Das Bundessozialgericht hat am 27. Mai 2026 entschieden: Die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung waren in den Jahren 2022 und 2023 nicht verfassungswidrig zu niedrig (Az.: B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R). Wer damals auf eine Nachzahlung wegen verfassungswidriger Regelsätze gehofft und Widerspruch eingelegt hat, steht jetzt vor einer konkreten Entscheidung.
Das Urteil enthält aber eine zweite Aussage, die wenig Beachtung findet: Sozialämter haben die Vermögens-Übergangsregel aus der Pandemiezeit falsch angewandt, und dieser Fehler ist durch das BSG nicht geheilt, sondern bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
Was das BSG-Urteil zur Grundsicherung im Einzelnen besagt
Der 8. Senat hat nach dem vorliegenden Urteilsreferat festgestellt, dass der Gesetzgeber auf die Preissteigerungen von 2022 reagiert hat, unter anderem durch eine Einmalzahlung von 200 Euro, eine Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau dieser Maßnahmen sei das Existenzminimum gedeckt worden, auch wenn die Teuerungsrate höher lag als der Anstieg der Regelsätze selbst.
Das ist der Teil des Urteils, der die Verfassungsrüge zu den Regelsätzen abweist. Für viele offene Widersprüche bedeutet das: Dieser Angriffspunkt ist erledigt.
Gleichzeitig hat das BSG einen Punkt entschieden, der direkt zugunsten von Betroffenen wirkt. Der Gesetzgeber hatte 2020 eine zunächst auf sechs Monate befristete Regel eingeführt, nach der Vermögen bei der Grundsicherung nicht mindernd berücksichtigt werden durfte, mit Ausnahme bei erheblichem Vermögen.
Viele Sozialämter haben diese Regel nach den ersten sechs Monaten einfach nicht mehr angewandt. Das war falsch: Das BSG hat klargestellt, dass die Übergangsregelung fortlaufend verlängert worden war und durchgehend bis zum 31. Dezember 2022 galt. Wer in diesem Zeitraum zu Unrecht Vermögen angerechnet bekam und deshalb weniger Grundsicherung erhielt, wurde rechtswidrig behandelt.
Ein Blick auf den konkreten Urteilsfall macht die Dimension greifbar. Die klagende Rentnerin aus Pforzheim hatte eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 30.000 Euro, Bankguthaben von knapp 6.000 Euro, Schmuck und Gold im Wert von etwa 4.000 Euro sowie einen Pkw für rund 4.500 Euro, zusammen rund 44.500 Euro.
Das Sozialamt hatte dieses Vermögen angerechnet. Das BSG hat dem widersprochen: Als Anhaltspunkt für die Schwelle zu erheblichem Vermögen wurde im Verfahren eine Orientierung der Bundesagentur für Arbeit an einem Wert von über 60.000 Euro genannt. Vermögen unterhalb dieser Schwelle hätte demnach geschützt bleiben müssen.
Was jetzt mit einem laufenden Widerspruch passiert
Ein Widerspruch, der ausschließlich mit der Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes begründet wurde, hat nach dem BSG-Urteil keine Grundlage mehr. Das Sozialamt kann ihn auf dieser Basis zurückweisen.
Eine blinde Rücknahme ist trotzdem keine gute Idee, denn viele Widersprüche enthalten implizit auch die Rüge der falschen Vermögensanrechnung, ohne das so benannt zu haben.
Wer seinen Widerspruch zurücknimmt, macht den zugrunde liegenden Bescheid bestandskräftig. Stellt sich später heraus, dass das Sozialamt 2022 das Vermögen falsch angerechnet hat, ist der Weg über den Widerspruch versperrt. Es bleibt dann nur noch der Überprüfungsantrag, mit erheblich engeren Zeitgrenzen.
Für das Jahr 2023 gilt besondere Vorsicht. Das BSG hat die Vermögensfrage für 2023 zur weiteren Prüfung ans Landessozialgericht Stuttgart zurückverwiesen. Wer für 2023 einen offenen Widerspruch hat, in dem die Vermögensanrechnung gerügt wird, sollte diesen nicht zurücknehmen. Hier besteht noch echte Aussicht auf Klärung.
Drei Konstellationen: Was konkret zu tun ist
Konstellation 1: Offener Widerspruch, nur auf Regelsatzhöhe gestützt. Das BSG hat diese Begründung zurückgewiesen. Vor der Rücknahme unbedingt prüfen, ob der Widerspruch nicht auch die Vermögensanrechnung umfasst. Falls ja, diesen Teil ausdrücklich aufrechterhalten.
Konstellation 2: Offener Widerspruch mit Rüge zur Vermögensanrechnung 2022. Nicht zurücknehmen. Das BSG hat die Reichweite der Übergangsregel ausdrücklich bestätigt und stärkt diese Position.
Konstellation 3: Bescheid aus 2022 ist bereits bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag ist möglich, scheitert aber meist an der Rückwirkungsbegrenzung, zu der der nächste Abschnitt mehr erklärt.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Überprüfungsantrag: Warum die Fristen entscheidend sind
Wer keinen Widerspruch mehr hat, kann auch bestandskräftige Bescheide noch auf dem Weg des Überprüfungsantrags angreifen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sie rechtswidrig waren. Im Bereich der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter greift hier eine wichtige Besonderheit: Selbst wenn ein Überprüfungsantrag erfolgreich ist, werden Nachzahlungen nur für maximal ein Jahr rückwirkend erbracht.
Die Frist beginnt ab dem Jahr, in dem der Antrag gestellt wird. Wer jetzt, im Jahr 2026, einen solchen Antrag wegen falscher Vermögensanrechnung im Jahr 2022 stellt, hat keine Aussicht mehr auf eine Nachzahlung für 2022, weil die Jahresgrenze überschritten ist.
Anders liegt es, wenn betroffene Bescheide erst Ende 2024 oder 2025 Bestandskraft erlangt haben oder wenn noch laufende Bescheide denselben Fehler enthalten. Wer sich über den Status seines Verfahrens unsicher ist, sollte das klären, bevor er irgendwelche Erklärungen gegenüber dem Sozialamt abgibt.
Sozialämter werden nach diesem Urteil möglicherweise auf Widerspruchsführende zugehen und zur Rücknahme auffordern. Eine schriftliche Rücknahme ist rechtsverbindlich. Wer unter Druck handelt, ohne geprüft zu haben, ob sein Widerspruch mehr enthält als die erledigte Verfassungsrüge, gibt unter Umständen mehr auf als nötig.
Kostenlose Beratung bieten VdK, SoVD und die Wohlfahrtsverbände; ein Beratungsschein beim Amtsgericht ermöglicht eine erste kostenlose Einschätzung durch einen Anwalt für Sozialrecht.
Häufige Fragen zum BSG-Urteil und offenen Widersprüchen
Gilt das BSG-Urteil auch für Bürgergeld-Bezieher?
Nein, nicht direkt. Das Urteil vom 27. Mai 2026 betrifft ausschließlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Für Bürgergeld-Bezieher hatte der 7. Senat bereits am 2. Dezember 2025 in separaten Verfahren entschieden, dass die Regelbedarfe 2022 ebenfalls verfassungskonform waren.
Betroffene mit offenen SGB-II-Widersprüchen stehen vor derselben Abwägung, aber die Überprüfungsregeln richten sich nach dem SGB II, wo für Nachzahlungen ebenfalls eine Ein-Jahres-Grenze gilt.
Mein Bescheid enthält keine Vermögensanrechnung. Lohnt der Widerspruch noch?
Wenn der Widerspruch ausschließlich die Regelsatzhöhe betrifft und kein Vermögen angerechnet wurde, ist er nach dem BSG-Urteil ohne Erfolgsaussicht. Er kann aber sonstige Fehler des Bescheids weiterhin erfassen, etwa falsch angesetzte Kosten der Unterkunft oder fehlende Mehrbedarfe.
Das BSG hat nur die Verfassungsrüge zur Regelsatzhöhe erledigt, nicht jeden möglichen Bescheidsfehler. Vor der Rücknahme lohnt es sich daher, den genauen Inhalt des Widerspruchs zu lesen.
Was ist, wenn das Sozialamt auch 2023 noch Vermögen angerechnet hat?
Für 2023 hat das BSG keine abschließende Entscheidung zur Vermögensfrage getroffen. Diese Frage liegt beim Landessozialgericht Stuttgart zur weiteren Prüfung. Wer für 2023 einen offenen Widerspruch hat und darin die Vermögensanrechnung gerügt hat, sollte diesen nicht zurücknehmen. Hier kann eine günstige Entscheidung noch kommen, und ein zurückgenommener Widerspruch ist dann unwiderruflich verloren.
Quellen
Bundessozialgericht: Pressemitteilung 30/2025, B 7 AS 20/24 R u.a., Höhe der Regelbedarfe 2022, 02.12.2025
gegen-hartz.de: Urteilsreferat B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R, 27.05.2026
dejure.org: § 116a SGB XII, Rücknahme von Verwaltungsakten




