Ein Reha-Antrag kann nach § 116 SGB VI ohne weiteren Rentenantrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten. Das passiert, wenn eine Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg bringt oder die Erwerbsfähigkeit nach der Maßnahme nicht ausreichend wiederhergestellt ist.
Das ursprüngliche Antragsdatum bleibt dann erhalten. Dadurch kann die Rente früher beginnen, das Krankengeld eher enden und in einzelnen Fällen sogar das Arbeitsverhältnis betroffen sein.
Wann aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wird
Die Regelung steht in § 116 SGB VI. Sie greift grundsätzlich nur, wenn sich der Reha-Antrag gegen die Rentenversicherung richtet oder diese am Verfahren beteiligt ist.
Ein Antrag auf eine Krankenhausbehandlung oder eine isolierte Physiotherapie wird deshalb nicht zum Rentenantrag. Auch die bloße Weitergabe von Unterlagen an die Rentenversicherung reicht nicht aus.
Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten, wenn bereits bei der Entscheidung über die Rehabilitation eine teilweise oder volle Erwerbsminderung besteht und eine Besserung durch die Maßnahme nicht zu erwarten ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reha durchgeführt wurde, die Erwerbsminderung bei ihrem Abschluss aber fortbesteht.
Die Feststellung darf auch später erfolgen. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI kommt es darauf an, dass die Erwerbsminderung spätestens bei Abschluss der Reha vorlag.
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung, während die Rentenversicherung das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung reicht dafür nicht aus. Zusätzlich müssen die erforderlichen Versicherungszeiten und Pflichtbeiträge vorhanden sein, wie unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente erläutert.
Warum das frühere Antragsdatum wichtig ist
Gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag, wird grundsätzlich das ursprüngliche Antragsdatum übernommen. Versicherte müssen dennoch Rentenformulare ausfüllen und die angeforderten Nachweise einreichen.
Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann nach § 99 SGB VI grundsätzlich ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt wird. Bei einem späteren Antrag wird die Rente regelmäßig erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Eine befristete Erwerbsminderungsrente beginnt nach § 101 SGB VI im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Das frühe Datum des Reha-Antrags kann deshalb wichtig sein, bedeutet aber nicht automatisch einen sofortigen Rentenbeginn.
| Ausgangslage | Mögliche Folge |
|---|---|
| Erwerbsminderung besteht bereits und eine erfolgreiche Reha ist nicht zu erwarten | Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten |
| Die Reha wurde durchgeführt, die Erwerbsminderung besteht bei Abschluss fort | Das ursprüngliche Antragsdatum kann für die Rente erhalten bleiben |
| Nach der Reha liegt keine Erwerbsminderung vor | Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht bewilligt |
| Die notwendigen Versicherungszeiten fehlen | Der Antrag kann als Rentenantrag gelten, ohne dass ein Rentenanspruch besteht |
Wann die Krankenkasse eine Rücknahme verhindern kann
Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Reha-Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Holt der Versicherte den Antrag später nach, lebt der Anspruch erst an diesem Tag wieder auf; für die Zwischenzeit wird grundsätzlich nichts nachgezahlt.
Die Krankenkasse muss verständlich über diese Folge und über die eingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit beim späteren Rentenantrag informieren. Das hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, hervorgehoben.
Fehlen solche Hinweise, kann die Aufforderung angreifbar sein. Der Fehler führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Reha-Antrag seine mögliche Wirkung als Rentenantrag verliert.
Hat die Krankenkasse zur Reha aufgefordert, kann der Versicherte den Antrag regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung zurücknehmen. Auch ein Widerspruch gegen die Wirkung als Rentenantrag, eine Begrenzung auf eine teilweise Rente oder ein späterer Rentenbeginn können ihre Zustimmung erfordern.
Die Krankenkasse darf dabei ihr Interesse an einem früheren Ende des Krankengeldes berücksichtigen. Sie muss diesem Interesse aber die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile des Versicherten gegenüberstellen.
Für eine Zustimmung können eine realistische Rückkehr an den Arbeitsplatz, erhebliche Nachteile bei einer Betriebsrente oder eine deutlich höhere gesetzliche Rente nach weiteren Beitragsmonaten sprechen. Auch drohende Folgen für das Arbeitsverhältnis müssen geprüft werden.
Lehnt die Krankenkasse ab, muss sie ihre Entscheidung begründen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist regelmäßig ein Jahr.
Auch eine nachträgliche Einschränkung ist möglich
Die Krankenkasse kann das Recht zur Rücknahme noch beschränken, nachdem der Reha-Antrag bereits gestellt wurde. Die Einschränkung wirkt dann grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Reha-Antrags zurück.
Hat der Versicherte jedoch bereits vor dieser Einschränkung gegenüber der Rentenversicherung erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll oder einen späteren Rentenbeginn bestimmt, bleibt diese Erklärung grundsätzlich wirksam.
Außerdem muss die Rentenversicherung spätestens am Tag vor dem Rentenbescheid oder der Bestätigung einer Antragsrücknahme von der Einschränkung erfahren. Wird sie erst danach informiert, darf eine bereits getroffene Entscheidung grundsätzlich nicht gegen den Willen des Versicherten geändert werden.
Was mit dem Krankengeld passiert
Beginnt eine volle Erwerbsminderungsrente, endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Das ergibt sich aus § 50 SGB V.
Wird die Rente rückwirkend bewilligt, fordert die Krankenkasse regelmäßig eine Erstattung aus der Rentennachzahlung. Die Rentenversicherung überweist diesen Betrag direkt an die Kasse und zahlt nur einen möglichen Rest an den Rentner aus.
War das Krankengeld höher als die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern. Die Rentennachzahlung kann trotzdem vollständig für die Erstattung verbraucht werden.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente endet das Krankengeld nicht vollständig. Es wird um den Rentenzahlbetrag gekürzt, wenn die Rente für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird.
Mehr zur Leistungsdauer steht in unserem Ratgeber zum Krankengeld. Wie ein Reha-Verfahren den verbleibenden Bezugszeitraum beeinflussen kann, erklärt außerdem der Beitrag Reha und 78 Wochen Krankengeld.
Welche Folgen für das Arbeitsverhältnis möglich sind
Ein Rentenbescheid beendet das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regelung automatisch. Eine Beendigung kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Im öffentlichen Dienst enthält § 33 des TVöD besondere Bestimmungen. Bei einer auf unbestimmte Dauer bewilligten vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden.
Wird die Rente nur auf Zeit bewilligt, ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Dauer des Rentenbezugs. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann es fortbestehen, wenn ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Beschäftigte muss die Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragen. Eine Beendigung tritt außerdem frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Arbeitgebermitteilung über die auflösende Bedingung ein.
Wer die Beendigung angreifen will, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen eine Bedingungskontrollklage erheben. Da der Fristbeginn von der zeitlichen Abfolge zwischen Rentenbeginn, Eintritt der Bedingung und Arbeitgebermitteilung abhängt, sollten Betroffene nach einem solchen Schreiben sofort handeln, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil 7 AZR 1002/12 verdeutlicht.
Weitere Hintergründe enthält unser Beitrag Erwerbsminderungsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Nach einer erfolglosen Reha sollten Versicherte schriftlich klären, ob die Rentenversicherung § 116 SGB VI anwenden will. Im Entlassungsbericht steht, welches tägliche Leistungsvermögen die Reha-Ärzte festgestellt haben und ob sie eine Besserung erwarten.
Geprüft werden sollten das angenommene Datum der Erwerbsminderung, die Rentenart, eine mögliche Befristung und der vorgesehene Rentenbeginn. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Wer die Wirkung als Rentenantrag verhindern oder den Rentenbeginn verschieben möchte, sollte nicht nur der Rentenversicherung schreiben. Nach einer Aufforderung gemäß § 51 SGB V muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten Nachteilen begründet werden.
Endet das Krankengeld, während das Rentenverfahren noch läuft, kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Die Voraussetzungen erklärt unser Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung.
Praxisbeispiel: Die Reha führt rückwirkend zur Rente
Eine 57-jährige Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht seit mehreren Monaten Krankengeld. Ihre Krankenkasse fordert sie auf, innerhalb von zehn Wochen eine medizinische Rehabilitation zu beantragen.
Die Reha bringt keine ausreichende Besserung. Im Entlassungsbericht wird festgestellt, dass sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Die Rentenversicherung behandelt den ursprünglichen Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente und bewilligt die Rente rückwirkend auf unbestimmte Dauer. Die Krankenkasse erhält einen Teil der Rentennachzahlung als Erstattung für das bereits gezahlte Krankengeld.
Da der TVöD gilt, prüft die Angestellte sofort das Schreiben ihres Arbeitgebers und lässt den Beginn der Dreiwochenfrist klären. So verhindert sie, dass eine mögliche Klagefrist unbemerkt abläuft.
Fragen und Antworten zum Reha-Antrag als Rentenantrag
Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?
Nein. Die Rentenversicherung muss am Reha-Verfahren beteiligt sein, und die Voraussetzungen des § 116 SGB VI müssen vorliegen.
Muss anschließend noch ein Rentenantrag gestellt werden?
Ein neuer Rentenantrag ist rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich. Zusätzliche Formulare und Nachweise müssen dennoch eingereicht werden.
Kann ich verhindern, dass mein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt?
Grundsätzlich kann der Versicherte widersprechen. Hat die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert, benötigt er dafür regelmäßig ihre Zustimmung, die nach einer Abwägung erteilt oder verweigert wird.
Was passiert, wenn ich die Zehnwochenfrist verpasse?
Das Krankengeld entfällt mit Ablauf der Frist. Wird der Reha-Antrag später gestellt, lebt der Anspruch erst mit diesem Tag wieder auf.
Muss zu viel gezahltes Krankengeld zurückgezahlt werden?
Übersteigt das gezahlte Krankengeld die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den Unterschied grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern.
Endet das Arbeitsverhältnis mit der Erwerbsminderungsrente?
Nicht allein aufgrund des Rentenbescheids. Eine Beendigung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.




