Ein Rentner muss Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 31.937,62 Euro zurückzahlen. Obwohl eine fehlerhafte Meldung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung dazu führte, dass der Irrtum mehr als 20 Jahre unentdeckt blieb, bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Erstattungsanspruch weitgehend.
Zusätzlich muss der Mann rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 14.454,84 Euro tragen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2026, L 3 R 189/25).
Der Fall zeigt, welche enormen finanziellen Folgen eine rückwirkend festgestellte Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner haben kann. Vertrauensschutz half nicht.
Rentner erhielt Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung
Der Mann bezog seit März 2001 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Zunächst war er freiwilliges Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte ihm deshalb einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft zahlen Rentner ihre Beiträge grundsätzlich selbst an die Krankenkasse. Die Rentenversicherung beteiligt sich daran durch einen Zuschuss. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten diesen Zuschuss dagegen nicht. Stattdessen werden die Beiträge direkt aus der gesetzlichen Rente einbehalten.
Genau dieser Unterschied wurde im vorliegenden Fall über viele Jahre nicht berücksichtigt.
Gesetzesänderung führte 2002 zur Pflichtversicherung in der KVdR
Zum 1. April 2002 änderte sich die Rechtslage. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner.
Durch die Neuregelung konnten auch Zeiten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Prüfung berücksichtigt werden. Der Kläger erfüllte dadurch die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR.
Seine Krankenkasse stellte deshalb im Juni 2002 rückwirkend zum 1. April 2002 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung fest. Der Mann zahlte anschließend keine freiwilligen Beiträge mehr direkt an seine Krankenkasse.
Meldung landete beim falschen Rentenversicherungsträger
Die Krankenkasse meldete das Ende der freiwilligen Versicherung und den Beginn der KVdR über das elektronische Meldeverfahren. Die Information erreichte jedoch nicht die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund, sondern versehentlich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland.
Der Fehler blieb jahrelang unentdeckt. Die Rentenversicherung zahlte dem Mann weiterhin den Zuschuss zur vermeintlich freiwilligen Krankenversicherung. Gleichzeitig zog sie keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von seiner Rente ab.
Erst im Januar 2022 erhielt der zuständige Rentenversicherungsträger die Information, dass der Mann bereits seit April 2002 Pflichtmitglied der KVdR war.
Rentenversicherung verlangte zunächst mehr als 50.000 Euro
Nach der verspäteten Meldung berechnete die Rentenversicherung die Altersrente rückwirkend neu. Sie verlangte zunächst insgesamt 50.099,86 Euro.
Davon entfielen 35.645,02 Euro auf die Rückforderung der über viele Jahre gezahlten Beitragszuschüsse. Weitere 14.454,84 Euro betrafen nachträglich zu zahlende Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2022.
Ältere Beitragsforderungen machte die Rentenversicherung wegen der hierfür geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht geltend.
Rentner bestritt Kenntnis von der Pflichtversicherung
Der Kläger wehrte sich gegen die Rückforderung. Er argumentierte, er habe stets richtige Angaben zu seinem Versicherungsverhältnis gemacht. Den Unterschied zwischen einer freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung in der KVdR habe er nicht gekannt.
Außerdem habe er nicht erkennen können, dass die Rentenversicherung den Zuschuss zu Unrecht weiterzahlte. Die fehlerhafte Weiterleitung der Meldung sei nicht von ihm verursacht worden.
Der Mann bestritt zudem, im Jahr 2002 von seiner Krankenkasse über den Wechsel in die Pflichtversicherung informiert worden zu sein. Wegen einer inzwischen eingetretenen Demenz könne er sich an die damaligen Vorgänge nicht mehr erinnern.
Gericht stützt Rückforderung auf besondere Vorschrift
Das Landessozialgericht entschied, dass die Rückforderung nicht nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Sozialleistungsbescheiden zu beurteilen war. Maßgeblich sei vielmehr § 108 Absatz 2 SGB VI.
Danach muss ein Bescheid über den Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Krankenkasse eine Pflichtmitgliedschaft rückwirkend feststellt und dadurch die Voraussetzungen für den Zuschuss entfallen.
Die üblichen Regelungen über Vertrauensschutz, Anhörung sowie die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45 und 48 SGB X gelten in dieser Konstellation ausdrücklich nicht.
Vertrauensschutz konnte Rückzahlung nicht verhindern
Für den Rentner kam es nicht einmal darauf an, ob er den Fehler kannte, grob fahrlässig handelte oder seine Mitteilungspflichten schuldhaft verletzte.
Die Entscheidung nach § 108 Absatz 2 SGB VI ist nach Auffassung des Gerichts eine gebundene Entscheidung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Rentenversicherung den Zuschuss ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft aufheben.
Auch der Umstand, dass die zuständige Rentenversicherung wegen eines Übermittlungsfehlers erst 20 Jahre später von der Pflichtversicherung erfuhr, beseitigte den Rückzahlungsanspruch nicht.
Keine Doppelbelastung durch freiwillige Beiträge
Das Gesetz enthält eine Schutzregelung für Rentner, die trotz der rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung weiterhin freiwillige Beiträge gezahlt haben. In solchen Fällen soll vermieden werden, dass sie sowohl die gezahlten Beiträge verlieren als auch den Zuschuss zurückzahlen müssen.
Diese Ausnahme half dem Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er seit April 2002 überhaupt keine freiwilligen Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge mehr gezahlt.
Er hatte den Zuschuss daher nicht zur Finanzierung entsprechender Beiträge eingesetzt. Zugleich waren mangels Kenntnis der Rentenversicherung keine Pflichtbeiträge aus seiner Rente abgeführt worden.
Das Gericht formulierte deshalb deutlich, dass der Mann über viele Jahre faktisch ohne eigene Beitragszahlung kranken- und pflegeversichert gewesen sei.
Gericht reduziert Zuschuss-Rückforderung auf 31.937,62 Euro
Vollständig erfolgreich war die Rentenversicherung dennoch nicht. Das Landessozialgericht kürzte die Rückforderung der Zuschüsse um 3.707,40 Euro.
Grund dafür war ein neuer Rentenbescheid vom 30. Januar 2021. Mit diesem Bescheid hatte die Rentenversicherung den Zuschuss ab März 2021 erneut festgesetzt. Diesen späteren Bescheid hatte sie bei ihrer Rückforderungsentscheidung jedoch nicht ausdrücklich aufgehoben.
Der weiterhin wirksame Bescheid stand deshalb einer Erstattung der Zuschüsse für die Zeit von März 2021 bis Oktober 2022 entgegen. Für diese 20 Monate durfte die Rentenversicherung jeweils 185,37 Euro nicht zurückverlangen.
Aus der ursprünglichen Zuschussforderung von 35.645,02 Euro wurden damit 31.937,62 Euro.
Zusätzlich bleiben 14.454,84 Euro Beitragsschulden
Neben der Rückzahlung der Zuschüsse bestätigte das Gericht auch die nachträgliche Beitragsforderung von 14.454,84 Euro.
Diese Summe betrifft die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von Januar 2018 bis Oktober 2022 aus der Rente hätten abgeführt werden müssen. Damit beläuft sich die finanzielle Belastung des Rentners trotz seines Teilerfolgs auf insgesamt 46.392,46 Euro.
Rentenversicherung darf Forderung mit laufender Rente verrechnen
Die Rentenversicherung hatte angekündigt, die rückständigen Beiträge aus der laufenden Altersrente einzubehalten. Dabei kann ein Einbehalt grundsätzlich bis zur Hälfte der monatlichen Rentenzahlung reichen.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten ändern zunächst nichts am Bestehen der Forderung. Sie können aber bei der späteren Einziehung berücksichtigt werden.
Betroffene können je nach persönlicher und finanzieller Lage eine Stundung, eine Ratenzahlung, eine Niederschlagung oder in besonderen Ausnahmefällen einen Erlass beantragen. Dafür ist regelmäßig ein gesonderter Antrag mit Nachweisen zu Einkommen, Vermögen und laufenden Ausgaben erforderlich.
KVdR-Status und Rentenabrechnung frühzeitig prüfen
Rentner sollten prüfen, ob ihr tatsächlicher Krankenversicherungsstatus mit den Angaben im Rentenbescheid übereinstimmt. Wer Mitglied der KVdR ist, bei dem werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge normalerweise direkt von der Rente abgezogen.
Erhält ein pflichtversicherter Rentner stattdessen einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, liegt möglicherweise ein Melde- oder Bearbeitungsfehler vor. Dieser kann selbst nach vielen Jahren zu erheblichen Rückforderungen führen.
Besonders auffällig ist es, wenn keine Beiträge mehr direkt an die Krankenkasse gezahlt werden, der Beitragszuschuss der Rentenversicherung aber unverändert weiterläuft. Betroffene sollten dann sowohl bei ihrer Krankenkasse als auch bei der Rentenversicherung eine schriftliche Klärung verlangen.
FAQ zur rückwirkenden Pflichtversicherung in der KVdR
Darf die Rentenversicherung Zuschüsse nach mehr als 20 Jahren zurückfordern?
Ja. Wird eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR rückwirkend festgestellt, kann der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufgehoben werden. Die besondere Regelung des § 108 Absatz 2 SGB VI schließt die üblichen Vertrauensschutzvorschriften aus.
Muss der Rentner zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen?
Ja, soweit die Beitragsforderungen noch nicht verjährt sind. Im entschiedenen Fall musste der Rentner für die Jahre 2018 bis 2022 zusätzlich 14.454,84 Euro zahlen.
Was können Betroffene bei einer hohen Rückforderung tun?
Sie sollten den Bescheid fristgerecht rechtlich prüfen lassen. Unabhängig davon können sie bei finanzieller Überforderung eine Ratenzahlung, Stundung oder einen Erlass beantragen.
Quellen
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.03.2000, 1 BvL 16/96
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2026, L 3 R 189/25
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, §§ 5, 186 und 255
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 108
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, §§ 43 und 50




