Erben haften für zu hohe Hartz IV-Leistungen

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Erben müssen für zu Unrecht bezogene Hartz IV Leistungen haften, wenn die Erbschaft ein Vermögen hinterlässt

25.06.2011

Wurden Hartz IV Leistungen zu Unrecht bezogen, so müssen Erben nach dem Tod des Beklagten für den entstandenen Schaden aufkommen. Das entschied das Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 149 AS 21300/08.

Jobcenter dürfen Hinterbliebene zur Kasse bitten, wenn der Verstorbene zu Unrecht Sozialleistungen bezog. Das entschieden Berliner Sozialrichter in einem neuerlichen Urteil. Im konkreten Fall hat ein bereits verstorbener Mann vor gut zehn Jahren zu Unrecht Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen. Der Mann hatte zwischen Januar 2005 und Oktober 2006 vom Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf insgesamt 11.918 Euro bezogen. Dabei verschwieg der Verstorbene allerdings sein verwertbares Vermögen, so dass der Arbeitslosengeld II-Bezug damals zu Unrecht angetreten wurde.

Das Jobcenter verlangte nun von den Erben des Verstorbenen die Leistungen zurück, die sich jedoch weigerten und klagten. Die Sozialrichter sehen die Aufforderung als gerechtfertigt an, da der Verstorbene ein Vermögen von rund 22.000 Euro hinterließ. Demnach müssen die Erben die zu viel erhalten Leistungen zurückzahlen. Das Sozialgericht betonte allerdings in seiner Entscheidung, dass die Zurückzahlung nur bis zur Höhe der Hinterlassenschaft stattfinden kann. Das bedeutet, die Erben müssen nur maximal die Höhe der Erbschaft zurückerstatten. (sb)

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