695,32 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat: Für einen Mann aus Köln war das keine finanzielle Absicherung, sondern nach eigener Darstellung kaum mehr als das Geld für seine Miete. Er wollte die Rente deshalb wieder loswerden, sich Arbeit suchen und bot sogar an, bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben.
Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die begehrte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids ab. Der Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen L 3 R 89/26 B ER, zeigt, wie stark die Entscheidungsfreiheit von Versicherten eingeschränkt sein kann, wenn aus einer Rehabilitation eine Rente wird.
Eine bewilligte Rente, die zum Leben nicht reicht
Der frühere Verwaltungsangestellte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe, um seine Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation zu verbessern.
Die Behandlung in einer Tagesklinik im Mai und Juni 2025 brachte jedoch nicht das erhoffte Ergebnis. Laut Entlassungsbericht konnte er sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin im September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab Juli 2024 und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2029. Als monatlichen Nettobetrag nennt der Beschluss 695,32 Euro.
Der Mann widersprach: Er hielt sich weiterhin für belastbar, wollte am Arbeitsleben teilnehmen und sah sich durch die Einstufung als erwerbsgemindert diskriminiert. Zugleich schilderte er, dass nach der Miete kein ausreichendes Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente und weitere laufende Ausgaben übrigbleibe.
Warum aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wurde
Ein Antrag auf Rehabilitation kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Rentenantrag gelten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation diese nicht verhindern oder beseitigen konnte.
Im vorliegenden Fall behandelte die Rentenversicherung deshalb schon den Reha-Antrag vom September 2024 als Rentenantrag. Dass der Versicherte im August 2025 zusätzlich ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragte, bestätigte diesen Antrag lediglich.
Wer später nur seinen ausdrücklich gestellten Rentenantrag zurückziehen möchte, beseitigt damit also nicht automatisch die Wirkung des früheren Reha-Antrags. Welche Folgen dieser Übergang für Versicherte haben kann, erläutert auch der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld beenden.
Die Krankenkasse hatte sein Entscheidungsrecht eingeschränkt
Die entscheidende Weichenstellung war bereits im Dezember 2024 erfolgt. Damals hatte die Krankenkasse das Recht des Mannes eingeschränkt, über seinen zuvor selbst gestellten Reha-Antrag frei zu verfügen.
Hintergrund ist § 51 SGB V: Bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann die Krankenkasse Einfluss auf das Reha-Verfahren nehmen. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung können Versicherte einen entsprechend gebundenen Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken.
Das gilt auch dann, wenn der Antrag später kraft Gesetzes als Rentenantrag behandelt wird. Im Kölner Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung zur Rücknahme.
Damit war der Weg über eine einfache Rücknahme versperrt. Die geringe Rentenhöhe und die Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, ersetzten die fehlende Zustimmung nicht.
Auch das Einverständnis mit einem späteren Rentenende genügte nicht
Die Krankenkasse erklärte zwar, mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden zu sein. Zugleich hielt sie an der Ablehnung einer Antragsrücknahme fest und wollte einen Erstattungsanspruch wegen des gezahlten Krankengeldes geltend machen.
Für das Gericht beseitigte diese Erklärung den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag nicht. Die Rentenbewilligung verlor dadurch weder ihre Grundlage noch musste sie allein deshalb für die Zukunft aufgehoben werden.
Der Unterschied ist für Betroffene folgenreich: Eine Zustimmung zu einem gewünschten Enddatum ist noch kein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rente weggefallen sind. Die Rentenversicherung muss weiterhin prüfen, ob es einen rechtlichen Grund für die Aufhebung ihres Bescheids gibt.
Warum der Mann auch kein Arbeitslosengeld bekam
Der Versicherte versuchte parallel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Doch nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch bei einer zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich ab Beginn der laufenden Rentenzahlung.
Die Vorschrift eröffnet keine freie Wahl zwischen der niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld. Im gesonderten Eilverfahren blieb der Mann deshalb ebenfalls erfolglos; das LSG bestätigte die Ablehnung am 12. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 24/26 B ER.
Auch ein Verzicht auf die Rentenzahlung löste das Problem nicht. Nach der Begründung des Gerichts bliebe das zugrunde liegende Rentenrecht bestehen, sodass ein bloßer Zahlungsstopp den Wechsel zum Arbeitslosengeld nicht bewirken würde.
Der Wunsch zu arbeiten ersetzt keinen Nachweis der Besserung
Eine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente muss nicht unter allen Umständen bis zur Altersrente weiterlaufen. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht.
Eine ausreichende gesundheitliche Besserung hatte der Mann nach Auffassung des LSG jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Meldung als arbeitsuchend enthielt keine medizinische Prüfung und widerlegte den Reha-Entlassungsbericht nicht.
Auch eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung hätte Hinweise auf ein höheres Leistungsvermögen liefern können. Einen entsprechenden Nachweis hatte der Versicherte nicht erbracht.
Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot
Aus dem Beschluss folgt kein Verbot, sich zu bewerben oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann während des Rentenbezugs arbeiten; Arbeitsumfang und Verdienst können allerdings den Rentenanspruch und die Auszahlung beeinflussen.
Für eine Rückkehr in den Beruf gibt es zudem die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenanspruch dabei grundsätzlich während eines regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraums geschützt, auch wenn die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird.
Die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt trotzdem weiter, und die Rentenversicherung sollte frühzeitig über Tätigkeit, Arbeitszeit und erwartetes Einkommen informiert werden. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren.
Wenn die Rente nicht reicht, bleibt die Frage nach ergänzender Hilfe
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann.
Genau darüber stritt der Mann mit der Stadt Köln. Nach der Darstellung im Beschluss verlangte das Sozialamt zunächst, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung zu verwerten; der Versicherte lehnte dies wegen der befürchteten Verluste ab.
In einem gesonderten Eilverfahren erreichte er schließlich vorläufige ergänzende Leistungen für einen begrenzten Zeitraum, allerdings als Darlehen. Das war eine Entscheidung in seinem konkreten Verfahren und bedeutet nicht, dass Menschen mit Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur darlehensweise Grundsicherung erhalten.
Ebenso wenig muss jede private Versicherung vor einem Leistungsbezug zwangsläufig gekündigt werden. Ob Vermögen geschützt ist oder eingesetzt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und der individuellen Situation; auch mögliche Freibeträge bei der Grundsicherung zur Rente sollten geprüft werden.
Eine Rente über dem Regelsatz ist noch keine ausreichende Existenzsicherung
Das LSG sah außerdem keine hinreichend belegte Dringlichkeit für die verlangte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids. Es verwies unter anderem auf die laufende Rente oberhalb des Regelsatzes und auf offenbar noch vorhandene Versicherungswerte.
Daraus darf jedoch nicht die allgemeine Aussage werden, 695,32 Euro müssten für einen vollständigen Lebensunterhalt ausreichen. Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe.
Der Fall zeigt damit ein hartes Problem des Sozialleistungssystems: Die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann geklärt sein, während die finanzielle Absicherung des Betroffenen weiterhin umstritten ist. Ein wirksamer Rentenbescheid allein bezahlt noch nicht sämtliche notwendigen Ausgaben.
Entschieden wurde über den Eilantrag
Der Beschluss vom 15. April 2026 ist im Eilverfahren nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Er ist aber keine abschließende Entscheidung über die im Beschluss erwähnte Klage gegen die Rentenbewilligung.
Für vergleichbare Fälle kommt es deshalb auf die konkreten Bescheide, die Einschränkung des Entscheidungsrechts und die medizinischen Nachweise an. Eine pauschale Aussage, jeder Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei unwiderruflich, wäre falsch.
Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026, L 3 R 89/26 B ER; § 51 SGB V; § 116 Absatz 2 und § 43 Absatz 7 SGB VI; § 156 SGB III; § 48 SGB X; §§ 41, 42 und 90 SGB XII; Deutsche Rentenversicherung zur Arbeitserprobung; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung.




