Die Erstattungsforderungen des Jobcenters sind im vorliegenden Fall nicht verjährt. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts haben die Ratenzahlungen des Klägers die vierjährige Verjährungsfrist jeweils neu beginnen lassen (Urteil vom 16. September 2026 – L 6 AS 457/24).
Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach können Ratenzahlungen als Anerkennung einer Forderung gelten und dadurch einen Neubeginn der Verjährung auslösen.
Für Erstattungsforderungen gilt zunächst eine vierjährige Verjährungsfrist
Das Jobcenter hatte die Erstattungsforderung mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2009 festgesetzt. Die noch nicht getilgten Forderungen aus diesem Bescheid waren Gegenstand des Verfahrens.
Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 SGB X bleibt unberührt.
Der Erstattungsbescheid wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 20. Dezember 2012 unanfechtbar. Damit lief die Verjährungsfrist zunächst vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
Warum die Ratenzahlungen die Verjährung neu beginnen ließen
Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung, eine Sicherheitsleistung oder auf andere Weise anerkennt.
Das Bundessozialgericht erläutert in seinem Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R, dass dafür keine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. Auch tatsächliches Verhalten wie eine Ratenzahlung kann genügen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Schuldner vom Bestehen der Forderung zumindest dem Grunde nach ausgeht.
Beim Neubeginn wird die vierjährige Frist grundsätzlich ab der Anerkennungshandlung neu berechnet. Anders als beim erstmaligen Beginn der Verjährung wird somit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewartet.
Verhandlungen über die Ratenhöhe stellten die Forderung nicht infrage
Aus der Akte ging hervor, dass der Kläger über Jahre Zahlungen an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit geleistet hatte. Diesen hatte das Jobcenter mit dem Forderungseinzug beauftragt.
Zahlungsunterbrechungen und Änderungen der Ratenhöhe waren auf die Einkommenssituation des Klägers zurückzuführen. Aus seiner Korrespondenz über die Höhe der Raten ergab sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass er die Zahlungspflicht dem Grunde nach infrage stellte.
Damit unterschieden sich seine Zahlungen von Leistungen, die lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits angeboten werden. Solche Leistungen müssen insbesondere bei fortbestehenden Einwendungen gegen die Forderung nicht zwingend als Anerkennung zu verstehen sein.
Das BSG verweist hierzu unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 – XI ZR 369/18. Bei verbindlichen öffentlich-rechtlichen Forderungen scheidet eine Erfüllung lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung nach den Ausführungen des BSG allerdings regelmäßig aus.
Auch Zahlungen an den Inkasso-Service können die Frist neu beginnen lassen
Unerheblich war, dass die Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen von der Bundesagentur für Arbeit stammten. Auch der Umstand, dass der Kläger an die Bundesagentur statt unmittelbar an das Jobcenter zahlte, stand einem Neubeginn der Verjährung nicht entgegen.
Der Inkasso-Service war nach der herangezogenen Rechtsprechung als bevollmächtigt anzusehen, im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug Erklärungen für das Jobcenter entgegenzunehmen (§ 164 Abs. 3 BGB). Die in den Zahlungen liegende Anerkennung der Forderung konnte deshalb dem Jobcenter zugerechnet werden.
Bereits die Zahlung im Mai 2023 verhinderte die Verjährung
Nach der vorgelegten Zahlungsaufstellung leistete der Kläger zwischen April 2015 und Mai 2023 Raten von jeweils 25 Euro. Weitere Zahlungen erfolgten am 4. November 2024 in Höhe von 25 Euro und am 21. Januar 2025 in Höhe von 7.500 Euro.
Ob die späteren, unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ebenfalls einen Neubeginn auslösten, musste das Gericht nicht abschließend entscheiden. Bereits mit der im Mai 2023 geleisteten Rate hatte die vierjährige Verjährungsfrist erneut begonnen.
Ausgehend von dieser Zahlung würde die Frist grundsätzlich erst am entsprechenden Tag im Mai 2027 ablaufen, sofern keine weiteren verjährungsrelevanten Vorgänge hinzukommen. Zum Zeitpunkt des Urteils am 16. September 2026 war sie daher noch nicht abgelaufen.
Aus der Entscheidung folgt allerdings nicht, dass ein Zahlungsvorbehalt den Neubeginn der Verjährung stets verhindert. Entscheidend sind der Inhalt des Vorbehalts und die Umstände der Zahlung.
Ob eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt, blieb offen
Das Gericht musste deshalb nicht entscheiden, ob der gerichtliche Vergleich vom 20. Dezember 2012 zusätzlich eine 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst hatte. Bereits unter Anwendung der vierjährigen Frist waren die noch offenen Erstattungsforderungen nicht verjährt.
In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2016 – S 28 KA 469/14.
Rechtstipp: Ein gerichtlicher Vergleich kann langfristige Folgen haben
In einem gesonderten Verfahren hat sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit der 30-jährigen Verjährung einer Jobcenter-Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich befasst. Nach dem Urteil vom 13. August 2026 – L 14 AS 1130/23 – galt die längere Frist, weil der Vergleich das Bestehen beziehungsweise die Höhe der Forderung klärte und sich der Schuldner zugleich zur Begleichung verpflichtete. Die Revision wurde zugelassen.
Eine 30-jährige Verjährungsfrist bedeutet keine Verpflichtung, 30 Jahre lang Raten zu zahlen. Sie betrifft die Durchsetzbarkeit einer noch bestehenden Forderung.
Das Alter eines Erstattungsbescheids allein sagt deshalb nicht aus, ob die Forderung verjährt ist. Wer sich auf Verjährung berufen möchte, sollte insbesondere den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit, die Daten seiner Zahlungen und den Inhalt eines möglichen gerichtlichen Vergleichs prüfen lassen.




