Fahrtzeit ist auch Arbeitszeit: EuGH stärkt Beschäftigte bei Fahrten

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EuGH stärkt Angestellte bei Fahrten zu wechselnden Einsatzorten

Wer morgens an einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt in ein Firmenfahrzeug steigt und von dort zu einem wechselnden Einsatzort gebracht wird, kann sich bereits während der Fahrt in Arbeitszeit befinden. Das hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 klargestellt. Auch die gemeinsame Rückfahrt kann zur Arbeitszeit gehören, obwohl währenddessen keine eigentliche Tätigkeit am Einsatzort ausgeführt wird.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen C-110/24 ist vor allem für Beschäftigte wichtig, die auf Baustellen, bei Kunden, in Naturschutzgebieten, in der Reinigung, im technischen Service oder an anderen wechselnden Orten eingesetzt werden. Arbeitgeber können solche Fahrzeiten nicht allein deshalb als Freizeit behandeln, weil Beschäftigte im Fahrzeug lediglich mitfahren.

Darum ging es in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Der Rechtsstreit kam aus Spanien. Beschäftigte eines Unternehmens, das Arbeiten in geschützten Naturgebieten ausführte, mussten sich zu einer vom Arbeitgeber bestimmten Uhrzeit an einem festgelegten Abfahrtsort einfinden. Von dort wurden sie gemeinsam mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzgebieten gebracht.

Nach Abschluss der Arbeiten ging es mit dem Firmenfahrzeug wieder zum Ausgangspunkt zurück. Der Arbeitgeber behandelte nicht sämtliche Fahrzeiten auf dieselbe Weise, sodass schließlich geklärt werden musste, ob insbesondere die Rückfahrt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist.

Der Europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-110/24, dass solche Hin- und Rückfahrten unter den dort gegebenen Bedingungen Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie sind. Die Beschäftigten konnten weder Zeitpunkt noch Transportmittel oder Ziel der Fahrt selbst bestimmen.

Warum auch das bloße Mitfahren Arbeitszeit sein kann

Für die Einordnung kommt es nicht allein darauf an, ob ein Beschäftigter während der Fahrt selbst das Fahrzeug steuert. Auch wer auf dem Beifahrersitz oder im hinteren Teil eines Firmenwagens sitzt, kann sich während dieser Zeit bereits im Dienst befinden.

Im entschiedenen Fall schrieb der Arbeitgeber vor, wann die Beschäftigten am Abfahrtsort erscheinen mussten, welches Fahrzeug benutzt wurde und wohin die Fahrt führte. Die Arbeitnehmer konnten über diese Zeit deshalb nicht so verfügen wie über echte Freizeit.

Hinzu kam, dass die Fahrt notwendig war, damit die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Arbeit überhaupt ausführen konnten. Ohne die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung hätten sie die wechselnden Einsatzstellen nicht in der vorgesehenen Form erreichen können.

Das Urteil betrifft nicht den normalen Arbeitsweg

Die Entscheidung bedeutet ausdrücklich nicht, dass nun jede Fahrt von der eigenen Wohnung zur Arbeit als Arbeitszeit behandelt werden muss. Wer morgens von zu Hause zu seinem festen Betrieb, Büro, Geschäft oder einer dauerhaft zugewiesenen Arbeitsstätte fährt, legt grundsätzlich weiterhin einen privaten Arbeitsweg zurück.

Anders kann die Lage aussehen, wenn Arbeitnehmer zunächst an einem vorgeschriebenen Treffpunkt erscheinen müssen und der Arbeitgeber sie von dort zu wechselnden Einsatzorten bringt. Noch deutlicher ist die Situation, wenn Beschäftigte während des Arbeitstags zwischen mehreren Kunden, Baustellen oder sonstigen Einsatzstellen fahren müssen.

Auch frühere Entscheidungen des EuGH gingen bereits in diese Richtung. Im bekannten Tyco-Verfahren C-266/14 hatte das Gericht schon 2015 entschieden, dass bei Beschäftigten ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort auch Fahrten zwischen Wohnung und erstem beziehungsweise letztem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeit sein können.

Welche Fahrten als Arbeitszeit gelten können

Situation Arbeitszeit?
Fahrt von der Wohnung zu einem dauerhaft festen Arbeitsplatz In der Regel nein. Der gewöhnliche Arbeitsweg gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich.
Vorgeschriebene Fahrt vom betrieblichen Treffpunkt zu einem wechselnden Einsatzort Kann Arbeitszeit sein, insbesondere wenn Zeit, Fahrzeug und Ziel vom Arbeitgeber vorgegeben werden.
Fahrten zwischen Kunden, Baustellen oder anderen Einsatzorten während des Arbeitstags Regelmäßig Arbeitszeit, wenn die Fahrten zur geschuldeten Tätigkeit gehören.
Gemeinsame Rückfahrt im Firmenfahrzeug vom wechselnden Einsatzort zum vorgeschriebenen Treffpunkt Nach dem EuGH-Urteil C-110/24 kann auch diese Zeit vollständig Arbeitszeit sein.
Freiwillige Fahrt mit dem eigenen Auto statt einer nicht vorgeschriebenen Beförderung Das hängt vom Einzelfall und den betrieblichen Vorgaben ab.

Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch normaler Stundenlohn

Bei der Entscheidung muss zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht unterschieden werden. Der EuGH hat mit dem Urteil C-110/24 zunächst geklärt, wann Fahrtzeit als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gilt.

Aus dieser Einstufung folgt nicht automatisch, dass jede Fahrtminute immer mit exakt demselben Stundenlohn bezahlt werden muss wie die Tätigkeit am Einsatzort. Für die Vergütung können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und weitere arbeitsrechtliche Vorschriften zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Auch das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich seit Jahren mit der Bezahlung beruflich veranlasster Reise- und Fahrtzeiten. So stellte das Gericht unter anderem bei Außendienstmitarbeitern fest, dass tariflich als vergütungspflichtig bestimmte Fahrtzeiten nicht ohne Weiteres durch eine Betriebsvereinbarung gekürzt werden dürfen.

Beschäftigte sollten deshalb zwei Fragen getrennt prüfen: Wird die Fahrt bei Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten berücksichtigt, und welche Vergütung steht für diese Zeit zu? Eine Antwort auf die erste Frage ist nicht automatisch die vollständige Antwort auf die zweite.

Der Mindestlohn setzt der Gestaltung Grenzen

Besonders wichtig wird diese Unterscheidung bei Arbeitnehmern mit niedrigem Stundenlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.

Wird vergütungspflichtige Arbeitszeit bei der Abrechnung vollständig ausgeblendet, kann der rechnerische Stundenlohn unter diese Grenze fallen. Der Arbeitgeber darf nicht durch unbezahlte Arbeitsstunden erreichen, dass die gesetzliche Lohnuntergrenze für die tatsächlich zu vergütende Arbeitsleistung unterschritten wird.

Deshalb lohnt es sich, die tatsächlich geleisteten Stunden dem ausgezahlten Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Gerade längere tägliche Sammelfahrten können bei Beschäftigten im Niedriglohnbereich einen erheblichen Unterschied ausmachen.

Fahrtzeiten können die zulässige tägliche Arbeitszeit verlängern

Das EuGH-Urteil hat außerdem Auswirkungen auf die Dauer des Arbeitstags. Wird eine Fahrt als Arbeitszeit eingestuft, darf der Arbeitgeber sie bei der Berechnung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nicht einfach ausblenden.

Nach dem derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.

Wer beispielsweise acht Stunden am Einsatzort arbeitet und zusätzlich morgens und abends jeweils eine Stunde in einem vorgeschriebenen Firmenfahrzeug unterwegs ist, kann arbeitszeitrechtlich bereits auf zehn Stunden kommen. Der Arbeitgeber kann in einer solchen Situation nicht lediglich die acht Stunden am eigentlichen Einsatzort betrachten.

Weitere Hintergründe zu den derzeitigen Arbeitszeitregeln und den diskutierten Änderungen finden Leser im Beitrag „Arbeitszeit: 8-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.

Auch die gesetzliche Ruhezeit kann betroffen sein

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden erhalten. Wird eine bisher als Freizeit behandelte Rückfahrt tatsächlich als Arbeitszeit eingestuft, beginnt diese Ruhezeit entsprechend später.

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Das kann vor allem bei langen Anfahrten zu Baustellen oder Einsatzgebieten erhebliche Folgen haben. Wer erst um 19 Uhr nach einer vorgeschriebenen Rückfahrt am betrieblichen Treffpunkt ankommt, beendet seine Arbeitszeit unter Umständen erst um 19 Uhr und nicht schon beim Verlassen der Baustelle um 18 Uhr.

Ein neuer Arbeitseinsatz am frühen nächsten Morgen kann deshalb gegen die Ruhezeitvorschriften verstoßen. Arbeitgeber müssen bei der Einsatzplanung also auch die beruflich veranlassten Fahrten berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen die tatsächliche Arbeitszeit erfassen

Für Beschäftigte ist das Thema eng mit der Arbeitszeiterfassung verbunden. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Wird eine vorgeschriebene Fahrt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit behandelt, sollte diese Zeit deshalb nicht außerhalb der Dokumentation bleiben. Beschäftigte sollten zusätzlich eigene Aufzeichnungen führen, wenn zwischen tatsächlicher Fahrtzeit und betrieblicher Zeiterfassung Unterschiede bestehen.

Datum, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Abfahrtsort und Einsatzort lassen sich vergleichsweise einfach festhalten. Auch Dienstpläne, Nachrichten des Arbeitgebers oder digitale Einsatzpläne können später zeigen, welche Fahrten angeordnet waren.

Mehr dazu erklärt der Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen“.

Nachzahlungen können möglich sein – aber Fristen sind wichtig

Wer über Monate oder Jahre vorgeschriebene Fahrten nicht vergütet bekommen hat, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass sämtliche Zeiten unbegrenzt nachgefordert werden können. Neben der gesetzlichen Verjährung enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge sogenannte Ausschlussfristen.

Solche Fristen können deutlich kürzer als die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist sein. Teilweise müssen Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden, damit sie nicht verfallen.

Betroffene sollten deshalb zuerst Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gegebenenfalls bestehende Betriebsvereinbarungen prüfen. Wer größere Beträge nachfordern möchte, kann sich zusätzlich an eine Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine andere arbeitsrechtliche Beratungsstelle wenden.

Fahrtkosten und Fahrtzeit sind zwei verschiedene Fragen

Nicht verwechselt werden sollte die Vergütung von Fahrtzeit mit der Erstattung von Fahrtkosten. Bei den Fahrtkosten geht es beispielsweise um Kraftstoff, Fahrkarten oder Kilometerpauschalen, während die Fahrtzeit die zeitliche Beanspruchung des Beschäftigten betrifft.

Eine Erstattung der Kosten beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit zählt. Umgekehrt führt die Einstufung als Arbeitszeit nicht automatisch dazu, dass sämtliche persönlichen Fahrtkosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

Für Menschen, die ergänzende Sozialleistungen beziehen, kann die Behandlung von Fahrtkostenerstattungen zusätzliche Fragen auslösen. Dazu informiert gegen-hartz.de ausführlicher im Beitrag „Bürgergeld: Auch Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit durch das Jobcenter“.

Für welche Berufsgruppen das Urteil besonders wichtig ist

Praktische Bedeutung hat die Entscheidung überall dort, wo Beschäftigte nicht dauerhaft am selben Ort arbeiten. Dazu gehören beispielsweise Teile des Baugewerbes, Montagebetriebe, Gebäudereinigung, Landschaftspflege, technische Wartungsdienste, Sicherheitsdienste und verschiedene Außendiensttätigkeiten.

Auch ambulante Dienstleistungen können betroffen sein, wenn Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zwischen verschiedenen Einsatzstellen unterwegs sind. Entscheidend ist immer die konkrete Organisation des Arbeitstags und nicht allein die Berufsbezeichnung.

Besonders genau sollten Beschäftigte hinsehen, wenn sie zu einer festen Uhrzeit an einem Sammelpunkt erscheinen müssen, ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzen sollen und anschließend zu wechselnden Orten gebracht werden. Diese Umstände ähneln dem Sachverhalt, über den der EuGH entschieden hat.

Was Beschäftigte jetzt prüfen sollten

Arbeitnehmer sollten zunächst nachvollziehen, ab welchem Zeitpunkt ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit tatsächlich erfasst. Beginnt sie erst bei der Ankunft am Einsatzort, obwohl zuvor eine verpflichtende gemeinsame Fahrt stattfindet, besteht Anlass für eine genauere Prüfung.

Dasselbe gilt für die Rückfahrt. Endet die Zeiterfassung bereits beim Verlassen der Baustelle oder des Kunden, obwohl anschließend eine vorgeschriebene Fahrt im Firmenfahrzeug zum betrieblichen Ausgangspunkt folgt, kann die erfasste Arbeitszeit zu kurz sein.

Eine eigenständige Dokumentation ist besonders sinnvoll, wenn Nachforderungen denkbar sind. Beschäftigte sollten außerdem nicht nur auf den ausgezahlten Lohn schauen, sondern auch prüfen, ob durch zusätzliche Fahrtstunden tägliche Arbeitszeitgrenzen oder Ruhezeiten berührt werden.

Praxisbeispiel: 95 Minuten Fahrt werden bisher nicht mitgerechnet

Eine Reinigungskraft muss morgens um 6.30 Uhr an einem betrieblichen Stützpunkt erscheinen. Von dort fährt sie mit mehreren Kollegen 45 Minuten im Firmenbus zu einem wechselnden Objekt, arbeitet dort sieben Stunden und wird anschließend 50 Minuten zum Stützpunkt zurückgebracht.

Der Arbeitgeber erfasst bisher lediglich die sieben Stunden am Einsatzort. Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils spricht in diesem Beispiel viel dafür, auch die insgesamt 95 Minuten der vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrt arbeitszeitrechtlich einzubeziehen.

Damit beträgt der Arbeitstag nicht sieben Stunden, sondern acht Stunden und 35 Minuten. Würde die Arbeitnehmerin für die sieben erfassten Stunden lediglich den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro erhalten, bekäme sie 97,30 Euro für einen Arbeitstag mit tatsächlich 8 Stunden und 35 Minuten berücksichtigungsfähiger Zeit.

Bei Anwendung des Mindestlohns auf die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit wären für 8 Stunden und 35 Minuten rund 119,32 Euro erforderlich. Ob daneben weitergehende Ansprüche auf den arbeitsvertraglichen Stundenlohn bestehen, hängt von den konkreten Vergütungsregelungen ab.

Quellen

Europäischer Gerichtshof, Urteil: C-110/24, STAS-IV gegen VAERSA; Europäischer Gerichtshof, Urteil, C-266/14, Tyco; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020, 5 AZR 36/19