Erwerbsminderung nach OP: Schadensersatz ist nicht steuerpflichtig

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Wer nach einem Behandlungsfehler, Unfall oder einer Körperverletzung eine Entschädigung erhält, muss diese nicht automatisch versteuern. Der Bundesfinanzhof stellte klar: Bei erwerbslosen Betroffenen kommt es entscheidend darauf an, ob die Zahlung echten Verdienstausfall ersetzt oder ob sie den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausgleicht. (IX R 25/17)

Erwerbsloser wurde nach missglückter Operation erwerbsunfähig

Der Kläger hatte früher als Arbeiter in der Produktion gearbeitet. Nach einer betriebsbedingten Kündigung war er arbeitslos gemeldet.

Nach einer missglückten Operation wurde er dauerhaft erwerbsunfähig. Später erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Haftpflichtversicherung zahlte hohe Entschädigung

Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte dem Kläger eine hohe Abfindung zum Ausgleich sämtlicher Schäden. Ein Teil der Zahlung sollte den Erwerbsschaden für die Vergangenheit und für die Zukunft ausgleichen.

Zur Berechnung hatte der Kläger Lohnabrechnungen eines vergleichbar qualifizierten Kollegen vorgelegt. Dieser arbeitete weiterhin in einer ähnlichen Tätigkeit.

Finanzamt besteuerte angeblichen Verdienstausfall

Das Finanzamt sah in einem Teil der Zahlung eine steuerpflichtige Entschädigung für Verdienstausfall. Es behandelte die Beträge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und setzte Einkommensteuer fest.

Der Kläger hielt die Zahlung dagegen insgesamt für steuerfrei. Er argumentierte, er habe zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gar keinen Arbeitslohn erzielt.

Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht

Das Finanzgericht folgte zunächst der Auffassung des Finanzamts. Es meinte, der Kläger habe dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung gestanden.

Die Entschädigung sei danach bemessen worden, was er ohne die Schädigung in seinem früheren Beruf hätte verdienen können. Deshalb sei sie steuerpflichtig.

BFH: So einfach ist es nicht

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, welchen Schaden die Versicherung tatsächlich ersetzen wollte.

Die bloße Bezeichnung als Verdienstausfall genügt nicht. Entscheidend ist der wirkliche Zweck der Zahlung.

Schmerzensgeld ist nicht steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar: Zahlungen für Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten oder verletzungsbedingte Mehraufwendungen fallen nicht unter die steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen.

Solche Beträge ersetzen keinen Arbeitslohn. Sie gleichen körperliche, seelische oder konkrete krankheitsbedingte Schäden aus.

Verdienstausfall kann steuerpflichtig sein

Anders sieht es aus, wenn eine Entschädigung echten Verdienstausfall ersetzt. Dann tritt die Zahlung wirtschaftlich an die Stelle von Arbeitslohn.

Wenn der Betroffene ohne Schädigung voraussichtlich wieder gearbeitet hätte und die Versicherung genau diesen entgehenden Arbeitslohn ersetzt, kann die Zahlung steuerbar und steuerpflichtig sein.

Steuerfrei, wenn nur Sozialleistungen ersetzt werden

Bei Erwerbslosen ist die Lage komplizierter. Wer arbeitslos ist, verliert durch eine Verletzung möglicherweise nicht Arbeitslohn, sondern den Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen.

Wenn die Entschädigung diesen Wegfall ausgleicht, bleibt sie steuerfrei. Denn Arbeitslosengeld oder Bürgergeld gehören nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Erwerbsminderung allein entscheidet nicht über die Steuer

Die dauerhafte Erwerbsminderung erklärt, warum der Kläger nicht mehr arbeiten konnte. Sie beantwortet aber noch nicht die steuerliche Kernfrage.

Entscheidend bleibt, welche Einnahme die Zahlung ersetzen sollte. Ersetzt sie hypothetischen Arbeitslohn, kann Steuerpflicht entstehen. Ersetzt sie den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen, bleibt sie steuerfrei.

Erwerbsschaden ist nicht gleich steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zivilrechtlich kann ein Erwerbsschaden auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitsloser wegen einer Verletzung keine Sozialleistungen mehr erhält. Der Schaden liegt dann im Verlust dieser Leistung.

Steuerrechtlich ist das entscheidend. Der Ersatz steuerfreier Leistungen wird nicht dadurch steuerpflichtig, dass er zivilrechtlich als Erwerbsschaden bezeichnet wird.

Entscheidend ist der Zweck der Zahlung

Das Urteil zeigt: Es reicht nicht, dass eine Versicherung in einem Schreiben von Erwerbsschaden oder Verdienstausfall spricht. Gerichte und Finanzämter müssen prüfen, was tatsächlich ersetzt werden sollte.

Wurde ein möglicher künftiger Arbeitslohn ersetzt? Oder ging es darum, dass der Betroffene wegen der Verletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand und deshalb steuerfreie Leistungen verlor?

Warum die Erwerbslosigkeit wichtig ist

Der Kläger war zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht beschäftigt. Er erzielte also keinen laufenden Arbeitslohn, der unmittelbar wegfiel.

Das schließt Steuerpflicht nicht zwingend aus. Es muss aber konkret festgestellt werden, ob tatsächlich zukünftiger Arbeitslohn ersetzt wurde oder nur der Verlust steuerfreier Sozialleistungen.

Vergleich mit früherem Kollegen reicht nicht immer

Der Kläger hatte Lohnabrechnungen eines vergleichbaren Kollegen vorgelegt. Daraus allein folgte für den Bundesfinanzhof aber noch nicht, dass die Versicherung ihre Zahlung tatsächlich auf diesen Verdienstausfall stützte.

Das Finanzgericht musste genauer aufklären, wie die Entschädigung berechnet wurde. Die Höhe der Zahlung konnte auch darauf hindeuten, dass sie eher am Grundbedarf als an einem vollen Arbeitslohn orientiert war.

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Finanzgericht muss neu prüfen

Der Bundesfinanzhof entschied den Fall nicht endgültig. Er verwies die Sache zurück.

Das Finanzgericht muss nun klären, ob die Versicherung echten Verdienstausfall ersetzen wollte. Ebenso muss es prüfen, ob stattdessen der Wegfall steuerfreier Sozialleistungen ausgeglichen wurde.

Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher wichtig ist

Das Urteil ist besonders wichtig für Menschen, die vor einem Unfall, Behandlungsfehler oder einer Körperverletzung Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder andere steuerfreie Sozialleistungen bezogen haben.

Erhalten sie später eine Entschädigung, darf das Finanzamt nicht pauschal unterstellen, es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entscheidend ist, welcher Schaden ersetzt wurde.

Finanzamt muss genau hinsehen

Das Finanzamt darf eine Entschädigung nicht allein anhand einzelner Begriffe besteuern. Begriffe wie Verdienstausfall, Erwerbsschaden oder Abfindung sind nicht automatisch entscheidend.

Maßgeblich sind Vergleich, Abfindungserklärung, Berechnung, Schriftwechsel mit der Versicherung und die tatsächliche Lebenssituation des Betroffenen.

Betroffene sollten die Aufteilung sichern

Wer eine größere Entschädigung erhält, sollte unbedingt darauf achten, dass die einzelnen Schadenspositionen sauber aufgeteilt werden. Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Ersatz verlorener Sozialleistungen sollten getrennt benannt werden.

Je klarer die Vereinbarung formuliert ist, desto geringer ist das Risiko, dass das Finanzamt später alles oder zu viel als steuerpflichtig behandelt.

Bei Erwerbslosen ist die Formulierung besonders wichtig

Wer zum Zeitpunkt des Schadens arbeitslos war, sollte nicht vorschnell einer pauschalen Formulierung als Verdienstausfall zustimmen. Eine solche Formulierung kann steuerliche Folgen auslösen.

Besser ist eine präzise Beschreibung: Wurde ein realistischer künftiger Arbeitslohn ersetzt oder ging es um den Verlust steuerfreier Leistungen? Diese Unterscheidung kann über hohe Steuerbeträge entscheiden.

Schädiger oder Versicherung zahlen nicht automatisch steuerfrei

Auch wenn eine Entschädigung von einer Haftpflichtversicherung kommt, schützt das nicht automatisch vor Steuerpflicht. Entscheidend bleibt der Charakter der Zahlung.

Entschädigungen können teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig sein. Deshalb kommt es auf die genaue Zuordnung der Beträge an.

Was Betroffene bei einer Steuerforderung tun sollten

Wer nach einer Entschädigungszahlung einen Steuerbescheid erhält, sollte die Begründung genau prüfen. Das gilt besonders, wenn das Finanzamt eine hohe Summe als Arbeitslohn oder Entschädigung für entgangene Einnahmen behandelt.

Betroffene sollten die Unterlagen zur Schadensregulierung, den Vergleich, Schreiben der Versicherung und Nachweise über damalige Sozialleistungen zusammentragen. Ohne diese Unterlagen lässt sich der Zweck der Zahlung kaum nachweisen.

Einspruch kann sich lohnen

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn das Finanzamt nicht geprüft hat, ob steuerfreie Sozialleistungen ersetzt wurden. Gerade bei erwerbslosen Geschädigten darf diese Prüfung nicht fehlen.

Im Einspruch sollte deutlich gemacht werden, welche Einnahmen vor dem Schaden tatsächlich vorhanden waren und welche Leistung durch die Entschädigung ersetzt wurde.

FAQ zur Steuer auf Schadensersatz und Entschädigung

Ist Schadensersatz nach einem Unfall steuerpflichtig?

Nicht automatisch. Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Ersatz konkreter Mehraufwendungen sind regelmäßig nicht als Verdienstausfall zu versteuern.

Wann ist eine Entschädigung steuerpflichtig?

Sie kann steuerpflichtig sein, wenn sie steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einnahmen ersetzt. Dann tritt sie an die Stelle dieser Einnahmen.

Was gilt bei Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?

Wenn die Entschädigung den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen ersetzt, ist sie nicht als Verdienstausfall steuerpflichtig. Das Finanzamt muss den Zweck der Zahlung prüfen.

Reicht die Bezeichnung Verdienstausfall im Schreiben der Versicherung?

Nein. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Zweck der Zahlung und die Berechnung der Entschädigung.

Warum spielt Erwerbsminderung eine Rolle?

Die Erwerbsminderung erklärt, warum der Betroffene nicht mehr arbeiten kann. Steuerlich entscheidend ist aber, ob die Entschädigung steuerpflichtigen Arbeitslohn oder steuerfreie Sozialleistungen ersetzen sollte.

Was sollten Betroffene vor einem Vergleich beachten?

Sie sollten auf eine klare Aufteilung der Schadenspositionen achten. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Schmerzensgeld, steuerpflichtigem Verdienstausfall und Ersatz steuerfreier Sozialleistungen.

Quellenverzeichnis

Bundesfinanzhof, Urteil, Aktenzeichen IX R 25/17, zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen wegen Erwerbsschäden bei zuvor erwerbslosen Geschädigten.

Einkommensteuergesetz, Paragraf 24 Nummer 1 Buchstabe a, zur Besteuerung von Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.

Einkommensteuergesetz, Paragraf 3 Nummer 2, zur Steuerfreiheit bestimmter Lohnersatz- und Sozialleistungen.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 842, zum Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens nach Verletzung einer Person.