Grundsicherung rückwirkend bewilligt: Wohngeldamt darf nicht alles zurückfordern

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Wird Ihnen rückwirkend Grundsicherung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt, kann das Wohngeldamt bereits ausgezahltes Wohngeld zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn das Jobcenter den Leistungsanspruch erst mehrere Monate später bestätigt.

Allerdings darf die Behörde nicht automatisch den gesamten Betrag von Ihnen verlangen. Zunächst müssen Wohngeldamt und Jobcenter klären, welchen Anteil sie untereinander erstatten müssen. (VG Berlin, Urteil vom 27.08.2013, Az. 21 K 464.11)

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über einen Mann, der für seine Familie monatlich 402 Euro Wohngeld erhielt. Später bewilligte das Jobcenter rückwirkend Arbeitslosengeld II  (heute Grundsicherungsgeld)  und berücksichtigte dabei auch die Unterkunftskosten.

Damit bestand für dieselben Monate grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Wohngeld. Das Wohngeldamt forderte deshalb zunächst 3.618 Euro für neun Monate zurück. Nachdem das Jobcenter einen Teilbetrag erstattet hatte, sollte der Mann noch 1.465,24 Euro selbst zahlen.

Grundsicherung kann Wohngeld rückwirkend ausschließen

Wohngeld und existenzsichernde Leistungen, in denen bereits Unterkunftskosten enthalten sind, sollen nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum gezahlt werden. Wird die Grundsicherung rückwirkend bewilligt, kann deshalb auch eine bereits bestehende Wohngeldbewilligung nachträglich unwirksam werden.

Der Betroffene konnte sich nicht damit verteidigen, dass das Jobcenter seinen Anspruch erst später bestätigt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist eine rückwirkende Bewilligung kein außergewöhnlicher Fall, der eine Rückforderung grundsätzlich ausschließt.

Entscheidend ist nicht allein, wann der Bescheid eintrifft. Maßgeblich ist vielmehr, für welchen Zeitraum die Grundsicherung bewilligt wird und ob bei ihrer Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.

Behörden müssen zuerst untereinander abrechnen

Das Wohngeldamt darf jedoch nicht jeden doppelt gezahlten Euro unmittelbar vom Betroffenen verlangen. Soweit das Jobcenter dem Wohngeldamt einen Betrag erstatten muss, gilt das zuvor gezahlte Wohngeld rechtlich als Leistung des zuständigen Grundsicherungsträgers.

Diese sogenannte Erfüllungsfiktion soll verhindern, dass Behörden ihre Zuständigkeitsfragen vollständig auf Leistungsberechtigte abwälzen. Der Ausgleich muss vorrangig zwischen den beteiligten Leistungsträgern erfolgen.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass ein größerer Betrag zwischen Wohngeldamt und Jobcenter abzurechnen war, als das Wohngeldamt berücksichtigt hatte. Statt der geforderten 1.465,24 Euro durfte die Behörde vom Kläger nur 1.042,45 Euro verlangen. Die Rückforderung wurde deshalb teilweise aufgehoben.

Wann Betroffene trotzdem selbst zahlen müssen

Eine persönliche Rückzahlung kommt insbesondere für Beträge in Betracht, die das Jobcenter bereits ausgezahlt hatte, bevor es vom Wohngeldbezug erfuhr. Für diese Zahlungen bestand im entschiedenen Fall kein Erstattungsanspruch des Wohngeldamtes gegenüber dem Jobcenter.

Der Grund: Das Jobcenter hatte seine eigene Leistung zunächst in Unkenntnis des Wohngeldes erbracht. Der Kläger hatte den Wohngeldbezug dort nicht angegeben. Auch das Wohngeldamt erfuhr erst verspätet von der Bewilligung der Grundsicherung.

Damit blieb ein Teil der Doppelleistung übrig, den keine der beiden Behörden untereinander ausgleichen musste. Diesen Betrag durfte das Wohngeldamt vom Leistungsempfänger zurückfordern.

Änderungen müssen beiden Behörden gemeldet werden

Wer Wohngeld bezieht und gleichzeitig Grundsicherung beantragt, muss dies dem Wohngeldamt mitteilen. Umgekehrt muss auch das Jobcenter erfahren, dass Wohngeld beantragt oder bereits bewilligt wurde.

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Im Berliner Verfahren hatte der Kläger im Wohngeldantrag verneint, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt worden sei. Später informierte er das Wohngeldamt nicht unverzüglich über die Bewilligung und die Nachzahlungen des Jobcenters.

Gericht erkennt zumindest grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht wertete dies mindestens als grob fahrlässig. Der Mann war zudem bereits aus einem früheren Wohngeldverfahren darüber informiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II die Wohngeldbewilligung unwirksam machen konnte.

Auch der Wohngeldbescheid enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Mitteilungspflicht. Wer solche Hinweise ignoriert, kann sich später regelmäßig nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Eine verspätete Bewilligung schützt nicht vor der Rückforderung

Viele Betroffene können nicht beeinflussen, wie lange ein Jobcenter für die Bearbeitung eines Antrags benötigt. Trotzdem führt die lange Bearbeitungszeit nicht dazu, dass Wohngeld und Grundsicherung für denselben Zeitraum behalten werden dürfen.

Das Gericht betonte, dass rückwirkende Bewilligungen im Sozialrecht kein ungewöhnlicher Ausnahmefall sind. Sobald durch die Nachzahlung eine Doppelleistung entsteht, darf der zuständige Leistungsträger grundsätzlich eine Erstattung verlangen.

Betroffene sollten Nachzahlungen deshalb nicht sofort ausgeben. Geht gleichzeitig weiterhin Wohngeld auf dem Konto ein, muss damit gerechnet werden, dass zumindest ein Teil später zurückgefordert wird.

Rückforderungsbescheid genau prüfen

Eine Rückforderung ist nicht schon deshalb vollständig richtig, weil tatsächlich Wohngeld und Grundsicherung für denselben Zeitraum gezahlt wurden. Die Behörde muss für jeden betroffenen Monat prüfen, welche Leistung in welcher Höhe erbracht wurde.

Außerdem muss sie berücksichtigen, ob ein Erstattungsanspruch zwischen Wohngeldamt und Jobcenter besteht. Fordert das Wohngeldamt Geld von Ihnen, das eigentlich das Jobcenter erstatten müsste, kann der Bescheid rechtswidrig sein.

Prüfen Sie deshalb den Rückforderungszeitraum, die monatlichen Beträge und bereits erfolgte Erstattungen. Fordern Sie bei Unklarheiten eine nachvollziehbare Berechnung an. Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

FAQ zum Wohngeld und zur rückwirkenden Grundsicherung

Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn Grundsicherung rückwirkend bewilligt wird?

Grundsätzlich ja, wenn die Grundsicherung für denselben Zeitraum auch Unterkunftskosten umfasst. Eine verspätete Entscheidung des Jobcenters verhindert die Rückforderung nicht.

Darf das Wohngeldamt den gesamten Betrag von mir verlangen?

Nein. Zunächst muss geprüft werden, welchen Betrag das Jobcenter dem Wohngeldamt erstatten muss. Nur der verbleibende Rückforderungsbetrag darf Ihnen gegenüber geltend gemacht werden.

Was muss ich nach einem Antrag auf Grundsicherung tun?

Informieren Sie das Wohngeldamt sofort über den Antrag, den Bewilligungsbescheid und jede Nachzahlung. Teilen Sie dem Jobcenter gleichzeitig mit, dass Sie Wohngeld erhalten.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht: Urteil vom 26.04.2005, Az. B 5 RJ 36/04 R
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 14.10.1993, Az. 5 C 10.91
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 18.03.2013, Az. 6 M 14.13
Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 27.08.2013, Az. 21 K 464.11