Kein Hartz IV Anspruch auf pauschale Leistungen

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Kein Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs 4 SGB II.

02.08.2011

Denn Beratung und Betreuung durch den Grundsicherungsträger sind bereits keine – grundsätzlich nach § 21 Abs 4 SGB II erforderliche – regelförmigen Maßnahmen. Sie erfolgen vielmehr aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach § § 13, 14 SGB I sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im Rahmen des Förderauftrags des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II.

Es handelt sich insoweit auch nicht um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Bereits aus systematischen Gründen muss die "sonstige Hilfe" iS des § 21 Abs 4 SGB II über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Satz 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist.

Die Therapie nach Inhalt und Schwerpunkt keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX dar. Ihr Schwerpunkt lag in der medizinischen Versorgung des HB. Das vom HB umschriebene Ziel der Therapie, ein Mindestmaß an Leistungsfähigkeit zu erlangen, ist kein spezifisches Ziel im Hinblick auf die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern kann sich ebenso auf die körperliche und psychische Gesundheit beziehen. Im Übrigen liegt es im Wesen vieler, auch spezifischer Rehabilitationsmaßnahmen, dass sie multifunktional wirken. Auch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation können nach § 26 SGB IX auf die Wiederherstellung oder den Erhalt der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein.

Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch Leistungen für einen Mehrbedarf iS des § 21 Abs 4 SGB II. Insoweit bedarf es der gesonderten Antragstellung nicht, auch nicht für den erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides behaupteten Bedarf durch die Psychotherapie (vgl BSG Urteil vom 22.3 2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 38).

Der 4. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht zwingend auf Bewilligungsbescheiden des Grundsicherungsträgers beruhen muss. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird (BSG Urteil vom 25.6 2008 – B 11b AS 19/07 R – BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist (vgl aber auch Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21). Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers, etwa des Rentenversicherungsträgers (Fortführung von BSG Urteil vom 22.3 2010 – B 4 AS 59/09 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 9) erfolgt. Erbracht worden sind die Leistungen im vorliegenden Fall durch den Beklagten selbst und die gesetzliche Krankenkasse. Es hat sich dabei allerdings nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehandelt.

Die Bewertung der Beratungs- und Betreuungsleistungen des Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX scheitert bereits daran, dass es sich insoweit nicht um Leistungen im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme handelt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nur die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme grundsätzlich geeignet, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich bereits BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des Mehrbedarfs.

Die Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt. (Bundessozialgericht AZ: B 4 AS 3/10 R)