Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen, sonst drohen Bußgelder

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Wer abends regelmäßig länger bleibt und sich fragt, ob diese Stunden irgendwo auftauchen, hört seit Wochen dieselbe Botschaft: Ein neues Arbeitszeitgesetz soll kommen.

Mitte Juni 2026 wurde dazu ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, mit elektronischer Arbeitszeiterfassung und einem Recht, die eigenen Stunden einzusehen. Bis daraus geltendes Recht wird, vergehen aber Monate, nach überwiegender Einschätzung Jahre.

Doch das Warten hat einen Haken: Vieles gilt längst. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu erfassen, besteht seit September 2022, ganz ohne Reform. Für Beschäftigte mit unbezahlten Überstunden oder ohne verlässliches Zeiterfassungssystem heißt das: Sie können schon heute etwas verlangen. Wer weiß, was genau, hat einen Hebel; wer wartet, hat ihn nicht.

Warum die Arbeitszeiterfassung längst Pflicht ist

Den Ausgangspunkt setzte nicht der Bundestag, sondern ein Gericht. Der Europäische Gerichtshof entschied 2019 im sogenannten Stechuhr-Urteil, dass alle EU-Staaten ihre Arbeitgeber zur verlässlichen Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen (Rechtssache C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht zog 2022 nach: Zu erfassen ist die gesamte Arbeitszeit, nicht erst die Überstunden (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21).

Diese Pflicht steht in keinem eigenen Gesetz, und trotzdem gilt sie. Das Bundesarbeitsgericht leitet sie aus dem Arbeitsschutzgesetz ab (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG): Wer für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sorgen muss, muss auch deren Arbeitszeit erfassen. Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt bisher nur, die Zeit über acht Stunden am Tag festzuhalten.

Für Beschäftigte zählt aber weniger, woher die Pflicht kommt, als was sie ihnen bringt.

Einsicht in die eigenen Stunden: was schon jetzt geht

Der greifbarste Hebel ist die Einsicht. Wer wissen will, welche Zeiten der Arbeitgeber gespeichert hat, kann eine Kopie verlangen: nicht erst nach der Reform, sondern heute über das Datenschutzrecht. Arbeitszeitdaten sind persönliche Daten.

Nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung muss der Arbeitgeber auf Anfrage Auskunft geben und eine Kopie herausgeben, innerhalb eines Monats.

Dieser Weg hat eine Grenze. Ein Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Auskunftsverlangen missbräuchlich sein kann, wenn es allein Munition für einen Überstundenprozess sammeln soll.

Ein sicheres Beweismittel vor Gericht ist die Auskunft also nicht. Als Kontrolle, ob korrekt und lückenlos erfasst wird, taugt sie. Beides setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt etwas erfasst.

Wenn keine Arbeitszeiterfassung existiert: der Weg über die Behörde

Fehlt jedes System, ist der Arbeitgeber im Verzug, nicht der Beschäftigte. Durchsetzen lässt sich die Pflicht am ehesten über die Arbeitsschutzbehörde, je nach Bundesland die Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz. Sie kann anordnen, dass ein Betrieb die Arbeitszeit erfasst.

Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte sogar die Pflicht, Zeiten für vergangene Monate vorzulegen.

Wer sich dorthin wendet, muss nicht selbst klagen. Ignoriert ein Arbeitgeber die Anordnung, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld enden. Dieser Weg klärt aber nur die Erfassung, nicht das Geld für geleistete Mehrarbeit.

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Der Denkfehler: erfasste Zeit ist noch kein bezahlter Lohn

Viele glauben, mit der Zeiterfassung sei die Überstundenfrage gelöst: Was das System zeigt, muss bezahlt werden. Das Gegenteil stimmt. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2022 ausdrücklich, dass die Erfassungspflicht nichts an der Beweislast im Überstundenprozess ändert (Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21).

Wer Überstunden bezahlt haben will, muss zweierlei beweisen. Erstens, dass er über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Zweitens, dass der Arbeitgeber diese Stunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Wer aus freien Stücken länger bleibt, bekommt dafür kein Geld.

Trotzdem sind Aufzeichnungen der beste Schutz. Wer genau notiert, an welchem Tag er von wann bis wann gearbeitet hat, zwingt den Arbeitgeber vor Gericht zu einer konkreten Antwort. Bleibt der pauschal, gelten die vorgetragenen Stunden als zugestanden. Deshalb lohnt es sich, eigene Zeiten zu führen und sich Mehrarbeit schriftlich bestätigen zu lassen.

Was der Entwurf an der Arbeitszeiterfassung ändern würde

Der Entwurf, den das Ministerium selbst als internes Arbeitspapier bezeichnet, würde vor allem das „Wie“ regeln. Arbeitgeber müssten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen.

Beschäftigte bekämen ausdrücklich das Recht, über ihre Zeiten informiert zu werden und eine Kopie zu erhalten. Vertrauensarbeitszeit, also das Arbeiten ohne feste Zeitkontrolle, bliebe möglich.

Sicher ist das alles nicht. Kleinbetriebe bis zehn Beschäftigte dürften weiter auf Papier erfassen, größere Betriebe bekämen Übergangsfristen von einem bis fünf Jahren. Beides beträfe nur die Form, nicht die Pflicht. Ob der Entwurf überhaupt Gesetz wird, ist offen: Kritik kommt von Arbeitgebern wie Gewerkschaften, ein Inkrafttreten wird frühestens Ende 2026 erwartet, eher 2027.

Wer jetzt handelt, steht später besser da

Die Reform ist unsicher, ihr Zeitpunkt erst recht. Sicher ist nur, was schon gilt. Drei Dinge zahlen sich jetzt aus: nachhalten, wie lange der Arbeitstag wirklich dauert; bei fehlender Erfassung die Behörde einschalten; sich Mehrarbeit bestätigen lassen.

Wer das tut, hat die Beweise beisammen, bevor er sie braucht. Das neue Gesetz würde diese Position stärken, mehr nicht. Der Hebel liegt schon da.

Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung

Muss mein Arbeitgeber die Zeiterfassung schon eingeführt haben?

Ja. Sie gilt seit September 2022, ganz ohne Schonfrist. Nur die Umstellung auf ein elektronisches System würde der Entwurf mit gestaffelten Fristen versehen. Die Erfassung selbst schuldet der Arbeitgeber schon heute, ob auf Papier oder digital.

Darf mein Arbeitgeber verlangen, dass ich meine Zeiten selbst aufschreibe?

Ja, das ist zulässig und üblich. Die Verantwortung für die korrekte Erfassung bleibt trotzdem bei ihm. Für Beschäftigte ist die Selbsterfassung sogar nützlich: Wer täglich einträgt, hat im Streit über Mehrarbeit genau die Angaben parat, auf die es ankommt.

Bringt mir eine Auskunft nach dem Datenschutzrecht meine Überstunden zurück?

Nicht von allein. Sie zeigt, welche Zeiten gespeichert sind, und deckt Lücken auf. Die Bezahlung hängt aber davon ab, dass die Mehrarbeit und ihre Veranlassung dargelegt werden. Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, nach der Ansprüche verfallen, zählt schnelles Handeln.

Quellen

Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21 (Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden)
Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18 (CCOO, „Stechuhr-Urteil“)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand Juni 2026)
Arbeitszeitgesetz (§ 3, § 16) und Arbeitsschutzgesetz (§ 3) in der jeweils geltenden Fassung