EM-Rente vor Jahren abgelehnt? Dieser Antrag kann den Bescheid doch noch kippen

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Die Erwerbsminderungsrente wurde vor Jahren abgelehnt, Widerspruch und Klage sind längst abgeschlossen. Trotzdem kann es noch einen Weg geben, die alte Entscheidung überprüfen zu lassen. Ein Versicherter versuchte genau das, scheiterte aber erneut vor Gericht.

Das Bundessozialgericht bestätigte am 8. April 2026, dass seine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war (B 5 R 111/25 B). Der Fall zeigt, welche Möglichkeiten ein Überprüfungsantrag bietet und warum neue medizinische Unterlagen allein nicht immer ausreichen.

Rentner wollte alte Ablehnung erneut überprüfen lassen

Der Mann hatte bereits im Dezember 2013 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag im Februar 2014 ab. Auch sein Widerspruch und die anschließenden Gerichtsverfahren blieben erfolglos.

Im Dezember 2021 beantragte er die Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung. Die Rentenversicherung holte ein weiteres medizinisches Gutachten ein, lehnte die Rücknahme des Bescheids jedoch ab.

Es folgten erneut Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht. Mehrere Sachverständige befassten sich mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen, dennoch bekam der Versicherte keine EM-Rente.

Überprüfungsantrag kann alte Rentenbescheide korrigieren

Nach § 44 SGB X können auch bestandskräftige Ablehnungsbescheide zurückgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung damals das Recht falsch angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestanden, die nicht richtig berücksichtigt wurden.

Entscheidend ist die rückblickende Prüfung. Eine erst Jahre später eingetretene Verschlechterung beweist nicht, dass der frühere Bescheid rechtswidrig war.

Wer inzwischen deutlich schwerer erkrankt ist, sollte deshalb auch einen neuen EM-Rentenantrag prüfen. Dieser richtet sich auf die jetzt bestehenden Anspruchsvoraussetzungen, während der Überprüfungsantrag die frühere Ablehnung betrifft.

Neue Gutachten sind nicht immer erforderlich

Im entschiedenen Fall kritisierte der Versicherte insbesondere die medizinischen Gutachten. Er verlangte weitere Untersuchungen auf psychiatrischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet.

Das Landessozialgericht hatte jedoch bereits zusätzliche Befunde eingeholt und im März 2025 ein weiteres Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen.

Das Bundessozialgericht erläuterte, dass Gerichte bei bereits vorliegenden Gutachten nicht allein wegen abweichender medizinischer Einschätzungen weitere Sachverständige beauftragen müssen.

Zusätzliche Ermittlungen können erforderlich sein, wenn Gutachten gravierende Mängel, nicht auflösbare Widersprüche oder falsche Tatsachengrundlagen enthalten. Solche Probleme müssen jedoch konkret aufgezeigt werden.

Für die Erwerbsminderungsrente zählt vor allem, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Darauf weist auch das Fachportal Autismus Wissen im Beitrag Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung hin. Eine Diagnose allein entscheidet nicht über den Rentenanspruch.

Warum das Bundessozialgericht die Beschwerde verwarf

Der Versicherte machte geltend, das Landessozialgericht hätte weitere Beweise erheben müssen. Seine Beschwerde begründete er unter anderem mit Fehlern der Sachverständigen.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts erklärte er jedoch nicht ausreichend, weshalb das zuletzt eingeholte Gutachten ungenügend gewesen sein sollte und welche entscheidenden Fragen offengeblieben waren.

Das Gericht verwarf deshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Es entschied nicht erneut darüber, wie viele Stunden der Versicherte tatsächlich arbeiten konnte.

Auch der BSG-Beschluss vom 7. Mai 2026 (B 5 R 143/25 B) verdeutlicht, dass die Forderung nach einer erneuten Anhörung eines Sachverständigen konkret begründet werden muss.

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Vier Jahre Nachzahlung und diese Schritte sind wichtig

Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist nicht auf wenige Monate nach dem ursprünglichen Bescheid beschränkt. Allerdings begrenzt Absatz 4 mögliche Nachzahlungen auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren.

Wird der Antrag beispielsweise 2026 gestellt, können Nachzahlungen im Regelfall frühestens ab Januar 2022 erfolgen. Der alte Bescheid kann trotzdem weiter zurückliegen.

Betroffene sollten vor einem Überprüfungsantrag den ursprünglichen Ablehnungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und die medizinischen Gutachten vergleichen.

Hilfreich sind insbesondere neue ärztliche Stellungnahmen, die nachvollziehbar erklären, welche Einschränkungen bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden und welche früheren Feststellungen möglicherweise falsch waren.

Welche Möglichkeiten unmittelbar nach einer Ablehnung bestehen, erklärt auch unser Ratgeber EM-Rente abgelehnt – So bekommen Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente.

Wichtig ist, einen aktuellen Ablehnungsbescheid nicht einfach bestandskräftig werden zu lassen. Gegen ihn kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Häufige Fragen zur Überprüfung einer abgelehnten EM-Rente

Kann ich einen zehn Jahre alten EM-Rentenbescheid überprüfen lassen?

Ja. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist auch bei älteren bestandskräftigen Bescheiden möglich. Entscheidend ist, ob die damalige Entscheidung rechtswidrig war. Für Nachzahlungen gilt eine zeitliche Begrenzung.

Bekomme ich nach einem Überprüfungsantrag ein neues Gutachten?

Nicht zwangsläufig. Die Rentenversicherung muss den Sachverhalt ausreichend aufklären, aber nicht bei jedem Überprüfungsantrag eine neue Begutachtung veranlassen. Entscheidend ist der konkrete Ermittlungsbedarf.

Was ist besser, ein neuer Rentenantrag oder ein Überprüfungsantrag?

Das hängt vom Ziel ab. Soll eine frühere rechtswidrige Ablehnung korrigiert werden, kommt § 44 SGB X infrage. Bei einer später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann ein neuer EM-Rentenantrag sinnvoll sein.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. April 2026 (B 5 R 111/25 B), vollständiger Entscheidungstext

Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2026 (B 5 R 143/25 B)

§ 44 SGB X, Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 44 SGB X

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2022 (L 19 R 117/22), Prüfungsmaßstab bei Überprüfungsanträgen

§ 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung

§§ 160 und 160a SGG, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Autismus Wissen, Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung, veröffentlicht am 17. Oktober 2026