Das Bundessozialgericht urteilte: Eine Aukunftspflicht des Partners besteht nur bei bestehender Lebensgemeinschaft
27.06.2011
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) nach § 60 Abs. 4 SGB II besteht nur, wenn die Partnerschaft des Hartz IV Beziehers noch besteht. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 87/09 R.
Demnach kann das Jobcenter sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
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