Wer im Bürgergeld-Bezug regelmäßig zu Ärzten oder Therapien fahren muss, bezahlt diese Kosten in der Regel aus dem Regelbedarf. Doch das Gesetz kennt eine Ausnahme: Wer nachweisen kann, dass seine Fahrtkosten den im Regelbedarf enthaltenen Mobilitätsanteil erheblich übersteigen, hat Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Diesen Anspruch prüft das Jobcenter nicht von sich aus. Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld; § 21 gilt unverändert weiter.
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Warum Fahrtkosten im Bürgergeld-Regelbedarf nicht aufgehen können
Im Regelbedarf von 563 Euro (Stand 2026) steckt ein pauschaler Mobilitätsanteil für Verkehrsausgaben. Er bemisst sich an den durchschnittlichen Ausgaben einer Referenzgruppe einkommensschwacher Haushalte.
Das Problem: Ein Durchschnitt bildet außergewöhnliche Lebenslagen nicht ab. Wer mehrmals wöchentlich zu Spezialisten, Reha-Einrichtungen oder Substitutionstherapien fahren muss, gibt weit mehr für Mobilität aus als dieser Durchschnitt vorsieht.
Genau hier setzt § 21 Abs. 6 SGB II an. Die Norm lautet: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht.”
Unabweisbar ist der Bedarf laut dem Bundessozialgericht dann, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparungen gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich vom Durchschnittsbedarf abweicht. Das ist keine Ermessensnorm: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Jobcenter zahlen.
Was das Bundessozialgericht zu Fahrtkosten Mehrbedarf beim Bürgergeld entschieden hat
Das Bundessozialgericht hat am 26. Januar 2022 (B 4 AS 81/20 R) klargestellt, wo die Grenze liegt. Im entschiedenen Fall verlangte ein Leistungsbezieher die Übernahme seiner Fahrtkosten zu regulären Arzt- und Psychotherapieterminen.
Das BSG lehnte ab: Die Fahrtkosten überschritten den im Regelbedarf enthaltenen Verkehrsanteil nicht erheblich. Regelmäßige, aber niedrigfrequente Arzttermine seien in einem normalen Lebensrahmen zu erwarten; wer dafür Kosten aufwendet, kann diese aus dem Regelbedarf bestreiten wie jeder andere Bürger auch.
Damit zieht das BSG eine klare Trennlinie. Der Härtefallmehrbedarf ist eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen. Die Norm wurde eingeführt, um Lücken zu schließen, die entstehen, wenn der pauschale Regelbedarf bei einem konkreten Menschen strukturell zu niedrig ist.
Der normale Hausarzttermin alle paar Monate fällt nicht darunter. Wer dagegen täglich oder mehrmals wöchentlich zu einer Behandlung fahren muss, die zudem nur in weiter Entfernung angeboten wird, überschreitet den Schwellenwert häufig deutlich.
In diesen Konstellationen haben Betroffene Anspruch auf Fahrtkosten
Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen anerkannt, in denen der Härtefallmehrbedarf für Fahrtkosten beim Bürgergeld greift. Entscheidend ist jeweils, dass die Fahrten so häufig, so weit oder so kostspielig sind, dass sie den Mobilitätsanteil des Regelbedarfs deutlich übersteigen, und dass kein anderer Träger vorrangig zuständig ist.
Tägliche Behandlungsfahrten: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat Fahrtkosten zu einer täglich stattfindenden Substitutionsbehandlung als Mehrbedarf anerkannt, weil tägliche Therapiefahrten in dieser Häufigkeit weit über den normalen Regelbedarf hinausgehen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt solche Fahrten für ambulante Behandlungen nicht.
Regelmäßige Fahrten für ein behindertes Kind: Das Sozialgericht Darmstadt hat 2021 (bestätigt durch das LSG Hessen) einen Mehrbedarf für wöchentliche Therapiefahrten mit einem behinderten Kind zugesprochen. Die Fahrten von insgesamt 283 Kilometern pro Woche lagen unstreitig außerhalb dessen, was der Regelbedarf abbildet.
Umgangsrecht mit entfernt lebendem Kind: Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil (B 14 AS 30/13 R, 04.06.2014) bestätigt, dass Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts trotz des enthaltenen Regelbedarfsanteils einen besonderen Bedarf darstellen können, weil die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung über übliche Alltagsfahrten hinausgeht.
Erst die Krankenkasse, dann das Jobcenter: Fahrtkosten richtig beantragen
Der Härtefallmehrbedarf ist nur unabweisbar, wenn der Bedarf nicht durch Dritte gedeckt werden kann. Die Krankenkasse ist ein solcher Dritter. Wer Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen hat, muss deshalb zuerst bei der Krankenkasse einen Antrag stellen.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt ambulante Fahrtkosten nur in engen Ausnahmefällen: bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder bei besonderer medizinischer Dringlichkeit, die der Arzt bestätigt. Für normale ambulante Termine ohne diese Voraussetzungen lehnt die Kasse ab.
Diese Ablehnung ist der notwendige erste Schritt: Sie belegt beim Jobcenter die Unabweisbarkeit. Wer diesen Weg überspringt und den Antrag direkt beim Jobcenter stellt, liefert ihm den Ablehnungsgrund frei Haus.
Beim Jobcenter genügt ein formloser schriftlicher Antrag mit: Art der Behandlung, Ort der Einrichtung, Häufigkeit der Termine, Entfernung in Kilometern, ärztlicher Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit und dem Ablehnungsbescheid der Krankenkasse.
Fahrtkosten werden mit 20 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt; tatsächlich höhere Kosten, etwa ÖPNV-Tickets, sind nachzuweisen.
Wer zu einem früheren Zeitpunkt hätte beantragen müssen und es versäumt hat, verliert diese Monate: Der Mehrbedarf wird nach § 37 SGB II nur ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt. Keine Ausnahme, keine Kulanz.
Widerspruch bei Ablehnung: So begründen Sie es richtig
Das Jobcenter lehnt Anträge auf Härtefallmehrbedarf für Fahrtkosten häufig ab: keine erhebliche Abweichung vom Durchschnittsbedarf, fehlende Ausschöpfung vorrangiger Träger oder pauschaler Verweis auf den Regelbedarf. Keiner dieser Gründe ist automatisch haltbar.
Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, warum die monatlichen Fahrtkosten durch Terminfrequenz und Entfernung erheblich über dem liegen, was der Regelbedarfsanteil für Mobilität abdeckt.
Eine Modellrechnung hilft: Wer vier Mal wöchentlich 15 Kilometer zur Therapie fährt (also 30 km hin und zurück), kommt auf 120 Kilometer pro Woche, fast 500 Kilometer im Monat. Das ist eine plausibel begründbare erhebliche Abweichung. Wer keine eigene Rechnung aufstellt, überlässt dem Jobcenter die Deutungshoheit.
Scheitert der Widerspruch, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Wer einen bereits abgelehnten Antrag überprüfen lassen will, kann über § 44 SGB X eine Korrektur verlangen, im SGB II begrenzt auf ein Jahr rückwirkend.
Häufige Fragen zu Fahrtkosten als Mehrbedarf
Bekomme ich Fahrtkosten zum Hausarzt als Mehrbedarf vom Jobcenter?
In der Regel nein. Das Bundessozialgericht hat 2022 klargestellt, dass gewöhnliche Arztbesuche den Regelbedarfsanteil für Verkehr nicht erheblich überschreiten. Nur wenn Terminfrequenz und Entfernung zusammen dazu führen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten deutlich über dem liegen, was der Regelbedarf für Mobilität vorsieht, kann ein Anspruch entstehen.
Was gilt, wenn ich auf Taxis angewiesen bin?
Dann sind die tatsächlichen Kosten entscheidend, nicht die Kilometerpauschale. Wer nachweist, dass er aus gesundheitlichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann und deshalb deutlich höhere Fahrtkosten entstehen als der Regelbedarf abbildet, hat stärkere Argumente für die Unabweisbarkeit. Die ärztliche Bestätigung ist dabei unverzichtbar.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 26.01.2022, B 4 AS 81/20 R, Fahrtkosten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen als Härtefallmehrbedarf
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 21 SGB II Mehrbedarfe, Stand 25.11.2024, Bundessozialgericht: Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, Fahrtkosten bei Umgangsrecht als Mehrbedarf




