Pflegegeld: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger übrig

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Eine Haushaltshilfe kann Angehörige entlasten und zugleich die Pflegegeldzahlung verkleinern. Denn wer dafür den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzt, muss sich den eingesetzten Anteil bei der Berechnung seines Pflegegeldes anrechnen lassen.

Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets lassen sich für anerkannte Unterstützung im Alltag verwenden. Die Entscheidung kann sich lohnen, verlangt aber eine ehrliche Rechnung: Wie viel Hilfe wird bezahlt, und wie viel Geld fehlt anschließend für die privat organisierte Pflege?

Die Umwandlung steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 offen

Nach § 45a Absatz 4 SGB XI können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 einen Teil ihres nicht ausgeschöpften Sachleistungsbudgets für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu gehören je nach anerkanntem Angebot beispielsweise Betreuung, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt.

Die Obergrenze liegt bei 40 Prozent des monatlichen Sachleistungshöchstbetrags des jeweiligen Pflegegrades. Sie bezieht sich auf das gesamte Sachleistungsbudget; zusätzlich muss dieser Betrag im betreffenden Monat noch verfügbar sein.

Warum bei voller Umwandlung nur 60 Prozent Pflegegeld bleiben

Die Pflegekasse behandelt den umgewandelten Betrag bei der Kombinationsleistung so, als wären dafür ambulante Pflegesachleistungen bezogen worden. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, zu dem das Sachleistungsbudget genutzt wird.

Wer genau 40 Prozent umwandelt und daneben keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen nutzt, behält deshalb 60 Prozent seines regulären Pflegegeldes. Bei einer Umwandlung von lediglich 20 Prozent bleiben unter denselben Voraussetzungen 80 Prozent erhalten.

Der Abzug erfolgt prozentual: Bei Pflegegrad 3 entsprechen 598,80 Euro umgewandelte Sachleistungen einer Nutzung von 40 Prozent. Das Pflegegeld sinkt dadurch von 599 Euro um 239,60 Euro auf 359,40 Euro.

Diese Beträge gelten 2026 für die 40-Prozent-Umwandlung

Die Ausgangsbeträge für Pflegegeld und Sachleistungen bestätigt die Leistungsübersicht 2026 des Bundesgesundheitsministeriums. Die Umwandlungsbeträge und das verbleibende Pflegegeld sind daraus berechnet.

Pflegegrad Sachleistungsbudget monatlich Davon höchstens 40 Prozent umwandelbar Volles Pflegegeld monatlich Pflegegeld nach voller 40-Prozent-Umwandlung
2 796,00 Euro 318,40 Euro 347,00 Euro 208,20 Euro
3 1.497,00 Euro 598,80 Euro 599,00 Euro 359,40 Euro
4 1.859,00 Euro 743,60 Euro 800,00 Euro 480,00 Euro
5 2.299,00 Euro 919,60 Euro 990,00 Euro 594,00 Euro

Die letzte Spalte setzt einen vollen Anspruchsmonat, eine tatsächliche Umwandlung von genau 40 Prozent und keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen voraus. Die Erstattung bleibt außerdem auf die tatsächlich entstandenen, erstattungsfähigen Kosten begrenzt.

Ein Pflegedienst kann den verbleibenden Spielraum verkleinern

Nutzt bereits ein ambulanter Pflegedienst Teile des Sachleistungsbudgets, werden dessen abgerechnete Leistungen und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet. Die Pflegesachleistungen des Dienstes sind dabei vorrangig abzurechnen.

Sind beispielsweise schon 70 Prozent des Budgets verbraucht, können höchstens die übrigen 30 Prozent umgewandelt werden. Werden auch diese vollständig eingesetzt, bleibt kein anteiliges Pflegegeld mehr übrig.

Wie sich unterschiedliche Nutzungsanteile auswirken, erläutert auch der Beitrag „So viel Pflegegeld bleibt übrig, wenn der Pflegedienst dazu kommt“. Für die Haushaltsplanung zählt daher die gesamte monatliche Inanspruchnahme des Sachleistungsbudgets.

Die 131 Euro Entlastungsbetrag zuerst in die Rechnung einbeziehen

Vom Umwandlungsanspruch zu unterscheiden ist der eigenständige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 Euro monatlich. Er steht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und vermindert das Pflegegeld nicht.

Reicht das dafür verfügbare Guthaben für die gewünschte anerkannte Alltagshilfe aus, lässt sich eine Umwandlung samt Pflegegeldminderung vermeiden. Eine gesetzliche Pflicht, den Entlastungsbetrag zuerst auszuschöpfen, besteht allerdings nicht: Beide Ansprüche können unabhängig voneinander genutzt werden.

Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können angespart und Restbeträge aus einem Kalenderjahr noch für Leistungen bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres eingesetzt werden. Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zum Ansparen des monatlichen Entlastungsbetrags von 131 Euro.

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Die Anerkennung des Angebots muss stimmen

Eine Rechnung für Putzen, Einkaufen oder Begleitung genügt allein noch nicht für die Erstattung über den Umwandlungsanspruch. Das Angebot muss die Anerkennungsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllen.

Auch Nachbarschaftshilfe kann erstattungsfähig sein, wenn die landesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Deshalb sollte vor der Beauftragung mit der Pflegekasse geklärt werden, ob das konkrete Angebot darüber abgerechnet werden kann.

Weitere Hinweise zu den verschiedenen Finanzierungswegen enthält der Beitrag „Pflegegeld: Anspruch auf eine Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2“. Eine privat vereinbarte Hilfe ist nicht automatisch ein anerkanntes Unterstützungsangebot.

Keine vorherige Antragstellung – aber eine mögliche Verrechnung

Für die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Antragstellung erforderlich. Für die Kostenerstattung müssen anschließend jedoch ein Erstattungsantrag und Belege eingereicht werden, aus denen Leistungen, Leistungsmonate und die zu erstattenden Kosten hervorgehen.

Wurde für denselben Monat bereits zu viel Pflegegeld ausgezahlt, wird dieser Betrag mit der Kostenerstattung verrechnet. Die spätere Überweisung kann deshalb niedriger ausfallen als die eingereichte Rechnung.

Der Umwandlungsanspruch ist auf den jeweiligen Kalendermonat begrenzt und lässt sich nicht wie ein Entlastungsguthaben für spätere Leistungen ansparen. Bereits erbrachte, belegte Leistungen können dagegen auch nachträglich zur Erstattung eingereicht werden.

Das Bundesgesundheitsministerium erläutert diese Abrechnung anhand mehrerer Beispiele. Es weist außerdem darauf hin, dass Pflegegeldempfänger ohne ambulanten Pflegedienst ihre vorgeschriebenen Beratungsbesuche auch bei Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin wahrnehmen müssen.

Praxisbeispiel: Haushaltshilfe bezahlt, weniger Geld für die Angehörigen

Frau Berger hat Pflegegrad 2, wird von ihrer Tochter versorgt und erhält bislang 347 Euro Pflegegeld monatlich. Eine nach Landesrecht anerkannte Haushaltshilfe kostet in einem Monat 449,40 Euro, wovon 131 Euro über den verfügbaren Entlastungsbetrag finanziert werden.

Die übrigen 318,40 Euro lässt Frau Berger über den Umwandlungsanspruch erstatten und schöpft damit genau 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets aus. Ohne weitere Pflegesachleistungen verbleiben ihr 208,20 Euro Pflegegeld, also 138,80 Euro weniger für die privat organisierte Pflege.

Waren die vollen 347 Euro bereits ausgezahlt, werden die 138,80 Euro bei der Umwandlungserstattung abgezogen: Zusätzlich fließen dann noch 179,60 Euro. Die Familie erhält die gewünschte Hilfe, muss den geringeren frei verfügbaren Betrag aber in ihrer Planung berücksichtigen.

Fragen und Antworten zum Umwandlungsanspruch

Wer kann bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandeln?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege können den Anspruch nutzen, soweit entsprechendes Sachleistungsbudget verfügbar ist. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Umwandlungsanspruch nicht.

Bekomme ich die umgewandelten Beträge zusätzlich zum vollen Pflegegeld?

Der umgewandelte Anteil wird bei der Pflegegeldberechnung als genutzte Sachleistung berücksichtigt. Bei genau 40 Prozent Umwandlung bleiben ohne weitere ambulante Pflegesachleistungen 60 Prozent des Pflegegeldes.

Kann ich trotz Pflegedienst zusätzlich Alltagshilfe finanzieren?

Das ist möglich, soweit nach Abrechnung des Pflegedienstes noch Sachleistungsbudget verfügbar ist. Für die Umwandlung gelten zugleich die Obergrenze von 40 Prozent des gesamten Monatsbudgets und die Begrenzung auf die tatsächlichen erstattungsfähigen Kosten.

Muss ich zunächst die 131 Euro Entlastungsbetrag verbrauchen?

Nein, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch können unabhängig voneinander genutzt werden. Der Entlastungsbetrag mindert das Pflegegeld jedoch nicht, weshalb seine Nutzung die Umwandlung ganz oder teilweise entbehrlich machen kann.