Bürgergeld und Stromschulden: Beratungsschein gibt den Rechtsweg zurück

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Seit dem 23. Dezember 2025 gilt: Wer sich gegen eine Strom- oder Gassperre rechtlich wehren will, landet vor dem Landgericht – dort herrscht Anwaltszwang. Die EnWG-Novelle 2025 hat diesen Streit aus dem Amtsgericht herausgehoben, genau dann, wenn kein Geld für einen Anwalt da ist. 239.269 Haushalten wurde der Strom 2024 unterbrochen, 34.393 Gassperren kamen hinzu.

Drei Wege bleiben trotzdem offen: Abwendungsvereinbarung, Jobcenter-Darlehen und Beratungsschein – die meisten davon führen gar nicht erst zum Gericht.

Was seit Dezember 2025 anders ist – und was nicht

Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes hat die bisherigen Schutzregeln gebündelt und teilweise verschärft. Der Versorger darf erst sperren, wenn der Rückstand mindestens 100 Euro beträgt und er die Unterbrechung vier Wochen zuvor angedroht hat.

Gleichzeitig gilt neu: Entsteht Streit darüber, ob eine Sperre rechtmäßig ist, oder will der Versorger die Duldung der Sperre gerichtlich durchsetzen, ist das Landgericht zuständig – mit Anwaltszwang.

Eine Unterscheidung ist dabei wichtig: Nicht jede Auseinandersetzung mit dem Versorger landet zwingend vor dem Landgericht. Klagt der Versorger nur auf Zahlung einer offenen Rechnung, kann bei niedrigem Streitwert noch das Amtsgericht zuständig sein.

Sobald es aber um die Sperre selbst geht – ihre Rechtmäßigkeit, ihre Abwendung, ihre Duldung –, ist das Landgericht zuständig. Das sind genau die Situationen, in denen es schnell gehen muss.

Schritt 1: Abwendungsvereinbarung mit dem Versorger

Der früheste und wirkungsvollste Hebel liegt vor jeder Behörde und jedem Gericht: die Abwendungsvereinbarung. Das Gesetz verpflichtet Grundversorger, Haushaltskunden bei Androhung einer Unterbrechung darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter oder Sozialamt informiert werden kann – wenn der Betroffene einwilligt.

Wer den Androhungsbrief erhält, sollte sofort handeln: schriftliches Angebot an den Versorger, Ratenzahlung der offenen Schulden, verbunden mit der Einwilligung, dass das Jobcenter kontaktiert werden darf. Viele Versorger nehmen dieses Angebot an. Eine schriftliche Bestätigung ist Pflicht. Lehnt der Versorger ab, ist dieser Nachweis der Schlüssel für den nächsten Schritt.

Schritt 2: Darlehen beim Jobcenter beantragen – sofort und schriftlich

Bürgergeld-Beziehende haben eine Rechtsgrundlage, die viele nicht kennen: § 22 Abs. 8 SGB II erlaubt dem Jobcenter, Energieschulden als Darlehen zu übernehmen, „soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.”

Droht ohne Energieversorgung faktisch die Unbewohnbarkeit der Wohnung, verengt sich das Ermessen des Jobcenters erheblich: Dann sollen die Schulden übernommen werden.

Der Antrag muss schriftlich beim Jobcenter eingehen – und er muss vor der Sperre kommen. Zum Antrag gehören: Sperrandrohung des Versorgers, Nachweis über das Scheitern einer Ratenzahlung, aktueller Bürgergeld-Bescheid, kurze Darlegung, warum die Wohnung ohne Energie nicht bewohnbar ist.

Das Jobcenter wird den Antrag häufig zunächst ablehnen. Dagegen Widerspruch einlegen, innerhalb eines Monats, mit dem Argument der drohenden Wohnungslosigkeit. Wer noch wenige Tage bis zur Sperre hat, kann das Jobcenter per Eilantrag beim Sozialgericht zur Darlehensgewährung zwingen – dort gilt kein Anwaltszwang, das Verfahren ist kostenlos.

Schritt 3: Beratungsschein holen – auch ohne konkretes Verfahren

Wer wegen der drohenden Sperre anwaltliche Hilfe braucht, muss dafür nicht zahlen. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens – also genau für Widersprüche, Verhandlungen mit dem Versorger und Schriftwechsel mit dem Jobcenter.

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Bürgergeld-Bezieher erfüllen die Einkommensvoraussetzung automatisch: Wer Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil bekäme, hat Anspruch auf Beratungshilfe. Den Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht am Wohnort, Abteilung Rechtsantragsstelle, mit aktuellem Bürgergeld-Bescheid, Sperrandrohung und Kontoauszügen der letzten drei Monate. Einzige Eigenleistung: 15 Euro beim Anwalt, auf die dieser verzichten kann.

Der Beratungsschein deckt die außergerichtliche Vertretung vollständig ab: Der Anwalt kann im Namen des Betroffenen mit dem Versorger korrespondieren, den Widerspruch formulieren und das Jobcenter anschreiben. Wer zuerst zum Anwalt geht, kann den Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich beim Amtsgericht stellen – aber nur innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Beratungsgespräch.

Wenn das Landgericht trotzdem kommt: Prozesskostenhilfe

Manchmal lassen sich Versorger nicht auf Abwendungsvereinbarungen ein, manchmal ist die Sperre trotz aller Schritte vollzogen. Dann kann ein Verfahren vor dem Landgericht unvermeidbar werden.

Die Beratungshilfe endet in diesem Moment – sie gilt nur außergerichtlich. Was jetzt greift: Prozesskostenhilfe. Bürgergeld-Bezieher erhalten sie in der Regel ratenfrei, weil ihr einzusetzendes Einkommen unter den Freibeträgen liegt.

Der Antrag muss durch den Anwalt zusammen mit dem Schriftsatz beim Landgericht eingereicht werden; ein Anwalt, der bereits auf Beratungshilfebasis tätig war, kann dasselbe Mandat übernehmen. Der entscheidende Engpass: PKH setzt voraus, dass ein Anwalt bereit ist, das Mandat anzunehmen – diese Suche kostet Zeit.

Drei Fehler, die die Lage verschlimmern

Der erste und häufigste Fehler: zu spät reagieren. Die Androhung des Versorgers startet eine Vier-Wochen-Frist bis zur Sperre. Wer in dieser Zeit nicht handelt, verliert die Möglichkeit, die Sperre präventiv abzuwenden.

Der zweite Fehler: den Beratungsschein nur für ein Gespräch nutzen. Der Schein deckt auch die außergerichtliche Vertretung ab – ein Anwalt, der im Namen des Betroffenen schreibt, ist wirksamer als einer, der nur erklärt.

Der dritte Fehler: beim Jobcenter oder Amtsgericht zu früh kapitulieren. Jobcenter lehnen Darlehensanträge häufig pauschal ab – Widerspruch ist der richtige Weg.

Und wer am Amtsgericht mündlich abgewiesen wird, bevor er zum Rechtspfleger vorgedrungen ist, muss darauf bestehen, hineingelassen zu werden. Mündliche Ablehnungen ohne förmlichen Bescheid sind unzulässig – das hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1849/11) klargestellt.

Häufige Fragen zur Beratungshilfe bei Energiesperren

Gilt der Beratungsschein auch für Streitigkeiten mit dem Energieversorger, nicht nur mit dem Jobcenter?

Ja. Das Beratungshilfegesetz deckt alle Rechtsgebiete des deutschen Rechts ab, also auch zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Energieversorger.

Widerspruchsschreiben an den Versorger, die Verhandlung über eine Abwendungsvereinbarung und der Schriftverkehr zur Vermeidung der Sperre sind mit dem Beratungsschein abgedeckt – solange noch kein gerichtliches Verfahren läuft.

Was passiert, wenn das Amtsgericht den Beratungsschein ablehnt?

Gegen die Ablehnung kann „Erinnerung” eingelegt werden – der gesetzliche Rechtsbehelf kostet nichts. Die Erinnerung muss schriftlich bei dem Amtsgericht eingereicht werden, das abgelehnt hat. Eine mündliche Ablehnung ohne förmlichen Bescheid ist laut Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1849/11) unzulässig: Auf einem schriftlichen Bescheid bestehen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Beratungshilfegesetz (BerHG), §§ 1, 2, 3, 6 — gesetze-im-internet.de
Bundesministerium der Justiz: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), §§ 41f, 41g, 102 — Gesetz vom 18. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 347
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: SGB II, § 22 Abs. 8 — gesetze-im-internet.de
Bundesnetzagentur: Monitoringbericht 2025 – Versorgungsunterbrechungen 2024
Bundesverfassungsgericht: Beschluss 1 BvR 1849/11 – Ablehnung Beratungshilfe nur schriftlich zulässig