.
Ein einmal festgelegter Steigerungsbetrag bleibt statisch: Er wird nicht an die allgemeine Rentenentwicklung angepasst und verändert sich auch nicht, wenn der Rentenbeginn vorgezogen oder aufgeschoben wird.
Der Streitpunkt: Zuschlag bei aufgeschobenem Rentenbeginn
Der Kläger hatte vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1997 Höherversicherungsbeiträge eingezahlt. Ab dem 1. Juni 2012 hätte er die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt, beantragte sie jedoch erst am 22. März 2019, also mehr als sieben Jahre später.
Für die reguläre Altersrente führt ein solcher aufgeschobener Rentenbeginn zu einem erhöhten Zugangsfaktor von mehr als 1,0. Der Kläger argumentierte, dass bei den Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung dasselbe gelten müsse.
Hilfsweise forderte er eine Ausgleichszahlung für die sieben Jahre, in denen er keine Steigerungsbeträge erhalten hatte, nach seiner Berechnung rund 6.696 Euro. Zudem beantragte er, die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit in den Jahren 1987 und 1989 als vollwertige Beitragszeiten statt als Anrechnungszeiten zu bewerten.
Was das Gericht entschieden hat: Keine Lücke, kein Zuschlag
Das Sozialgericht München wies die Klage in allen Punkten ab. Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, dass auf die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI nicht anzuwenden ist.
Weil für Steigerungsbeträge keine Entgeltpunkte ermittelt werden, kennen sie weder Abschlag noch Zuschlag. Diese Regelung gilt ausdrücklich in beide Richtungen: Wer die Rente früher nimmt, erhält keine gekürzten Steigerungsbeträge. Wer sie später nimmt, erhält keine erhöhten.
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Das Gericht sah darin auch keine Regelungslücke, die per Analogie geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber habe die Steigerungsbeträge ausdrücklich als Zusatzleistungen außerhalb der Rentenberechnung konzipiert, das sei eine bewusste Entscheidung, keine planwidrige Lücke.
Auch einen Verfassungsverstoß verneinte das Gericht: Wer früher Rente nimmt, erhält zwar eher die statischen Steigerungsbeträge, aber keinen erhöhten Zugangsfaktor auf die reguläre Rente. Beides gleicht sich rechnerisch aus.
Der Reibungspunkt: Warum die Erwartung verständlich, aber rechtlich falsch ist
Die Annahme des Klägers ist nachvollziehbar. Die Rentenversicherung hatte ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2008 mit einem Abschlag von 12,9 Prozent in den Ruhestand hätte gehen können. Wer einen Abschlag kennt, denkt im Umkehrschluss an einen möglichen Zuschlag.
Aber dieser Umkehrschluss gilt nur für die reguläre Rente, nicht für die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung. Die Rentenversicherung hatte das zwar in einem Schreiben erläutert. Wer aber erst bei Renteneintritt genauer nachfragt, stellt fest, dass die vermeintlich aufgelaufenen Beträge schlicht nicht existieren.
Wer Höherversicherungsbeiträge gezahlt hat und die Rente aufschiebt, verliert nicht nur den Rentenanspruch für die aufgeschobenen Monate, sondern auch die Steigerungsbeträge für diese Zeit — ohne dass sie später ausgeglichen werden.
Was Betroffene mit Höherversicherung jetzt wissen müssen
Wer Höherversicherungsbeiträge vor 1998 gezahlt hat, sollte im Rentenbescheid prüfen, ob die Steigerungsbeträge korrekt ausgewiesen sind. Die Höhe ergibt sich aus Beitragshöhe, Alter zum Zeitpunkt der Zahlung und Art der Rente — nicht aus dem Rentenbeginn.
Eine Anfrage bei der DRV zu den im Versicherungskonto vermerkten Höherversicherungsbeiträgen ist kostenlos möglich. Wer einen laufenden Rentenbescheid hat, in dem Steigerungsbeträge fehlen oder falsch berechnet erscheinen, kann Widerspruch einlegen — innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
Häufige Fragen zur Höherversicherung und den Steigerungsbeträgen
Kann ich die Höherversicherungsbeiträge zurückfordern, wenn ich auf einen Zuschlag gehofft hatte?
Nein. Eine Beitragserstattung ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte mit der Höhe der Steigerungsbeträge zufrieden ist oder nicht. Nur wenn gar kein Rentenanspruch entstanden wäre, etwa wegen fehlender Wartezeit, wäre eine Erstattung der Höherversicherungsbeiträge möglich gewesen.
Werden Steigerungsbeträge jährlich angepasst wie die reguläre Rente?
Nein. Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen sind statische Beträge. Sie unterliegen nicht der allgemeinen Rentenanpassung und verändern sich nicht, wenn die Rente im Juli eines Jahres angehoben wird. Der Betrag bleibt konstant, solange der Rentenanspruch besteht.
Quellen
SG München: Gerichtsbescheid vom 21.05.2024, Az. S 25 R 34/20 (gesetze-bayern.de, BECKRS 2024, 48935)
§ 269 SGB VI (Steigerungsbeträge), § 280 SGB VI (Höherversicherung), § 247 Abs. 1 SGB VI (Beitragszeiten), § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) — gesetze-im-internet.de
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 4 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)




