Erwerbsminderung: Keine unbefristete EM-Rente trotz schwerer Erkrankung

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Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bedeutet nicht zwingend Absicherung für immer. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Leistung befristen und später erneut prüfen. Selbst eine schwere und langjährige Erkrankung verpflichtet die Rentenkasse noch nicht, eine Dauerrente zu bewilligen.

Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts zeigt, wie hoch die Hürde liegt. Entscheidend ist nicht nämlich nicht nur, wie krank ein Mensch heute ist. Ärzte und Rentenversicherung müssen vielmehr beurteilen, ob sich sein Leistungsvermögen künftig so weit verbessern kann, dass keine Erwerbsminderung mehr besteht. (B 5 R 17/26 B )

Volle Erwerbsminderung festgestellt – Dauerrente trotzdem abgelehnt

In dem Verfahren verlangte eine Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die volle Erwerbsminderung grundsätzlich anerkannt, die Rente aber lediglich befristet gewährt.

Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinten einen Anspruch auf die angestrebte Dauerrente. Die Begründung lautete, dass medizinische Untersuchungen nicht bestätigten, dass eine Verbesserung unwahrscheinlich wahr.

Die Versicherte ging bis vor das Bundessozialgericht. Das BSG verwarf ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte. Der Beschluss greift allerdings ausdrücklich den bereits geltenden höchstrichterlichen Maßstab für eine unbefristete Erwerbsminderungsrente auf.

Die befristete EM-Rente ist zunächst der Regelfall

§ 102 Abs. 2 SGB VI legt die Ausgangslage fest: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt die Rentenversicherung grundsätzlich auf Zeit. Eine einzelne Befristung darf höchstens drei Jahre dauern. Anschließend kann die DRV die Rente erneut verlängern, und das wiederum für höchstens drei Jahre.

Auch wer bereits mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt also nicht automatisch bei der nächsten Verlängerung eine Dauerrente.

Für eine medizinisch begründete unbefristete Rente muss vielmehr feststehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt.

„Chronisch krank“ bedeutet noch nicht „dauerhaft erwerbsgemindert“

Eine chronische Erkrankung, ein hoher Grad der Behinderung oder jahrelange Arbeitsunfähigkeit beantworten noch nicht die entscheidende rentenrechtliche Frage.

Die DRV prüft, ob sich das Leistungsvermögen noch rentenrelevant verbessern kann.

Bei voller Erwerbsminderung bedeutet das: Könnte eine Behandlung dazu führen, dass d er Betroffene künftig wieder mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann?

Ist eine solche Verbesserung medizinisch möglich, kann die Rentenversicherung bei einer Zeitrente bleiben.

BSG verlangt schwerwiegende medizinische Gründe für eine Dauerrente

Das Bundessozialgericht hatte den Maßstab bereits in einem Grundsatzurteil vom 29. März 2006 festgelegt (B 13 RJ 31/05 R). Für die Dauerrente müssen demnach schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserung sprechen.

Ärzte müssen also einen dauerhaften Zustand prognostizieren anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes und vorhandener Möglichkeiten der Behandlung. Genau auf diesen Maßstab verweist das BSG auch in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026.

Der Kampf um eine Dauerrente dreht sich also nicht nur um die Frage „Wie krank bin ich?“, sondern auch auch um die Klärung:  „Welche Besserung ist medizinisch zu erwarten?“

Eine mögliche Therapie kann gegen die Dauerrente sprechen

Das kann für Versicherte hart sein. Selbst eine nur mögliche Behandlung, die sie noch nicht auf sich genommen haben,  kann gegen einen Dauerzustand sprechen.

Dabei muss eine Besserung nicht einmal wahrscheinlich sein, es reicht, dass sie medizinisch möglich ist.

Deshalb sollte die medizinische Dokumentation erklären, welche Therapien durchgeführt wurden, welchen Erfolg sie hatten, welche Einschränkungen verblieben sind und weshalb weitere Maßnahmen keine Verbesserung  erwarten lassen.

Denkbeispiel: Claudia erhält seit sechs Jahren volle EM-Rente

Claudia aus Bottrop ist 55 Jahre alt und erhält wegen mehrerer Erkrankungen seit mehreren Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Die DRV hat ihre Rente bereits einmal befristet verlängert.

Ihr behandelnder Arzt schreibt für den nächsten Antrag auf Weitergewährung lediglich: „Patientin weiterhin schwer chronisch erkrankt und nicht arbeitsfähig.“

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Das hilft Claudia kaum für eine Dauerrente. Für die Rentenversicherung bleibt nämlich offen, ob eine Verbesserung möglich ist.

Aussagekräftiger wäre eine ärztliche Einschätzung, die den bisherigen Verlauf beschreibt und konkret darlegt, dass ausgeschöpfte und noch denkbare Therapien die Erwerbsminderung voraussichtlich nicht beenden.

Genau diese Prognose kann der Schlüssel sein für die Entscheidung zwischen einer weiteren Zeitrente und einer Dauerrente.

Nach neun Jahren gilt eine wichtige Sonderregel

Für viele langjährige EM-Rentner ist § 102 Abs. 2 SGB VI wichtig. Bei einer Rente, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, geht das Gesetz nach einer Befristung von neun Jahren grundsätzlich davon aus, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann.

Kurz gesagt: Wenn ihre Rente mehrfach verlängert wurde, und sie diese neun Jahre erhalten haben, spielen theoretisch mögliche medizinische Verbesserungen tendenziell keine Rolle mehr.

Wer sich dieser Grenze nähert, sollte deshalb genau prüfen, seit wann die erste befristete Rente läuft und wie lange sämtliche Befristungszeiträume bereits dauern.

Die Neunjahresregel bedeutet aber nicht, dass jede Form einer vollen EM-Rente spätestens nach neun Jahren automatisch zur Dauerrente wird.

Eine wichtige Ausnahme ist nämlich die Arbeitsmarktrente. Hier besteht die volle Rente, weil ein teilweise Erwerbsgeminderter keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet. Es geht hier also nicht um die medizinische Grundlage. Dieser Anspruch hängt vielmehr von der Lage am Arbeitsmarkt ab.

Das sollten Betroffene vor dem Weitergewährungsantrag prüfen

Wer eine unbefristete EM-Rente erreichen möchte, sollte seine ärztlichen Unterlagen gezielt auf die Zukunftsprognose prüfen. Ein bloßer Satz wie „weiterhin arbeitsunfähig“, „chronisch krank“ oder „keine Besserung eingetreten“ reichen nicht.

Hilfreich sind vielmehr konkrete Angaben zum Krankheitsverlauf, zu erfolglosen Behandlungen, zu Reha-Maßnahmen, zu verbleibenden funktionellen Einschränkungen und vor allem dazu, ob weitere medizinisch sinnvolle Therapien noch eine rentenrechtlich entscheidende Verbesserung erwarten lassen.

Betroffene sollten kontrollieren, seit wann sie die Zeitrente erhalten. Wer sich der Gesamtdauer von neun Jahren nähert oder diese bereits erreicht hat, sollte § 102 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich im Blick behalten.

Eine erneute Begutachtung bedeutet nicht automatisch Rentenverlust

Befristung bedeutet, dass die DRV die Erwerbsminderung später erneut überprüfen möchte. Sie sagt aber nicht automatisch, dass die Rente anschließend endet.

Besteht die volle Erwerbsminderung bei Ablauf der Befristung weiterhin, kann die Rentenversicherung die Leistung erneut verlängern.

Betroffene sollten den Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig stellen und aktuelle Befundberichte beifügen. Neue Entwicklungen können die medizinische Prognose verändern und so stärker für eine Dauerrente sprechen.

FAQ: Unbefristete Erwerbsminderung und Prognose

Muss die DRV eine volle Erwerbsminderungsrente sofort dauerhaft bewilligen?

Nein. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete medizinische EM-Rente setzt voraus, dass eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.

Reicht eine schwere chronische Krankheit für die Dauerrente?

Nein. Entscheidend ist die medizinische Prognose. Es muss gegen eine rentenrechtlich relevante Verbesserung des Leistungsvermögens sprechen, nicht nur gegen eine vollständige Heilung der Erkrankung.

Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?

Bei Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen, gilt nach insgesamt neun Jahren Befristung die gesetzliche Vermutung, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. Für arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrenten gilt diese Regel nicht in gleicher Weise.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2026 – B 5 R 17/26 B (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R (RV Recht)
Sozialgesetzbuch VI, § 102 – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)