Steigerungsbeträge aus einer früheren Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich nicht wie eine private Zusatzrente behandelt.
Der Bundesfinanzhof entschied: Diese Beträge gehören als Zusatzleistung zur gesetzlichen Altersrente und unterliegen deshalb grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung; die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung über die Öffnungsklausel gibt es nur auf Antrag. (X R 20/19)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Kläger war zunächst als Arzt gesetzlich rentenversichert. Später war er Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb aber freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusätzlich zahlte er freiwillige Beiträge in eine sogenannte Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung. Später erhielt er eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich Steigerungsbeträge aus dieser Höherversicherung.
Kläger wollte niedrigere Besteuerung erreichen
Der Kläger vertrat die Auffassung, die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung seien steuerlich wie eine eigenständige private Zusatzrente zu behandeln. Deshalb sollten sie nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Das Finanzamt sah dies anders. Es behandelte die Steigerungsbeträge als Bestandteil der gesetzlichen Altersrente und setzte sie mit dem maßgeblichen Besteuerungsanteil an.
BFH: Höherversicherung gehört zur gesetzlichen Altersrente
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Kern die Auffassung des Finanzamts. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind keine eigenständige private Rente.
Sie werden zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente gezahlt und hängen in Entstehung und Bestand von dieser Rente ab. Genau deshalb gehören sie steuerlich zur sogenannten Basisversorgung.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Altersvorsorgebeiträge werden in der Erwerbsphase steuerlich zunehmend entlastet, dafür werden Rentenzahlungen im Alter besteuert.
Zu dieser Besteuerung gehören gesetzliche Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten. Auch Zusatzleistungen, die untrennbar mit einer gesetzlichen Altersrente verbunden sind, fallen darunter.
Warum die Höherversicherung keine private Rentenversicherung ist
Der Kläger hatte die Beiträge zur Höherversicherung freiwillig gezahlt. Das reichte dem BFH aber nicht, um daraus eine private Rentenversicherung zu machen.
Entscheidend war, dass die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt und nur zusätzlich zu einer gesetzlichen Rente geleistet wird. Die Höherversicherung begründet kein frei verfügbares, eigenständiges privates Rentenrecht.
Akzessorische Zusatzleistung: Was heißt das?
Der BFH bezeichnete die Steigerungsbeträge als akzessorische Zusatzleistungen. Das bedeutet: Sie hängen rechtlich an der gesetzlichen Altersrente.
Ohne gesetzlichen Rentenanspruch gibt es diese Steigerungsbeträge nicht als normale selbstständige Rente. Sie sind deshalb steuerlich mit der gesetzlichen Rente verbunden.
Öffnungsklausel nur auf Antrag
Besonders wichtig ist die Aussage zur Öffnungsklausel. Diese kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass ein Teil einer Basisrente günstiger mit dem Ertragsanteil besteuert wird.
Der BFH stellte aber klar: Die Öffnungsklausel wird nicht automatisch angewendet. Der Steuerpflichtige muss sie beantragen.
Finanzamt darf Öffnungsklausel nicht einfach von Amts wegen anwenden
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Öffnungsklausel später angewandt, obwohl der Kläger gerade keinen solchen Antrag gestellt hatte. Das war nach Ansicht des BFH rechtswidrig.
Allerdings wirkte sich dieser Fehler zugunsten des Klägers aus. Deshalb konnte er daraus am Ende keine niedrigere Steuerfestsetzung erreichen.
Wann hilft die Öffnungsklausel?
Die Öffnungsklausel kann helfen, wenn vor 2005 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und diese Grenze mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
Dann kann ein Teil der Rente mit dem Ertragsanteil statt mit dem höheren Besteuerungsanteil besteuert werden. Betroffene müssen dies aber nachweisen und ausdrücklich oder zumindest erkennbar beantragen.
Doppelte Besteuerung muss konkret geprüft werden
Der BFH betonte erneut, dass Renten nicht doppelt besteuert werden dürfen. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen voraussichtlich niedriger sind als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge.
Diese Prüfung erfolgt nicht pauschal nach Bauchgefühl. Es braucht eine konkrete Vergleichsrechnung zwischen steuerbelasteten Beiträgen und steuerfreien Rentenanteilen.
Kläger konnte im Ergebnis keine Steuerentlastung erreichen
Der BFH sah zwar rechnerisch eine geringe doppelte Besteuerung bei der gesetzlichen Altersrente einschließlich Höherversicherung. Diese fiel im Streitjahr aber nur mit 42 Euro ins Gewicht.
Da das Finanzamt den Kläger durch die rechtswidrige Anwendung der Öffnungsklausel bereits stärker begünstigt hatte, ergab sich keine Rechtsverletzung. Das Gericht musste den Steuerbescheid deshalb nicht zugunsten des Klägers ändern.
Rentenanpassungen werden voll besteuert
Wichtig für alle Rentner ist auch die Aussage zu Rentenanpassungen. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen den steuerfreien Rentenbetrag nicht.
Der steuerfreie Teil der Rente wird zu Beginn des Rentenbezugs grundsätzlich festgeschrieben. Spätere Rentenanpassungen sind deshalb vollständig steuerpflichtig.
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Das gilt auch in der Übergangsphase
Viele Rentnerinnen und Rentner glauben, Rentenerhöhungen würden nur mit ihrem persönlichen Besteuerungsanteil erfasst. Das stimmt nach der gesetzlichen Regelung aber nicht.
Auch bei Renteneintrittsjahrgängen in der Übergangsphase gilt: Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich gleich. Was durch spätere Anpassungen hinzukommt, ist steuerpflichtig.
Rürup-Rente gehört ebenfalls zur Basisversorgung
Der Kläger bezog auch Renten aus privaten Basisrentenverträgen, also sogenannten Rürup-Renten. Auch diese gehören steuerlich zur ersten Schicht der Altersvorsorge.
Der BFH sah bei der betroffenen Rürup-Rente keine doppelte Besteuerung. Der voraussichtlich steuerfrei bleibende Rententeil lag höher als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge.
Private Leibrenten werden anders behandelt
Daneben erhielt der Kläger Leistungen aus privaten Leibrentenversicherungen außerhalb der Basisversorgung. Diese werden grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Der BFH stellte klar: Bei solchen privaten Renten kann es systematisch nicht zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung kommen, wenn sie nach dem Ertragsanteil besteuert werden. Denn besteuert wird nur der gesetzlich typisierte Ertragsanteil, nicht die gesamte Rentenzahlung.
Überschussbeteiligung zählt zur privaten Leibrente
Der Kläger wollte außerdem erreichen, dass Überschussbeteiligungen aus privaten Rentenversicherungen steuerfrei bleiben. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Der BFH entschied, dass Überschussbeteiligungen einheitlich mit der garantierten privaten Leibrente nach dem gesetzlichen Ertragsanteil besteuert werden. Sie sind also nicht gesondert steuerfrei.
Warum das Urteil für Rentner wichtig ist
Das Urteil betrifft nicht nur Sonderfälle aus der Höherversicherung. Es zeigt grundsätzliche Leitlinien der Rentenbesteuerung.
Rentner sollten wissen: Entscheidend ist, welcher Schicht der Altersvorsorge eine Rente zugeordnet wird. Gesetzliche Rente, Versorgungswerk und Rürup-Rente werden anders behandelt als private Leibrenten außerhalb der Basisversorgung.
Fehler bei der Steuererklärung können teuer werden
Wer Rentenbezüge falsch einordnet, riskiert eine zu hohe oder zu niedrige Steuerfestsetzung. Besonders kompliziert wird es bei mehreren Rentenarten, freiwilligen Beiträgen, Höherversicherung, Versorgungswerk und privaten Renten.
Betroffene sollten deshalb Steuerbescheide genau prüfen. Gerade bei älteren Rentnern mit alten Zusatzbeiträgen kann die Öffnungsklausel wichtig sein.
Antrag auf Öffnungsklausel nicht vergessen
Wer die Voraussetzungen der Öffnungsklausel erfüllen könnte, sollte diese ausdrücklich beantragen. Es reicht nicht, darauf zu vertrauen, dass das Finanzamt sie von Amts wegen berücksichtigt.
Wichtig sind Bescheinigungen der Rentenversicherung oder anderer Versorgungsträger. Sie müssen zeigen, ob und in welchem Umfang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.
Rentenanpassungen im Steuerbescheid prüfen
Rentenerhöhungen werden häufig erst im Steuerbescheid sichtbar. Sie erhöhen den steuerpflichtigen Anteil, weil der Rentenfreibetrag nicht automatisch mitwächst.
Rentner sollten deshalb prüfen, ob der steuerfreie Rententeil richtig festgeschrieben wurde. Fehler können sich über viele Jahre auswirken.
Private Renten genau auseinanderhalten
Nicht jede private Rentenzahlung wird gleich behandelt. Eine Rürup-Rente gehört zur Basisversorgung und wird nachgelagert besteuert.
Eine private Leibrentenversicherung außerhalb der Basisversorgung wird dagegen grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Diese Unterscheidung ist für die Steuer entscheidend.
FAQ zur Rentenbesteuerung
Werden Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung wie eine private Rente besteuert?
Nein. Nach dem BFH gehören sie als Zusatzleistung zur gesetzlichen Altersrente und unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.
Was ist die Öffnungsklausel?
Die Öffnungsklausel ermöglicht unter engen Voraussetzungen, einen Teil bestimmter Basisrenten mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Muss das Finanzamt die Öffnungsklausel automatisch anwenden?
Nein. Der BFH stellte klar, dass die Öffnungsklausel nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gilt.
Werden Rentenerhöhungen nur anteilig besteuert?
Nein. Regelmäßige Rentenanpassungen werden in voller Höhe besteuert, weil der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich festgeschrieben bleibt.
Können private Leibrenten doppelt besteuert werden?
Bei privaten Leibrenten außerhalb der Basisversorgung, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, scheidet eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung nach dem BFH systematisch aus.
Fazit: Rentner sollten ihre Rentenarten genau unterscheiden
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie wichtig die richtige Einordnung von Rentenzahlungen ist. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind keine eigenständige private Rente, sondern steuerlich Teil der gesetzlichen Altersrente.
Die Öffnungsklausel kann in Sonderfällen helfen, wird aber nur auf Antrag angewendet.
Für Betroffene heißt das: Rentenbescheide, Steuerbescheide und Beitragsnachweise sorgfältig prüfen. Gerade bei mehreren Renten, freiwilligen Zusatzbeiträgen und alten Versicherungsverläufen kann eine genaue steuerliche Prüfung bares Geld bedeuten.




