Arbeitszeit: 8 Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen

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Wer in Deutschland arbeitet, hört derzeit vor allem eines: Der Acht-Stunden-Tag soll fallen. Tatsächlich hat das Bundesarbeitsministerium am 18. Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorgelegt, der genau das vorsehen würde.

Was das Arbeitszeitgesetz heute schützt

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden täglich erlaubt — aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird.

Zusätzlich schreibt § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen vor. Wer heute zwölf Stunden arbeitet und sechs Stunden später wieder erscheinen soll, kann das ablehnen — das ist kein Ermessen, sondern Gesetzesverstoß.

Was viele nicht wissen: Das geltende Recht erlaubt schon heute erhebliche Flexibilität. Arbeitgeber können an bis zu sechs Werktagen täglich zehn Stunden einsetzen — das ergibt rechnerisch bis zu 60 Stunden pro Woche. Diese Möglichkeiten existieren, aber sie setzen voraus, dass die tägliche Grenze die Basis bleibt. Genau dieses Fundament soll die Reform verschieben — ohne dass sie es bisher getan hat.

Was der Referentenentwurf plant — und wo er steckt

Der Entwurf würde zwei Dinge gleichzeitig einführen: erstens die Möglichkeit, statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu vereinbaren, und zweitens die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

Wäre die Wochenhöchstgrenze für einen Betrieb vereinbart, entfielen die geltenden Regeln zur elfstündigen Mindestruhezeit zwischen zwei Schichten — sofern tarifliche Gesundheitsschutzregelungen greifen würden. Rechnerisch entstünde so ein 13-Stunden-Tag: zwölf Stunden Arbeit, eine Stunde Pause.

Das ist kein geltendes Recht. Der Entwurf befindet sich in der Hausabstimmung des Ministeriums, danach folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Frühestens Ende 2026 könnte ein Gesetz in Kraft treten — realistischer gilt nach überwiegender Einschätzung 2027. Wer heute Berichte liest, als sei das schon Realität, liest Prognosen als Recht.

Wer die Flexibilisierung bekäme — und wer nicht

Der entscheidende Haken im Entwurf: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit soll laut Referentenentwurf nur über eine sogenannte Tariföffnungsklausel gelten dürfen. Das bedeutet, nur Betriebe mit einem geltenden Tarifvertrag könnten das neue Modell einführen.

Millionen Beschäftigte in tarifvertragsfreien Betrieben — besonders im Handwerk, in kleinen Dienstleistungsbetrieben und im Einzelhandel — wären ausgeschlossen. Für sie bliebe die bestehende Tageshöchstgrenze erhalten.

BDA-Präsident Rainer Dulger erklärte am 18. Juni 2026, der Entwurf „knüpft die geringfügige Anpassung der Höchstarbeitszeit an tarifliche Regelungen, während der Koalitionsvertrag ausdrücklich auf eine solche tarifliche Grundlage verzichtet.”

Das bedeutet: Der Entwurf widerspricht dem, was CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom April 2025 versprochen hatten. Für Beschäftigte ohne Tarifvertrag ändert sich bei der Arbeitszeit also zunächst nichts — ihr Schutz durch die Tageshöchstgrenze bleibt bestehen. Was sich für sie ändert, betrifft einen anderen Teil des Entwurfs: die Zeiterfassung.

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Was die Zeiterfassungspflicht für alle bringt

Unabhängig vom Streit über die Wochenhöchstarbeitszeit gilt bereits heute: Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Diese Pflicht folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz und wurde durch den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) sowie durch das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) bestätigt. Die Reform soll das in einem eigenen Gesetzestext konkretisieren — die Verpflichtung selbst ist aber keine Neuerung.

Warum das relevant ist: Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) dokumentiert rund 1,2 Milliarden geleistete Überstunden im Jahr 2025 — nach DGB-Angaben mehr als die Hälfte davon unbezahlt. Wer keine dokumentierte Arbeitszeitaufzeichnung hat, steht bei Überstundenstreitigkeiten vor Arbeitsgericht oft schlechter da. Die Zeiterfassung ist kein bürokratisches Detail, sondern der einzige Beweis, den Beschäftigte in solchen Fällen haben.

Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können

Bis der Referentenentwurf Gesetz wird, gilt weiterhin § 3 ArbZG. Wer länger als zehn Stunden täglich arbeitet, sollte das schriftlich festhalten und beim Arbeitgeber ansprechen — oder direkt die Gewerbeaufsicht des zuständigen Bundeslandes einschalten.

Die Gewerbeaufsicht kann Bußgelder bis zu 30.000 Euro je betroffenen Arbeitnehmer verhängen. Wer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitet, sollte zudem die Gewerkschaft informieren: Der DGB hat erklärt, keine Tarifverträge abschließen zu wollen, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren.

Ohne Gewerkschaftszustimmung würde die Tariföffnungsklausel im Entwurf für die meisten Tarifbeschäftigten ins Leere laufen.

Ein Recht, das schon heute gilt und kaum genutzt wird: Wer aufgefordert wird, mehr als zehn Stunden täglich zu arbeiten, darf das ablehnen. Nicht als Gefälligkeit — das ist eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber, der das ignoriert, riskiert Bußgeld und arbeitsgerichtliche Verfahren.

Häufige Fragen zur Arbeitszeitgesetz-Reform

Gilt die 48-Stunden-Woche schon jetzt?

Nein. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde am 18. Juni 2026 bekannt, befindet sich aber noch in der Hausabstimmung. Danach folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Ein Inkrafttreten wird frühestens Ende 2026 erwartet, 2027 gilt als wahrscheinlicher.

Kann mein Arbeitgeber mich jetzt schon zu 12-Stunden-Tagen zwingen?

Nein. Nach geltendem § 3 ArbZG sind maximal acht Stunden täglich zulässig, in Ausnahmefällen mit Ausgleich zehn Stunden. Wer heute zwölf Stunden anweist, verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz — unabhängig davon, was der Referentenentwurf vorsieht.

Was ändert sich für Beschäftigte ohne Tarifvertrag?

Voraussichtlich zunächst nichts bei der Arbeitszeit: Der Entwurf bindet die Wochenhöchstarbeitszeit an Tarifverträge. Wer keinen hat, bleibt nach geltendem Recht geschützt. Allerdings würde die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung alle Betriebe ab einer bestimmten Größe treffen.

Quellen

Bundesministerium für Justiz / gesetze-im-internet.de: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
EuGH: Urteil vom 14. Mai 2019, Rechtssache C-55/18 (CCOO ./. Deutsche Bank SAE)
Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Pressemitteilung vom 18. Juni 2026 zum Referentenentwurf
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB): Positionspapier „Hände weg vom Arbeitszeitgesetz”