Sozialhilfe: Umzug unzumutbar, wenn zu beziehenden Wohnung nicht niedrigere Bruttowarmkosten aufweist

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Sozialhilfe: Der Umzug unzumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

1. Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Übernahme der bisherigen Heizkostenpauschale sowie seiner Heizkostennachforderung, denn ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R).

2. Der Umzug ist unzumutbar für den an Demenz erkrankten Leistungsempfänger, weil in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen würden.

2. Ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert ist, würde dazu führen, dass bei der Grundmiete höhere Kosten bei einem Umzug entstehen würden, so das nach der Rechtsprechung des BSG für den Leistungsbezieher – unzumutbar – ist ( Orientierungssatz Detlef Brock ).

So entschieden vom SG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.05.2016 – S 12 SO 225/13 –

Begründung:

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles ist die bisherige Heizkostenpauschale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R) angemessen.

Umzug ist für den Leistungsbezieher unzumutbar

Dem Leistungsempfänger ist ein Umzug nicht zumutbar. Denn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung entstünden insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten.

Ein Wohnungswechsel ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nur zumutbar

Wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen.

Entscheidend sind niedrigere Gesamtkosten und nicht lediglich niedrigere Heizkosten. Die neuen Wohnungsangebote weisen geringere Gesamtkosten aus als die bei dem Kläger angesetzte monatliche Grundmiete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenpauschale.

Berücksichtigung eines dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 BGB

Das dinglich gesicherte Wohnrecht führt neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu einem dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebäude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen kann.

Somit ist unter Berücksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsächlich erforderlich sind, ist ein günstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Heizkostenpauschale sowie der verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht möglich.

Höhere Kosten bei Grundmiete würden entstehen bei Umzug aufgrund des lebenlangen Wohnrechts des Hilfebedürftigen auf dem Grundstück seiner Tochter

Weil im Falle der Anmietung einer alternativen Wohnung entstünden im Hinblick auf die dann daneben zu zahlende Grundmiete vergleichsweise höhere Kosten.

Fazit:

Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Offen gelassen hat das Gericht, ob die im Jahr 2011 ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung noch Wirkung entfaltet, da das Jobcenter im Anschluss noch weitere anderthalb Jahre die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat.

Inzwischen wissen wir,  dass veraltete Kostensenkungsaufforderungen – nicht wirksam sind.