Ein Mann erhält vor dem Sozialgericht eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert die Entscheidung jedoch nicht und geht in Berufung – mit Erfolg: Fast sieben Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Rentenanspruch vollständig verneint.
Das Urteil vom 3. Juli 2026 zeigt, wie schwierig Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente werden können, wenn medizinische Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Besonders bitter für Betroffene: Selbst erhebliche Erkrankungen, ein hoher Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad reichen nicht automatisch aus, wenn sich das erforderliche eingeschränkte Leistungsvermögen für den entscheidenden Zeitraum nicht ausreichend nachweisen lässt.
Sozialgericht sprach zunächst volle Erwerbsminderungsrente zu
Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Maurer beziehungsweise Hochbaufacharbeiter absolviert und anschließend in unterschiedlichen Berufen gearbeitet. Unter anderem war er als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer beschäftigt.
Seit Mai 2016 war der Mann arbeitsunfähig und bezog zunächst Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Im April 2017 stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und berief sich unter anderem auf Depressionen, Angstzustände und Beschwerden an der Wirbelsäule.
Die Deutsche Rentenversicherung ließ seinen Gesundheitszustand untersuchen. Gutachter kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass der Mann trotz seiner Erkrankungen körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Die Rentenversicherung lehnte deshalb den Antrag ab. Auch der Widerspruch führte nicht zum gewünschten Ergebnis.
Der Mann zog daraufhin vor das Sozialgericht Aachen. Dort entwickelte sich die medizinische Beurteilung zunächst zu seinen Gunsten.
Psychiatrisches Gutachten brachte zunächst den Erfolg
Das Sozialgericht holte weitere medizinische Unterlagen und Gutachten ein. Eine gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken sei.
Auch eine sozialmedizinische Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2018 ging von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich aus. Hinzu kamen psychiatrische Behandlungen und ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt, bei dem unter anderem eine schizoaffektive Störung mit depressiver Ausprägung diagnostiziert worden war.
Das Sozialgericht Aachen folgte schließlich der für den Kläger günstigen Einschätzung. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 verpflichtete es die Rentenversicherung, eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Als Leistungsfall nahm das Gericht Dezember 2017 an. Die volle Erwerbsminderungsrente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 geleistet werden.
Rentenversicherung ging gegen das Urteil vor
Damit war der Streit allerdings nicht beendet. Die Deutsche Rentenversicherung legte im November 2019 Berufung gegen die Entscheidung ein.
Die Rentenversicherung kritisierte unter anderem Widersprüche zwischen verschiedenen Befunden, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen. Zudem stellte sie die Aussagekraft einzelner Untersuchungen und psychologischer Testergebnisse infrage.
Weil das Urteil des Sozialgerichts angefochten worden war, stand der Rentenanspruch weiterhin unter dem Vorbehalt des Berufungsverfahrens. Das ist für Betroffene ein wichtiger Unterschied zu einer bereits endgültig abgeschlossenen Rentenbewilligung.
Ein erstinstanzlicher Erfolg bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass ein Rentenstreit beendet ist. Wird rechtzeitig Berufung eingelegt, kann das Landessozialgericht sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die rechtlichen Voraussetzungen erneut prüfen.
Fünf psychiatrische Gutachten im jahrelangen Verfahren
Das Berufungsverfahren entwickelte sich zu einem außergewöhnlich langen medizinischen Streit. Insgesamt lagen dem Gericht nach eigenen Angaben fünf fachpsychiatrische Gutachten aus dem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2025 sowie zahlreiche Behandlungsunterlagen vor.
Gerade bei psychischen Erkrankungen können unterschiedliche Untersuchungszeitpunkte zu sehr verschiedenen Einschätzungen führen. Symptome können schwanken, während auch die Dokumentation durch behandelnde Ärzte nicht an jedem Termin dieselbe Schwere der Beschwerden ausweist.
Genau dieses Problem zeigte sich nach Auffassung des Landessozialgerichts im vorliegenden Verfahren. Zwar erkannte das Gericht beim Kläger eine wiederkehrende depressive Erkrankung an, teilweise auch mit schwereren Phasen.
Der Senat konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Erkrankungen bereits innerhalb des rentenrechtlich entscheidenden Zeitraums dauerhaft zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hatten.
Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet die mögliche tägliche Arbeitszeit
Für eine Erwerbsminderungsrente genügt die Diagnose einer schweren Erkrankung allein nicht. Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie viele Stunden Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihren Anspruchsvoraussetzungen.
| Festgestelltes Leistungsvermögen | Rentenrechtliche Folge |
|---|---|
| Weniger als drei Stunden täglich | Grundsätzlich volle Erwerbsminderung |
| Drei bis unter sechs Stunden täglich | Grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein |
| Mindestens sechs Stunden täglich | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI |
Bei der Beurteilung geht es grundsätzlich nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch andere Tätigkeiten in entsprechendem zeitlichen Umfang möglich sind.
So kann ein ehemaliger Maurer körperlich nicht mehr für Arbeiten auf einer Baustelle geeignet sein und dennoch rentenrechtlich als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten. Voraussetzung ist dann, dass gesundheitlich noch geeignete leichte Tätigkeiten in diesem Umfang möglich sind.
Wie sehr die Stundengrenzen den Rentenanspruch verändern können, zeigt auch der Beitrag Volle EM-Rente trotz vier Stunden Leistungsfähigkeit.
Warum der 30. November 2020 für den Kläger so wichtig wurde
Im Verfahren kam ein zweites Problem hinzu, das bei Erwerbsminderungsrenten häufig unterschätzt wird: Neben der Gesundheit müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI neben der allgemeinen Wartezeit, dass Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen können. Dabei gibt es gesetzliche Sonder- und Verlängerungstatbestände, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Beim Kläger war die letzte für diese Berechnung relevante Pflichtbeitragszeit am 14. November 2018 verzeichnet. Nach Berechnung des Landessozialgerichts waren am 30. November 2020 innerhalb des zurückliegenden Fünfjahreszeitraums letztmals genau 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Ab dem 1. Dezember 2020 waren es weniger als 36 Monate. Damit musste der Kläger nachweisen, dass seine Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.
Ob sich sein Gesundheitszustand irgendwann danach erheblich verschlechterte, konnte den fehlenden Nachweis für diesen Zeitraum nicht ohne Weiteres ersetzen. Medizinischer Eintritt der Erwerbsminderung und Versicherungsverlauf müssen zusammenpassen.
Genau daran scheiterte die Erwerbsminderungsrente
Das Landessozialgericht stellte zwar zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen fest. Auf orthopädischem Gebiet bestanden unter anderem Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Einschränkungen am rechten Sprunggelenk.
Hinzu kamen internistische Erkrankungen wie Bluthochdruck, Schlafapnoe und erhebliches Übergewicht. Psychiatrisch erkannte der Senat unter anderem eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen beziehungsweise als mögliche Diagnose eine schizoaffektive Störung mit vorwiegend depressiver Symptomatik an.
Diese Diagnosen beantworteten jedoch noch nicht die rentenrechtliche Frage. Das Gericht musste feststellen, ob der Mann dadurch spätestens bis November 2020 weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig war.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ließ sich das aus Sicht des Senats nicht mit ausreichender Sicherheit beweisen. Die Richter hielten körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten unter verschiedenen Einschränkungen weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Bestimmte Arbeiten waren trotzdem ausgeschlossen
Das Urteil bedeutet nicht, dass das Landessozialgericht den Kläger für vollständig gesund hielt. Im Gegenteil: Die Richter gingen von erheblichen Einschränkungen aus.
Nach ihrer Einschätzung kamen beispielsweise schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr infrage. Auch Arbeiten unter anderem im Knien, Hocken oder häufigen Bücken sowie Tätigkeiten mit schweren Lasten waren eingeschränkt.
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Nacht- und Wechselschichten, Lärm sowie Tätigkeiten mit häufigerem Publikumsverkehr sollten ebenfalls vermieden werden. Trotz dieser Einschränkungen ging der Senat davon aus, dass geeignete leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich gewesen seien.
Das zeigt einen häufigen Konflikt im Erwerbsminderungsrecht: Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung ist nicht automatisch mit einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung gleichzusetzen.
Warum ein günstiges Gutachten allein nicht genügte
Besonders bemerkenswert ist, dass im Verfahren durchaus medizinische Einschätzungen vorlagen, die für den Kläger sprachen. Das Sozialgericht hatte gerade deshalb ursprünglich die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.
Im Berufungsverfahren wurden diese Einschätzungen jedoch erneut überprüft. Das Landessozialgericht hielt insbesondere die Herleitung eines Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden in einem früheren Gutachten nicht für ausreichend überzeugend.
Der Senat beanstandete unter anderem auffällige Ergebnisse in psychologischen Tests und Widersprüche zwischen dokumentierten Befunden und der abschließenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kam, dass später ausgewertete Behandlungsunterlagen aus Sicht des Gerichts einen wechselnden Krankheitsverlauf zeigten.
Auch bei chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein, wie sich die Erkrankung konkret auf Belastbarkeit, Konzentration, Durchhaltefähigkeit und tägliche Arbeitszeit auswirkt. Ein ähnliches Problem behandelte zuletzt ein weiteres Urteil, über das Gegen-Hartz unter Erwerbsminderungsrente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen sein berichtete.
Wenn sich Gutachter widersprechen, entscheidet das Gericht
Gerichte sind nicht allein deshalb an ein Gutachten gebunden, weil der Sachverständige eine bestimmte tägliche Arbeitszeit nennt. Sie müssen prüfen, ob Befunde, Diagnosen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zusammenpassen.
Deshalb kann ein Gericht auch einer für Versicherte günstigen Einschätzung nicht folgen. Umgekehrt kann ein Gericht ein Gutachten zugunsten eines Versicherten für überzeugender halten als andere medizinische Bewertungen.
Ein Beispiel dafür zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente durchgesetzt: Gericht entscheidet sich für günstigeres Gutachten.
Entscheidend ist also nicht die bloße Zahl der Gutachten auf einer bestimmten Seite. Ausschlaggebend ist, ob das Gericht aus den medizinischen Unterlagen die erforderliche Überzeugung gewinnen kann.
Der sogenannte Vollbeweis wurde zum Problem
Der Kläger musste nachweisen, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung innerhalb des erforderlichen Zeitraums tatsächlich bestanden. Im Sozialrecht wird für solche anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich der sogenannte Vollbeweis verlangt.
Absolute Gewissheit ist damit nicht gemeint. Erforderlich ist aber ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht von der Tatsache überzeugt ist.
Bleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, trifft dies grundsätzlich die Person, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet. Genau diese Beweisregel wurde dem Kläger zum Verhängnis.
Das LSG konnte nicht ausreichend sicher feststellen, dass sein Leistungsvermögen spätestens bis zum 30. November 2020 unter sechs Stunden täglich abgesunken war. Deshalb bestand aus Sicht des Gerichts kein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
Pflegegrad und Schwerbehinderung beweisen keine Erwerbsminderung
Der Kläger verwies im Berufungsverfahren auch darauf, dass bei ihm später Pflegegrad 3 festgestellt worden war. Seit Januar 2022 bestand außerdem ein Grad der Behinderung von 60.
Solche Feststellungen können Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Einschränkungen geben. Sie beantworten jedoch eine andere rechtliche Frage als die gesetzliche Rentenversicherung.
Beim Grad der Behinderung geht es um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Pflegebedürftigkeit steht die Selbstständigkeit beziehungsweise der Hilfebedarf im Alltag im Vordergrund.
Für die Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Deshalb lässt sich aus einem Pflegegrad oder einem hohen GdB nicht automatisch eine tägliche Leistungsfähigkeit von weniger als drei oder sechs Stunden ableiten.
Medizinische Dokumentation kann Jahre später entscheidend werden
Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine kontinuierliche medizinische Dokumentation sein kann. In einem langjährigen Verfahren müssen Sachverständige häufig rückblickend beurteilen, wie leistungsfähig eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt mehrere Jahre zuvor gewesen ist.
Je größer die zeitlichen Lücken in den Befunden sind, desto schwieriger kann dieser Nachweis werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Arztberichte sehr unterschiedliche Angaben über Beschwerden, psychische Befunde und Leistungsfähigkeit enthalten.
Für Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, ärztliche Unterlagen vollständig aufzubewahren. Besonders hilfreich sind Befunde, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar beschreiben, welche konkreten Einschränkungen im Alltag und bei einer Erwerbstätigkeit bestehen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein beantwortet diese Frage ebenfalls nicht. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche sozialrechtliche Bewertungen.
Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung
Eine Person kann über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig sein und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung beziehungsweise auf die entsprechenden Anforderungen.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich betrachtet, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Deshalb kann jemand für seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf dauerhaft ungeeignet sein, für eine leichte Tätigkeit jedoch noch als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten.
Gerade für Menschen aus körperlich schweren Berufen kann dieser Unterschied überraschend sein. Bei jüngeren Versicherten gibt es grundsätzlich keinen umfassenden Berufsschutz allein deshalb, weil die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die Berufung machte aus dem Rentenerfolg eine Niederlage
Am 3. Juli 2026 änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Aachen ab und wies die Klage vollständig ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank als rechtskräftig ausgewiesen.
Damit blieb von dem 2019 ausgesprochenen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nichts mehr übrig. Das Verfahren hatte sich zu diesem Zeitpunkt über viele Jahre hingezogen.
Für Betroffene ist die Entscheidung deshalb in zweifacher Hinsicht wichtig. Sie zeigt sowohl die Bedeutung einer nachvollziehbaren medizinischen Beweisführung als auch die Bedeutung der Pflichtbeitragszeiten.
Bei rückwirkenden Entscheidungen können weitere finanzielle Fragen entstehen
Wird eine Erwerbsminderungsrente nach einem langen Verfahren rückwirkend zugesprochen, folgt daraus außerdem nicht zwangsläufig, dass die komplette Nachzahlung unmittelbar an die versicherte Person ausgezahlt wird. Haben beispielsweise Krankenkasse, Arbeitsagentur oder andere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen gezahlt, können Erstattungsansprüche bestehen.
Wie solche Verrechnungen funktionieren können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rückwirkende Erwerbsminderungsrente: Diese Betroffenen sehen ihre Nachzahlung nie vollständig.
Im vorliegenden Fall kam es allerdings nicht mehr auf die Höhe einer möglichen Nachzahlung an. Das LSG verneinte bereits den Rentenanspruch.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen können
Ein Verfahren um Erwerbsminderungsrente wird nicht allein über die Anzahl vorhandener Diagnosen entschieden. Ärzte und Sachverständige müssen möglichst nachvollziehbar beschreiben können, welche funktionellen Auswirkungen eine Erkrankung tatsächlich hat.
Hinzu kommt der Zeitpunkt. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt sicher nachweisen kann, zu dem die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht mehr vorhanden sind, kann trotz schwerer Erkrankung mit dem Rentenantrag scheitern.
Gerade bei längeren Krankheitsverläufen sollte deshalb neben den medizinischen Voraussetzungen auch das Versicherungskonto betrachtet werden. Fehlende rentenrechtliche Zeiten oder längere Lücken können für die Frage des möglichen Leistungsfalls erhebliche Folgen haben.
Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen macht zugleich deutlich, dass ein positiver Ausgang vor dem Sozialgericht noch nicht das Ende eines Verfahrens sein muss. Legt die Rentenversicherung Berufung ein, kann die gesamte Bewertung Jahre später anders ausfallen.
Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und dem LSG-Urteil
1. Warum wurde die bereits zugesprochene Erwerbsminderungsrente wieder aufgehoben?
Das Sozialgericht Aachen hatte dem Kläger 2019 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht kam nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung des Leistungsvermögens spätestens bis zum 30. November 2020 nicht sicher nachgewiesen werden konnte. Deshalb wurde das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
2. Reicht eine schwere psychische Erkrankung für eine Erwerbsminderungsrente?
Nein. Eine Diagnose allein begründet noch keinen Anspruch.
Entscheidend ist, wie stark sich die Erkrankung auf das tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirkt. Bei voller Erwerbsminderung muss das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es zwischen drei und unter sechs Stunden.
3. Bedeutet ein Grad der Behinderung von 60 automatisch eine volle Erwerbsminderung?
Nein. Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrentenrecht prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.
Auch mit einem GdB von 50, 60 oder mehr kann die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Person noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Ein hoher GdB ist deshalb kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.




