Elternunterhalt für das Pflegeheim: Entlastung der Kinder soll wieder zurückgenommen werden

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Erwachsene Kinder könnten künftig wieder häufiger für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz kündigt an, die Entlastung von Angehörigen in einem separaten Verfahren zurückzunehmen. Eine neue Einkommensgrenze nennt die betreffende Passage nicht.

Bislang gilt weiterhin: Der Unterhaltsrückgriff des Sozialamts auf Kinder ist grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro eröffnet.

Selbst dann muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird. Eine automatische Verpflichtung, die gesamte offene Heimrechnung zu übernehmen, besteht nicht. Das ergibt sich aus § 94 SGB XII in Verbindung mit der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.

Was im Entwurf zur Pflegereform steht

Auf Seite 4 des BMG-Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026 wird die Rücknahme der mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführten Begrenzung angekündigt. Als Ziel nennt das Ministerium die Entlastung der Kommunen bei steigenden Sozialhilfekosten. Die Umsetzung soll ausdrücklich in einem separaten Verfahren erfolgen.

Damit enthält die Passage eine politische Absicht, aber noch keine neue Berechnungsregel. Aus ihr lässt sich weder eine niedrigere Ersatzgrenze noch ein verbindlicher Beginn einer erweiterten Zahlungspflicht ableiten. Dafür wäre eine entsprechende gesetzliche Änderung erforderlich.

Warum die Entlastung von 2020 für Familien wichtig ist

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz begrenzte zum 1. Januar 2020 den Zugriff der Sozialämter auf unterhaltspflichtige Angehörige. Die Reform sollte Familien, deren Angehörige Sozialhilfe benötigen, finanziell entlasten. Das Bundesarbeitsministerium erläutert den damaligen Gesetzeszweck auf seiner Informationsseite zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.

In den damaligen Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums wurde auch die Belastung durch die Pflege hervorgehoben. Überforderte Angehörige sollten notwendige professionelle Versorgung organisieren können, ohne deshalb zusätzliche finanzielle Folgen für die gesamte Familie befürchten zu müssen. Pflegebedürftigen sollte zugleich die Sorge genommen werden, ihre Kinder durch einen notwendigen Heimaufenthalt finanziell zu belasten.

Widerstand gegen eine vollständige Streichung

Die angekündigte Rücknahme stieß auch innerhalb der Koalition auf Vorbehalte. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, erklärte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Ich hielte es für falsch, die Grenze wieder komplett zu streichen.“

Staffler verwies auf die bereits bestehenden Belastungen der Kinder und sprach sich dafür aus, über die Höhe eines weiterhin freigestellten Einkommens zu diskutieren. Einen konkreten Betrag nannte sie in diesem Zusammenhang nicht. Die damalige Auseinandersetzung zeigt, dass selbst bei grundsätzlicher Unterstützung der Pflegereform unterschiedliche Vorstellungen über die finanzielle Verantwortung der Familien bestehen.

Wer die Pflegeheimkosten bisher trägt

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Hinzu kommen die eigenen Einkünfte der pflegebedürftigen Person, insbesondere die Rente, und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen. Bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kommen Leistungen des Sozialamts in Betracht, darunter die Hilfe zur Pflege.

Dabei werden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft. Für den zu Hause verbleibenden Partner gelten eigene Schutzvorschriften; die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf ihn nicht übertragen. Eine Übersicht bietet die Verbraucherzentrale zur Beteiligung des Sozialamts an Pflegekosten.

Ein stärkerer Rückgriff auf Kinder würde für sich genommen weder den Pflegeplatz günstiger machen noch die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen. Wirtschaftlich würde ein größerer Teil der Finanzierungslücke von den öffentlichen Haushalten auf unterhaltspflichtige Familien verlagert. Wie stark diese Verschiebung ausfiele, hinge von der konkreten Ausgestaltung einer Neuregelung ab.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln

Nach § 94 Absatz 1a SGB XII muss das jährliche Gesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreiten. Wer genau diesen Betrag erreicht, fällt noch unter den Schutz vor dem Unterhaltsrückgriff.

Die Vorschrift regelt den Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt; sie schafft die familienrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht insgesamt ab.

Bei mehreren Kindern werden deren Einkommen für diese Grenze nicht zusammengerechnet. Auch das Einkommen eines Ehepartners wird dem Einkommen des Kindes bei dieser Prüfung nicht hinzugerechnet. Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern gegenüber nicht unmittelbar zum Elternunterhalt verpflichtet, wie die Verbraucherzentrale zum Elternunterhalt erläutert.

Welches Einkommen für die Grenze zählt

Die häufig verwendete Bezeichnung „Bruttojahreseinkommen“ ist eine Vereinfachung. Rechtlich kommt es auf das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV an, also auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Beschäftigung und selbstständiger Arbeit. Der Wortlaut von § 16 SGB IV legt diesen Einkommensbegriff fest.

Zusätzlich können etwa Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. Steuerrechtlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten können die Einkünfte mindern; das am Ende des Steuerbescheids ausgewiesene zu versteuernde Einkommen darf jedoch nicht einfach mit dem hier geprüften Gesamteinkommen gleichgesetzt werden.

Ebenso wenig reicht ein Blick auf das monatliche Nettogehalt, um die Grenze zuverlässig zu beurteilen.

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Oberhalb der Grenze wird die Leistungsfähigkeit geprüft

Auch ein Einkommen über 100.000 Euro beantwortet noch nicht die Frage, wie viel ein Kind tatsächlich zahlen muss. Nach § 1603 BGB darf der angemessene eigene Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht gefährdet werden. Der konkrete ungedeckte Bedarf des Elternteils und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kindes müssen deshalb getrennt ermittelt werden.

Bei der Unterhaltsberechnung können unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berücksichtigungsfähige Altersvorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern das verfügbare Einkommen verringern.

Für Angehörige ist deshalb die Unterscheidung zwischen der Einkommensgrenze und der späteren Berechnung des Unterhalts entscheidend.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt gegenüber Eltern einen angemessenen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich einschließlich 1.000 Euro Warmmiete. Zusätzlich bleiben 70 Prozent des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens geschützt. Für einen zusammenlebenden Ehepartner sieht sie einen Mindestbedarf von 2.120 Euro vor. Diese Richtwerte sind kein Gesetz und ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Was das Sozialamt über Einkommen und Vermögen erfahren darf

Das Gesetz vermutet zunächst, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt kann beim pflegebedürftigen Elternteil Angaben erheben, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Kinder zulassen. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf es zur Prüfung der Grenze weitere Auskünfte vom Kind verlangen.

Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 21. November 2024, Az. B 8 SO 5/23 R, präzisiert: Das Auskunftsverfahren ist gestuft und zunächst auf das Einkommen beschränkt. Erst wenn die Überschreitung feststeht und ein Unterhaltsanspruch übergehen kann, kommt die weitergehende Vermögensauskunft in Betracht. Gegen-Hartz.de erläutert die Entscheidung im Beitrag über die Grenzen der Auskunftsverlangen beim Elternunterhalt.

Der Schutz der Kinder schützt nicht automatisch das spätere Erbe

Die Einkommensgrenze betrifft den Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Sie verhindert nicht, dass die pflegebedürftigen Eltern eigenes verwertbares Vermögen für ihre Versorgung einsetzen müssen. Wer beides miteinander verwechselt, kann die Finanzierung des Heimaufenthalts falsch einschätzen.

Davon zu unterscheiden sind mögliche Ansprüche wegen früherer Schenkungen sowie ein Kostenersatz aus dem Nachlass. Solche Ansprüche haben eigene Voraussetzungen und werden durch die 100.000-Euro-Grenze nicht pauschal ausgeschlossen. Die Unterschiede erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag „Pflege kostet Erbe? Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen“.

Geltende Regeln und angekündigte Änderung im Vergleich

Frage Geltendes Recht beziehungsweise belegter Planungsstand
Ab welchem Einkommen ist ein Unterhaltsrückgriff möglich? Grundsätzlich bei mehr als 100.000 Euro Jahresgesamteinkommen des jeweiligen Kindes.
Wird dann automatisch die gesamte Heimrechnung fällig? Nein. Bedarf, Leistungsfähigkeit und mögliche weitere Begrenzungen sind zu prüfen.
Was kündigt der BMG-Entwurf an? Eine Rücknahme der Entlastungsregeln in einem separaten Verfahren.
Welche neue Einkommensgrenze soll gelten? Die betreffende Passage nennt keinen Betrag.
Ab wann sollen Kinder stärker herangezogen werden? Aus dieser Ankündigung ergibt sich kein verbindlicher Termin.

Was Familien bei einer Finanzierungslücke tun sollten

Wenn die Heimkosten nicht mehr gedeckt sind, sollte das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Bei der Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall entscheidend. Auf eine spätere Übernahme bereits aufgelaufener Schulden sollten sich Familien nicht verlassen.

Wie schwierig solche Rückstände werden können, zeigt der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall eines Rentners, dessen Pflegeheimplatz wegen offener Kosten gefährdet war. Das Sozialgericht Lüneburg ließ dort im Eilverfahren eine Übernahme älterer Kosten zur Abwendung von Wohnungslosigkeit zu. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf rückwirkende Hilfe zur Pflege.

Erhalten Kinder ein Auskunftsersuchen oder eine Zahlungsforderung, sollten sie den Zweck des Schreibens und die angegebene Rechtsgrundlage prüfen lassen. Eine bloße Auskunftsanfrage ist noch keine feststehende Unterhaltsschuld. Bei unklaren Berechnungen kann eine Beratung zum Sozial- und Familienrecht helfen, die verschiedenen Prüfungen auseinanderzuhalten.

Sechs Fragen und Antworten zum Elternunterhalt

Ist die 100.000-Euro-Grenze bereits abgeschafft?

Nein. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält sie weiterhin. Die angekündigte Rücknahme ist davon zu unterscheiden.

Welche neue Grenze ist geplant?

Die zitierte Passage des BMG-Referentenentwurfs nennt keine neue Einkommensgrenze. Ein bestimmter Ersatzbetrag lässt sich daraus nicht ableiten.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?

Für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze zählt das eigene Gesamteinkommen des Kindes. Bei einer späteren Unterhaltsberechnung können die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben.

Muss ich oberhalb der Grenze sämtliche offenen Heimkosten bezahlen?

Nein. Der Betrag hängt unter anderem vom ungedeckten Bedarf und Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ab. Der eigene angemessene Lebensbedarf bleibt geschützt.

Darf das Sozialamt sofort meine gesamten Vermögensverhältnisse abfragen?

Zur Prüfung der Einkommensgrenze darf es nicht ohne Weiteres eine umfassende Vermögensauskunft verlangen. Das Bundessozialgericht verlangt dafür ein gestuftes Vorgehen.

Bekommen meine Eltern Hilfe, wenn ich keinen Elternunterhalt zahlen muss?

Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Notwendige, ungedeckte Pflegekosten können durch Hilfe zur Pflege übernommen werden; geprüft werden insbesondere die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls ihres Partners.