Sozialhilfeträger dürfen die angemessenen Unterkunftskosten für Sozialhilfebezieher nicht allein auf Grundlage der Nettokaltmieten deckeln. Um die angemessenen Unterkunftskosten in einer Kommune bestimmen zu können, müssten neben Daten zu den Nettokaltmieten vielmehr auch die Kaltnebenkosten berücksichtigt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 25. März 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 116/23).
Was wurde verhandelt?
Die Darmstädter Richter erklärten damit die vom Landkreis Fulda festgelegte Höchstgrenze der angemessenen Unterkunftskosten für Sozialhilfebezieher für 2017 und 2018 für unwirksam.
Um die angemessenen Unterkunftskosten bestimmen zu können, hatte der Landkreis Daten über die Nettokaltmieten erhoben. Die Kaltnebenkosten wurden nicht berücksichtigt. Ab November 2017 wurden daraufhin neue Höchstgrenzen bei den Unterkunftskosten bestimmt, für die die Sozialhilfe aufkommen sollte.
Der Kläger erhielt daraufhin 130 Euro monatlich an Unterkunftskosten weniger ausgezahlt als seine tatsächliche Miete.
Die Unterkunftskosten des Mannes seien unangemessen hoch, meinte der Landkreis.
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LSG Darmstadt: Höchstgrenzen des Landkreises Fulda unwirksam
In seinem Urteil vom 4. März 2026, stellte das LSG jedoch fest, dass der Landkreis die angemessenen Unterkunftskosten fehlerhaft bestimmt hat. Denn er habe nur Daten zu den Nettokaltmieten im Landkreis berücksichtigt und nicht auch die der Kaltnebenkosten. Die für 2017 und 2018 festgelegten Höchstwerte der angemessenen Unterkunftskosten seien damit unwirksam.
Für die Angemessenheit müsse die Bruttokaltmiete bestimmt werden. So hätten Sozialhilfebezieher die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie können etwa Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten anmieten oder umgekehrt.
Wohngeldtabelle plus 10 Prozent
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf volle Übernahme seiner Mietkosten. Mit der Unwirksamkeit der vom Landkreis festgelegten Mietobergrenze greife nun die pauschale Angemessenheitsgrenze aus der Wohngeldtabelle plus einem Sicherheitszuschlag von zehn Prozent.
Nur bis zu diesem Betrag stehe dem Kläger die Übernahme der Mietkosten zu. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers liege jedoch immer darüber, stellte das LSG fest. fle




