Wer viele Jahrzehnte gearbeitet hat, beschäftigt sich vor allem mit einer Frage: Wie hoch wird die Rente sein? Die Krankenversicherung im Ruhestand rückt demgegenüber häufig in den Hintergrund. Dabei entscheidet gerade sie darüber, wie viel von der Bruttorente am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt – Monat für Monat und über viele Jahre.
Bei vielen Menschen funktioniert der Übergang in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) scheinbar automatisch. Mit dem Rentenantrag wird zugleich geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und die Rentenversicherung überweist künftig den Beitragsteil direkt an die Krankenkasse.
Die Leistungen der Krankenkasse bleiben identisch, und auch die Kasse selbst wechselt in der Regel nicht. Trotzdem steckt hinter diesem formalen Vorgang eine komplizierte Systematik mit erheblichen finanziellen Folgen.
Der Beitrag fasst die Mechanismen der KVdR zusammen, erklärt die Vorversicherungszeit, zeigt typische Fallstricke und erläutert, wann sich eine Pflichtversicherung in der KVdR gegenüber einer freiwilligen Versicherung oder der privaten Krankenversicherung besonders bezahlt macht.
Inhaltsverzeichnis
Was die Krankenversicherung der Rentner eigentlich ist
Die Krankenversicherung der Rentner ist keine eigene Krankenkasse. Es handelt sich um einen besonderen Versicherungsstatus innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV. Wer in der KVdR versichert ist, bleibt Mitglied seiner bisherigen Kasse – etwa AOK, Barmer, TK oder einer anderen gesetzlichen Kasse. Es ändert sich die Grundlage der Mitgliedschaft: aus der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer wird eine Pflichtversicherung als Rentner.
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden dann nicht mehr vom Arbeitgeber abgeführt, sondern zur Hälfte von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Die andere Hälfte wird – ähnlich wie früher der Arbeitnehmeranteil – aus der Bruttorente einbehalten. Dazu kommen Beiträge zur Pflegeversicherung, die vollständig vom Rentner zu zahlen sind, abgesehen von besonderen Entlastungen für Eltern.
Der Status in der KVdR hat darüber hinaus eine weitere, sehr weitreichende Wirkung: Für Pflichtversicherte in der KVdR werden bestimmte Einkommensarten nicht als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen, etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Wer hingegen nur freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss auf viele dieser Einkünfte Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Die 90-Prozent-Regel: Wer in die KVdR aufgenommen wird
Ob ein Rentner in die KVdR pflichtversichert wird, hängt vor allem von einer mathematischen Prüfung ab, der sogenannten 9/10-Regel. Maßgeblich ist die „zweite Hälfte des Erwerbslebens“.
In dieser Zeit muss die betroffene Person zu mindestens 90 Prozent Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war.
Negative Wirkung haben dagegen Zeiten, in denen jemand privat krankenversichert war, gar nicht versichert war oder in einem Staat außerhalb der EU krankenversichert war, zu dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Zeiten in einer gesetzlichen Krankenversicherung eines EU-Mitgliedstaates werden hingegen in aller Regel wie deutsche GKV-Zeiten anerkannt.
Auch wer während des Berufslebens mehrmals zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewechselt hat, wird nicht pauschal ausgeschlossen. Entscheidend ist stets der prozentuale Anteil der GKV-Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Gerade in solchen Mischbiografien lohnt sich ein genauer Blick.
Beginn des Erwerbslebens: Wann die Rahmenfrist startet
Für die Berechnung der 90-Prozent-Grenze muss zunächst das Erwerbsleben definiert werden. Die Krankenkassen knüpfen hierfür an den Zeitpunkt an, an dem erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Dazu zählen:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
- eine betriebliche Ausbildung,
- eine selbstständige Tätigkeit,
- der Bundesfreiwilligendienst oder
- der freiwillige Wehrdienst.
Nicht als Beginn des Erwerbslebens gelten der frühere gesetzliche Wehr- oder Zivildienst sowie Minijobs, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig waren. Unerheblich ist, ob die erste Tätigkeit in Deutschland oder im Ausland ausgeübt wurde. Auch eine erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland kann das Erwerbsleben im Sinne der KVdR eröffnen.
Wer sein gesamtes Leben über nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird ebenfalls nicht aus dem System gedrängt. In diesem Sonderfall wird die Rahmenfrist ersatzweise an das Datum der Eheschließung oder, bei unverheirateten Personen, an den 18. Geburtstag angeknüpft.
Diese Festlegung des Beginns ist im Nachhinein kaum zu beeinflussen. Entscheidend für eine mögliche Gestaltung ist daher eher das Ende des Erwerbslebens.
Ende des Erwerbslebens: Der Tag des Rentenantrags entscheidet
Während der Beginn des Erwerbslebens faktisch feststeht, ist das Ende durchaus variabel. Für die Berechnung der Vorversicherungszeit endet das Erwerbsleben nicht mit dem Tag, an dem die erste Rentenzahlung zufließt, sondern mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Damit können wenige Monate Unterschied bei der Antragstellung dazu führen, dass mehr oder weniger Monate in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen – und damit die entscheidende 90-Prozent-Prüfung beeinflussen. Besonders kritisch ist dies für Personen, die knapp an der Grenze liegen, etwa wegen längerer Phasen in der privaten Krankenversicherung.
Der Fall Thomas: Wie der Zeitpunkt des Rentenantrags alles verändert
Das fiktive Beispiel von Thomas zeigt, wie eng es werden kann. Thomas beginnt mit 24 Jahren nach dem Studium seine erste Beschäftigung und ist damit im Sinne der KVdR im Erwerbsleben. Zwischen seinem 35. und 46. Lebensjahr ist er privat krankenversichert, danach wieder gesetzlich. Mit 63 ist er schwerbehindert und möchte mit 64 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen.
In einer ersten Variante stellt Thomas seinen Rentenantrag vier Monate vor Rentenbeginn. Sein Erwerbsleben umfasst damit rechnerisch 39 Jahre und acht Monate. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums umfasst 19 Jahre und zehn Monate, also 238 Monate.
In dieser zweiten Hälfte muss Thomas zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. 90 Prozent von 238 Monaten entsprechen 214 Monaten.
In der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens liegen jedoch 26 Monate, in denen er privat versichert war. Zieht man diese ab, verbleiben 212 Monate mit gesetzlicher Krankenversicherung – zu wenig, um die 214 Monate zu erreichen, die für die 90-Prozent-Regel notwendig wären. Thomas würde die Vorversicherungszeit also knapp verfehlen.
In der zweiten Variante stellt Thomas seinen Rentenantrag erst am Tag vor dem tatsächlichen Rentenbeginn. Dadurch wird sein Erwerbsleben auf 40 Jahre beziehungsweise 480 Monate verlängert. Die zweite Hälfte beträgt nun 240 Monate. 90 Prozent davon sind 216 Monate.
In dieser zweiten Hälfte liegen nur noch 24 Monate privater Versicherung. Es bleiben also 216 Monate mit gesetzlicher Krankenversicherung – exakt die Anzahl, die für die Aufnahme in die KVdR genügt.
Allein durch den verschobenen Antragstermin wechselt Thomas von „knapp nicht versichert“ zu „versichert in der KVdR“. Das Beispiel macht deutlich, dass eigene Überschlagsrechnungen leicht danebenliegen können und dass der Antragstermin in Grenzfällen mit Bedacht zu wählen ist.
Vorabprüfung durch die Krankenkasse: Sicherheit vor dem Rentenantrag
Wer Zweifel hat, ob die eigene Vorversicherungszeit ausreicht, sollte nicht allein rechnen. Krankenkassen können auf Antrag eine Vorabprüfung durchführen. Dabei wird anhand der gespeicherten Versicherungszeiten überprüft, ob die 90-Prozent-Regel voraussichtlich erfüllt wird.
Das Ergebnis lässt sich schriftlich bestätigen. Fällt die Prognose negativ aus, kann die Krankenkasse häufig auch berechnen, zu welchem Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt werden sollte, um die erforderliche Vorversicherungszeit zu erreichen. Diese Auskunft ist verbindlicher als jede eigene Schätzung.
Wichtig ist: Über den Status in der KVdR entscheidet ausschließlich die Krankenkasse, nicht die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung leitet die Angaben lediglich weiter und setzt die Entscheidung der Kasse um.
Kinder als Bonus: Drei Jahre je Kind für die KVdR
Ein oft übersehener Punkt ist der Kinderbonus bei der KVdR. Für jedes Kind werden bei der 90-Prozent-Prüfung pauschal bis zu drei Jahre so behandelt, als hätte in diesem Zeitraum eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden – selbst wenn es in Wirklichkeit private Versicherung oder gar keine GKV-Mitgliedschaft gab.
Dieser Bonus gilt grundsätzlich für beide Elternteile. Auch Stief- und Pflegeeltern können profitieren, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebte und familienversichert war.
Damit unterscheidet sich die KVdR positiv von der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Regel nur einem Elternteil gutgeschrieben wird.
Im Fall von Thomas wäre schon ein Kind ausreichend, um seine Position deutlich zu verbessern. Die drei fiktiven Zusatzjahre würden seine privat versicherten Zeiten in der maßgeblichen zweiten Hälfte rechnerisch ausgleichen, sodass er unabhängig vom Antragstermin komfortabel über die 90-Prozent-Grenze käme.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als Alternative
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, verliert nicht zwangsläufig den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Betroffene können sich als Rentner freiwillig in der GKV versichern, wenn sie zuletzt dort Mitglied waren. Die Rentenversicherung zahlt die Rente dann brutto aus und leistet zusätzlich einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
Dieser Zuschuss entspricht im Grundsatz dem Anteil, den die Rentenversicherung auch bei pflichtversicherten Mitgliedern der KVdR übernehmen würde.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung überweist der Rentner selbst an seine Krankenkasse. Organisatorisch lässt sich das leicht mit einem Dauerauftrag lösen. Finanziell kann es aber deutlich teurer werden, vor allem in Verbindung mit der Mindestbemessungsgrundlage.
Wenn die Rente niedrig ist: Mindestbeitrag bei freiwilliger Versicherung (Stand 2025)
Für freiwillig Versicherte in der GKV gilt eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage. Die Beiträge werden mindestens aus einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet – selbst dann, wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger liegen. Dieses fiktive Einkommen beläuft sich auf ein Drittel der sogenannten Bezugsgröße.
Im Jahr 2025 beträgt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 Euro im Monat. Ein Drittel davon ergibt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.248,33 Euro. Auf dieses fiktive Einkommen werden die Beiträge freiwillig versicherter Rentner mindestens erhoben.
Für die Beispielrechnungen lässt sich ein Beitragssatz von 17,1 Prozent zugrunde legen. Dieser setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent im Jahr 2025.
Eine Rentnerin, die nur 600 Euro gesetzliche Rente erhält und in der KVdR pflichtversichert ist, zahlt bei einem solchen Beitragssatz insgesamt 102,60 Euro an Krankenversicherungsbeitrag (17,1 Prozent von 600 Euro). Davon übernimmt die Rentenversicherung 51,30 Euro, die Rentnerin trägt ebenfalls 51,30 Euro. Nach Abzug dieses eigenen Beitrags verbleibt von der Bruttorente ein Betrag von rund 549 Euro, die Pflegeversicherung außen vor gelassen.
Muss dieselbe Person sich dagegen freiwillig gesetzlich versichern, wird der Beitrag nicht aus den realen 600 Euro berechnet, sondern aus der Mindestbemessungsgrundlage von 1.248,33 Euro. Bei einem Beitragssatz von 17,1 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag von rund 213,50 Euro pro Monat.
Die Rentenversicherung zahlt auch in diesem Fall nur einen Zuschuss in Höhe von 8,55 Prozent der Rente, also 51,30 Euro (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent plus Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,5 Prozent).
Die Rentnerin hat damit zwar formal 600 Euro Rente und 51,30 Euro Zuschuss, muss aber aus dieser Summe 213,50 Euro an die Krankenkasse zahlen. Ihr verbleiben also nur etwa 438 Euro. Im Vergleich zur Pflichtversicherung in der KVdR erhält sie Monat für Monat mehr als 100 Euro weniger ausgezahlt. Bei niedrigen Renten fällt dieser Unterschied besonders stark ins Gewicht.
Weitere Einkünfte: Mieten, Zinsen und Dividenden
Noch deutlicher wird der Abstand zwischen KVdR und freiwilliger Versicherung, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere regelmäßige Einkünfte vorhanden sind.
Pflichtversicherte in der KVdR zahlen Beiträge zur Krankenversicherung ausschließlich auf ihre gesetzliche Rente (und gegebenenfalls auf bestimmte betriebliche Versorgungsleistungen). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge bleiben bei der Beitragsbemessung außer Betracht.
Freiwillig Versicherte müssen dagegen grundsätzlich sämtliche regelmäßigen Einnahmen zum Lebensunterhalt angeben. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente auch Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und andere wiederkehrende Einkünfte. Auf diese Summe wird der Beitragssatz angewendet – mindestens jedoch auf die oben genannte Mindestbemessungsgrundlage.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Selbstständiger erhält im Ruhestand 600 Euro gesetzliche Rente und zusätzlich 3.000 Euro monatlich aus Vermietung.
Ist er in der KVdR pflichtversichert, werden die Beiträge ausschließlich aus den 600 Euro Rente berechnet. Bei 17,1 Prozent fallen – wie im vorigen Beispiel – 102,60 Euro Krankenversicherungsbeitrag an, je zur Hälfte von Rentenversicherung und Rentner getragen. Die Mieteinnahmen von 3.000 Euro bleiben beitragsfrei.
Ist derselbe Rentner dagegen freiwillig gesetzlich versichert, sind sowohl Rente als auch Mieteinnahmen beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 3.600 Euro im Monat. Bei 17,1 Prozent ergibt sich ein Krankenversicherungsbeitrag von 615,60 Euro. Der Zuschuss aus der gesetzlichen Rente bleibt auf 51,30 Euro begrenzt.
Der freiwillig versicherte Rentner trägt somit rund 564 Euro aus eigener Tasche. Im Vergleich zum pflichtversicherten KVdR-Mitglied zahlt er damit gut 500 Euro mehr pro Monat an Krankenversicherungsbeiträgen.
Für Selbstständige, die ihre Altersvorsorge vor allem auf Mieteinnahmen oder Kapitalerträge stützen, kann deshalb schon eine vergleichsweise kleine gesetzliche Rente strategisch bedeutsam sein – nämlich dann, wenn sie den Zugang zur KVdR eröffnet und die Beiträge auf die Rente begrenzt.
Familienversicherung als Option bei sehr kleinen Renten (Grenzen 2025)
Für Rentnerinnen und Rentner, die die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllen und nur über sehr geringe Einkünfte verfügen, kommt unter Umständen eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner in Betracht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Im Jahr 2025 liegt die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei 535 Euro monatlich. Dieser Betrag entspricht einem Siebtel der Bezugsgröße von 3.745 Euro. Für geringfügig Beschäftigte gibt es eine etwas höhere besondere Grenze von 556 Euro im Monat.
In die Einkommensgrenze einbezogen werden nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Wird die Grenze auch nur leicht überschritten, endet die Möglichkeit der Familienversicherung; es bleibt dann in der Regel nur die – deutlich teurere – freiwillige Versicherung mit voller Beitragspflicht.
Flexi-Rente und Teilrente: Gestaltungsspielräume nutzen
Ein freiwilliger Verzicht auf einen Teil der zustehenden Rente, nur um die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu unterschreiten, ist nicht vorgesehen.
Seit Einführung der Flexi-Rente gibt es aber die Möglichkeit, anstelle der vollen eine Teilrente zu beziehen. Die Rentnerin oder der Rentner kann innerhalb weiter Grenzen selbst festlegen, ob 100 Prozent der Rente oder ein geringerer Prozentsatz ausgezahlt werden sollen, solange mindestens zehn Prozent der Vollrente bezogen werden.
Dadurch kann das maßgebliche Einkommen so weit reduziert werden, dass die Einkommensgrenze von 535 Euro wieder eingehalten und eine Familienversicherung ermöglicht wird. Gleichzeitig bleibt der Rest der Rente als Anwartschaft erhalten und kann später in voller Höhe abgerufen werden.
Privat krankenversichert im Alter: Zuschuss und Ausnahmen
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer stellt sich mit dem Übergang in den Ruhestand eine besondere Frage: In der Regel erreichen sie die 90-Prozent-Vorversicherungszeit in der GKV nicht und bleiben daher auch als Rentner in der privaten Krankenversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich aber mit einem Zuschuss an den PKV-Beiträgen.
Im Jahr 2025 beträgt dieser Zuschuss maximal 8,55 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Dieser Satz setzt sich zusammen aus 7,3 Prozent (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent) und 1,25 Prozent (Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,5 Prozent). Der Zuschuss ist außerdem auf die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags begrenzt.
In Sonderfällen können privat Versicherte dennoch Mitglied der KVdR werden. Besonders relevant ist das für Beziehende einer Hinterbliebenenrente: Erfüllte der verstorbene Ehepartner die KVdR-Voraussetzungen, kann der hinterbliebene Partner unter Umständen selbst in die KVdR aufgenommen werden, auch wenn die eigene Versicherungsbiografie die 90-Prozent-Regel nicht erfüllt.
Solche Konstellationen sind komplex und sollten immer mit der Krankenkasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle im Detail geklärt werden.
Formales Verfahren: Meldung zur Krankenversicherung der Rentner
Die Prüfung, ob jemand in der KVdR pflichtversichert wird oder nicht, erfolgt im Rahmen der Rentenantragstellung. Neben dem eigentlichen Rentenantrag ist das Formular „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ (Vordruck R0810) auszufüllen.
Die Deutsche Rentenversicherung leitet dieses Formular an die zuständige Krankenkasse weiter, die auf dieser Basis entscheidet, ob eine Pflichtversicherung in der KVdR, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung vorliegt.
Die Entscheidung wird schriftlich sowohl der Krankenkasse als auch der Rentenversicherung und dem Antragsteller mitgeteilt. Dieser Bescheid sollte sorgfältig geprüft werden, denn er bestimmt, aus welchen Einkünften Beiträge erhoben werden und wie hoch die Netto-Rente ausfällt.
Weichenstellung 2025 bewusst nutzen
Die Beispiele auf Basis der Rechengrößen und Beitragssätze des Jahres 2025 zeigen deutlich, wie groß die finanziellen Unterschiede zwischen Pflichtversicherung in der KVdR, freiwilliger gesetzlicher Versicherung, Familienversicherung und privater Krankenversicherung sein können.
Eine niedrige Rente kann durch Mindestbemessungsgrundlagen stark belastet werden, zusätzliche Einkünfte wie Mieten und Kapitalerträge können bei freiwilliger Versicherung zu hohen Beiträgen führen, während sie bei KVdR-Pflichtversicherten beitragsfrei bleiben.
Wer im Laufe des Berufslebens private Krankenversicherung, Auslandsaufenthalte oder längere Unterbrechungen in der GKV hatte, sollte frühzeitig prüfen, ob die 90-Prozent-Regel erreicht wird, und den Zeitpunkt des Rentenantrags nicht dem Zufall überlassen. Eltern profitieren zusätzlich vom Kinderbonus, und bei geringen Einkünften kann eine klug gewählte Teilrente der Schlüssel zur Familienversicherung sein.
Im Ergebnis entscheidet die Ausgestaltung der Krankenversicherung im Alter nicht selten über mehrere Hundert Euro netto im Monat. Gerade im Jahr 2025, in dem Beitragssätze und Einkommensgrenzen erneut gestiegen sind, lohnt es sich daher, die eigene Situation genau anzuschauen – und rechtzeitig das Gespräch mit Krankenkasse und Beratungsstellen zu suchen.




