Rentner muss kein Wohngeld beantragen: Sozialamt darf Sozialhilfe nicht verweigern

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Wer mit seiner Rente nicht auskommt, darf vom Sozialamt nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil ein Wohngeldanspruch bestehen könnte. Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Der allgemeine Nachrang der Sozialhilfe reicht als Begründung für eine solche Ablehnung nicht aus.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen B 8 SO 2/20 R. Sie betrifft eine Frage, die für Menschen mit kleinen Renten weiterhin entscheidend ist: Müssen sie Wohngeld beantragen, obwohl ihnen ergänzende Sozialhilfe unter dem Strich mehr helfen würde?

Warum ein Rentner lieber Sozialhilfe beziehen wollte

Der alleinlebende Kläger aus Berlin erhielt damals eine Altersrente von 798,93 Euro und zahlte 440,18 Euro Warmmiete. Nachdem er Wohngeld beantragt hatte, entfiel seine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Als die Wohngeldbewilligung im November 2017 auslief, stellte er keinen Weiterbewilligungsantrag, sondern beantragte erneut Sozialhilfe. Ihm ging es um zusätzliche Vergünstigungen, insbesondere den damaligen Berlin-Pass und den damit verbundenen Zugang zu einem günstigeren Nahverkehrsticket.

Das Sozialamt lehnte ab und verwies auf den möglichen Wohngeldbezug. Vor Gericht setzte sich der Rentner durch: Ihm standen für Dezember 2017 insgesamt 64,84 Euro und für Januar bis Juni 2018 monatlich 71,87 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt zu.

Ein möglicher Anspruch bezahlt noch keine Miete

Die Behörde berief sich auf § 2 Absatz 1 SGB XII, den sogenannten Nachranggrundsatz. Danach kommt Sozialhilfe grundsätzlich erst zum Einsatz, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel oder tatsächlich erhaltene Leistungen anderer gedeckt werden kann.

Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Ablehnungsgrund für jeden Fall, in dem theoretisch eine andere Unterstützung erreichbar wäre. Das Bundessozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass § 2 Absatz 1 SGB XII keine Ausschlussnorm ist.

Für Betroffene bedeutet das: Ein nur möglicher Wohngeldanspruch darf nicht wie bereits verfügbares Geld behandelt werden. Wer heute seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, hat nicht schon deshalb ausreichend Einkommen, weil eine andere Behörde möglicherweise künftig zahlen würde.

Was das für die Grundsicherung im Alter bedeutet

Im entschiedenen Fall ging es um Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht unmittelbar um Grundsicherung im Alter. Das Bundesarbeitsministerium hat die rechtlichen Folgen aber in einem Rundschreiben vom 24. März 2022 ausdrücklich auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erläutert.

Danach darf diese Leistung ebenfalls nicht ausschließlich unter Berufung auf § 2 SGB XII abgelehnt werden. Einkommen, das tatsächlich nicht zufließt, darf die Behörde nicht einfach als vorhandene Einnahme anrechnen.

Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen: Einkommen, verwertbares Vermögen und der anerkannte Bedarf müssen geprüft werden. Das Urteil verschafft deshalb nicht jedem Rentner einen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen.

Das Sozialamt kann selbst tätig werden

Ein uneingeschränktes Recht, einen möglichen Wohngeldbezug dauerhaft zu verhindern, folgt aus der Entscheidung allerdings nicht. Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger selbst die Feststellung einer anderen Sozialleistung betreiben.

Dabei muss das Amt sein Ermessen ausüben und auch nachgewiesene finanzielle Nachteile berücksichtigen. Nach den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums soll es einen Wohngeldanspruch nicht auf diesem Weg verfolgen, wenn tatsächlich genutzte kommunale Vergünstigungen wegfallen und das höhere Wohngeld diese Mehrkosten nicht ausgleicht.

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Gerade deshalb sollten Betroffene konkret darlegen, welche Ermäßigungen sie nutzen und welche zusätzlichen Ausgaben durch einen Wechsel entstehen würden. Eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung ist aussagekräftiger als die pauschale Erklärung, lieber beim Sozialamt bleiben zu wollen.

Warum mehr Wohngeld nicht immer mehr verfügbares Geld bedeutet

Bei der Entscheidung zählt nicht allein der Betrag auf dem Bewilligungsbescheid. Wer durch einen Wechsel Vergünstigungen verliert, kann trotz einer höheren Überweisung am Monatsende weniger Geld zur Verfügung haben.

Ein Beispiel ist der Rundfunkbeitrag: Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter können eine Befreiung beantragen. Wohngeld allein begründet diesen Befreiungsanspruch nicht, wobei unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Härtefallbefreiung möglich bleibt.

Die Befreiung erfolgt auch bei Sozialhilfebezug nicht automatisch. Wie Betroffene vorgehen müssen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Antrag.

Umgekehrt kann Wohngeld finanziell deutlich günstiger sein. Eine erste Orientierung bietet der Beitrag Wohngeld trotz Rente: Wie viel Anspruch Rentner haben können; eine bundesweit einheitliche Rentengrenze gibt es dafür nicht.

Wohngeld und Sozialhilfe lassen sich nicht beliebig kombinieren

Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und dabei Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Übergangs- und Erstattungsfälle.

Die praktische Frage lautet daher meistens, welche Unterstützung im konkreten Haushalt greift. Einen Anspruch auf zwei ungekürzte Zahlungen für denselben Bedarf schafft das Urteil nicht.

Situation Was Betroffene wissen müssen
Wohngeld wäre möglicherweise erreichbar, wird aber nicht gezahlt Ein bloß möglicher Anspruch rechtfertigt keine pauschale Ablehnung der Sozialhilfe.
Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt bereits die Unterkunftskosten Zusätzliches Wohngeld ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen müssen geprüft werden.
Das Sozialamt will selbst einen Wohngeldanspruch verfolgen Dafür gelten die Voraussetzungen des § 95 SGB XII und Anforderungen an die Ermessensentscheidung.
Durch den Wechsel entfallen tatsächlich genutzte Vergünstigungen Die zusätzlichen Ausgaben gehören in die finanzielle Vergleichsrechnung.

Für Leistungen vom Jobcenter gelten andere Regeln

Wer Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhält, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieses Urteil berufen. § 12a SGB II enthält ausdrücklich eine Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen vorrangige Sozialleistungen zu beantragen.

Beim Wohngeld gilt allerdings eine Einschränkung: Eine Verpflichtung besteht nicht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigt würde. Die Regeln für Jobcenter-Leistungen und Sozialhilfe dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.

Was Betroffene bei einer Ablehnung tun können

Lehnt das Sozialamt einen Antrag mit dem bloßen Hinweis auf mögliches Wohngeld ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen lassen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Wer Grundsicherung im Alter benötigt, sollte außerdem rechtzeitig den entsprechenden Antrag stellen. Diese Leistung wird grundsätzlich auf Antrag erbracht und bei erfüllten Voraussetzungen ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Die Hintergründe der Entscheidung erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag Sozialhilfe: Ein Verzicht auf Wohngeld kann sich lohnen.