Das Sozialamt darf eine Bewilligung von „Schulbegleitung – Integrationshelfer“ als Soziale Teilhabe nach § 48 SGB X für die Zukunft aufheben, wenn die Bedarfe des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft von anderen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB IX gedeckt werden (HIER systemische Schulassistenz).
Ein Schwerbehinderter mit Pflegegrad 3 erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Behörde, mit dem diese die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) in Gestalt einer 1:1-Schulbegleitung ab dem 01.08.2026 aufhob.
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER –) folgt aber der Auffassung des Eingliederungshilfeträgers.
Erfolg des Widerspruchs ist nicht wahrscheinlich
Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Bewilligungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Mit ihm wurden Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers für den Schulbesuch nach §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) als 1:1-Begleitung bewilligt.
Der Anspruch aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfasst auch Leistungen der Schulassistenz, soweit diese nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 – L 5 KR 2686/21 –).
In den der Bewilligung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne eingetreten. Dabei sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.11.1987 – 9a RVs 1/87 –). Zu diesen Verhältnissen gehören auch und insbesondere Umstände der tatsächlichen Bedarfsdeckung.
Die Bedarfe des Antragstellers werden ab August 2026 von anderen gedeckt
Wenn andere Leistungen tatsächlich erbracht werden, fungiert die Vorschrift als eigenständige Ausschlussnorm (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –).
Es gilt auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit, so dass von der konkreten Bedarfslage auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 R –).
Der Antragsteller gehört unstreitig gem. § 99 Abs. 1 SGB IX zu den möglichen Anspruchsberechtigten.
Die Versorgung des Antragstellers nicht notwendig
Diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist nur zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Dabei ist ein individueller und personenzentrierter Maßstab anzulegen, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.
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In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls.
Maßstab für berechtigte, d.h. angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen (st. Rspr.: LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 –). Der Antragsteller bedarf während des Schulbesuchs unstreitig der Unterstützung durch Assistenzkräfte.
Er ist jedoch auf die an der I.-schule ab August 2026 etablierte systemische Schulassistenz zu verweisen
Insoweit ergeben sich bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides.
Denn durch die systemische Schulassistenz wird ein Pooling i.S.d. § 112 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an der I.-schule etabliert. Danach können die in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insoweit das Wunsch- und Wahlrecht sowie die individuellen Bedarfe der Leistungsberechtigten und die Erfordernisse zu deren Deckung (BSG, Urteil vom 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 R –).
Das Pooling ist dem Antragsteller zumutbar
Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Das Kriterium der Angemessenheit ist nicht allein auf Kostengesichtspunkte beschränkt, sondern bezieht auch Gesichtspunkte wie Qualität der Leistung und Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein.
Demgegenüber sind die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung einzustellen. Die Fortdauer der 1:1-Begleitung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unangemessen.
So werden die Bedarfe des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in vergleichbarer Weise und mittelfristig sogar in höherer Qualität gedeckt als bisher.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bedarfsunterdeckung nicht wahrscheinlich für die Kammer
Auch ein nicht zumutbarer ständiger Wechsel der Assistenzen wird so mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden. Insoweit es krankheits-, urlaubs- oder fortbildungsbedingt doch zu Ausfällen kommt, unterscheidet sich die Situation zunächst nicht von derjenigen einer 1:1-Begleitung durch einen anderen Träger.
Jedoch weist die systemische Schulassistenz hier den Vorzug auf, dass Vertretungskräfte und unterstützende Assistenzen bereits aufgrund ihrer Zuweisung zur Klasse im Bild über die speziellen Bedarfe des Antragstellers sind.
Anmerkung vom Verfasser:
Maßstab für berechtigte, das heißt angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen (st. Rspr.: LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2026 – L 9 SO 127/24 –).
Quellen
Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 – L 5 KR 2686/21
Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.1987 – 9a RVs 1/87
Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 R




