Rente: Pflicht oder freiwillig? Welche Krankenversicherung für Rentner gilt

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Wer gesetzliche Rente erhält, wird in der Regel automatisch Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Damit sichern sich Ruheständler fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen – Krankengeld bleibt die einzige nennenswerte Ausnahme.

Beiträge zahlen Rentner auf ihre Rente sowie auf weitere Einkommen, etwa aus Vermietung oder Betriebsrenten. Wichtig: Während die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags übernimmt, müssen Senioren für andere Einkünfte die volle Beitragshöhe stemmen.

Mitgliedschaft: Pflicht oder freiwillig?

Pflichtversicherung – für viele der Normalfall

Die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR setzt voraus, dass Rentner in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens überwiegend gesetzlich krankenversichert waren. Hierbei zählt jede Art von GKV-Mitgliedschaft: ob als Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter oder über die Familienversicherung. Pro Kind werden großzügig drei Jahre angerechnet – ein echter Pluspunkt für Eltern.

Wenn die Pflichtversicherung scheitert

Wer die sogenannte Vorversicherungszeit verpasst hat, wird nicht im Regen stehen gelassen: In diesem Fall ist meist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV möglich. Allerdings bedeutet das auch, dass sämtliche Beiträge ohne Zuschüsse aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Besonders heikel: Wer nach Rentenbeginn in einem Job weiterarbeitet und dort pflichtversichert ist, wird nicht Mitglied der KVdR. Hier lohnt sich frühzeitige Beratung.

Vorversicherungszeit im Detail: Sonderfälle für Hinterbliebene und Aussiedler

Witwen und Witwer profitieren davon, wenn der verstorbene Partner die Vorversicherungszeit erfüllt hatte. Waisen sind in den meisten Fällen automatisch abgesichert, sofern sie Waisenrente beziehen. Vertriebene und Spätaussiedler können sich unter Umständen Zeiten aus ihrer alten Heimat anrechnen lassen – ein Punkt, den viele übersehen.

Beginn und Ablauf der Versicherung

Die Mitgliedschaft startet am Tag der Rentenantragstellung – es sei denn, eine andere Pflichtversicherung (etwa durch Arbeitslosengeldbezug) besteht. Wer noch arbeitet und rentenversicherungspflichtig bleibt, wird erst später Teil der KVdR. Hier drohen sonst teure Fehlkalkulationen.

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Pflichtversicherte: Zuschüsse machen das Leben leichter

Bei Pflichtversicherten wird der Beitrag direkt von der Rente abgezogen:

  • 7,3 % auf die gesetzliche Rente plus halber Zusatzbeitrag (2025: Ø 2,5 %).
  • Die Rentenversicherung zahlt die andere Hälfte automatisch.

Wer Versorgungsbezüge oder Nebeneinkünfte über 187,25 € monatlich erzielt, zahlt zusätzliche Beiträge – dieses Mal 14,6 % plus Zusatzbeitrag. Kapitalerträge sowie Mieteinnahmen bleiben jedoch außen vor.

Freiwillig Versicherte: Alle Einnahmen zählen

Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf wirklich alle Einkünfte:

  • 14,6 % auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge
  • 14,0 % auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge

Jeweils zuzüglich des kassenabhängigen Zusatzbeitrags

Gut zu wissen: Es gibt einen Mindestbeitrag. 2025 beträgt er rund 213,46 € monatlich, selbst wenn die tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.

Zuschüsse für freiwillig Versicherte

Ein kleiner Lichtblick: Wer freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist, kann einen Zuschuss beantragen. Dieser beträgt bis zu 8,55 % der deutschen Rente, maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Voraussetzung ist ein aktiver Antrag – am besten gleich mit dem Rentenantrag einreichen.

Pflegeversicherung: Die versteckte Zusatzlast

Neben der KVdR sind Rentner automatisch Mitglied der Pflegeversicherung. Der Beitrag wird jedoch nicht bezuschusst:

  • 3,6 % für Rentner mit Kindern
  • 4,2 % für Kinderlose ab 23 Jahren

Bei hohen Renten kommen schnell über 200 € monatlich zusammen. Immerhin: Wer mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren hat, profitiert von ermäßigten Beiträgen.

Achtung: Befreiung von der Pflichtversicherung

Senioren, die lieber in der privaten Krankenversicherung bleiben wollen, können sich von der Pflicht zur KVdR befreien lassen.

Aber Achtung: Diese Entscheidung ist unwiderruflich. Wer sich einmal befreit hat, kann später nicht wieder in die GKV zurück. Eine gute Beratung vorab ist daher Pflicht.