Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Eine Geldschenkung von Familienangehörigen während des SGB-II-Leistungsbezugs ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II.
Ist für diese Zuwendung kein besonderer Verwendungszweck vereinbart und wird sie auch für die allgemeine Lebensführung des SGB-II-Beziehers verwendet, handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Die Anrechnung eines Betrags von insgesamt 10.950 Euro ist zudem nicht grob unbillig im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II.
Sozialgericht Ulm bestätigt Anrechnung der Geldschenkung
Das Sozialgericht Ulm (Az.: S 1 AS 2665/24) war der Auffassung, dass das Jobcenter den von der Mutter an den Kläger überwiesenen Betrag von 10.000 Euro zutreffend als Einkommen berücksichtigt hatte.
Die Zeugen und der Kläger erklärten übereinstimmend, dass dieser Betrag ursprünglich zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw für die Mutter gedacht gewesen sei.
Sie gaben jedoch ebenfalls an, dass das Geld dem Kläger spätestens im Februar 2024 zur freien Verfügung gestellt worden sei, nachdem er vom Jobcenter keine Leistungen erhalten hatte. Der Kläger musste den Betrag außerdem nicht zurückzahlen, sodass keine darlehensweise Gewährung vorlag.
Der Grundsicherungsträger durfte auch die Überweisungen im März und April 2024 als Einkommen im jeweiligen Monat berücksichtigen. Die Zahlungen waren dem Kläger in diesen Monaten zugeflossen und standen ihm als bereite Mittel zur Verfügung.
Das Gericht verkannte dabei nicht, dass der Kläger und die Zeugen vorgetragen hatten, die Zahlungen hätten lediglich seine Auslagen ersetzen sollen. Dieser Vortrag war für die Kammer jedoch weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Der Kläger und die Zeugen hatten übereinstimmend erklärt, dass keine Abrechnung über die einzelnen Gegenstände zwischen den Eltern und dem Kläger erfolgte. Zudem war weder anhand der Kaufpreise noch anhand der Überweisungsdaten ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den erworbenen Gegenständen erkennbar.
Die Zuwendung war keine anrechnungsfreie Einnahme nach § 11a SGB II
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Davon werden die nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge abgezogen.
Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.
Bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers handelte es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, wie die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Die Zuwendungen der Eltern beruhten jedoch nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Daher fielen sie nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Auch § 11a Abs. 5 SGB II verhinderte die Anrechnung nicht
Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das gilt, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie seine Lage nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 94) liegt eine solche unbillige Härte vor, wenn die Berücksichtigung des zugewendeten Betrags unabhängig von dessen Höhe nicht akzeptabel wäre. Zudem darf die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums bestimmt sein.
Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln bei Alters- oder Ehejubiläen beziehungsweise nach einer Lebensrettung sowie Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen.
Anrechnung der Geldzuwendung war nicht grob unbillig
Die Geldzuwendungen der Eltern des Klägers waren mit den genannten Beispielen nicht vergleichbar. Nach Überzeugung der Kammer war die Anrechnung des streitigen Gesamtbetrags von 10.950 Euro deshalb nicht grob unbillig.
Dieser Auffassung schloss sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an (Beschluss vom 20. März 2026, Az.: L 2 AS 2739/25).
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 15/18 R) ergibt sich, dass das Jobcenter die Zahlungen der Eltern zu Recht bedarfsmindernd berücksichtigt hatte.
Der Kläger erhielt am 1. Februar 2024 insgesamt 10.000 Euro, am 1. März 2024 weitere 250 Euro und am 13. März 2024 nochmals 100 Euro. Am 2. April 2024 flossen ihm insgesamt 600 Euro zu.
Nach der Rechtsprechung ist Einkommen im Sinne des SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft oder die Rechtsgrundlage der Einnahmen an.
Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher Zufluss vorliegt und die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Seit dem 1. Juli 2023 wird grundsätzlich nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterschieden.
Fazit
Eine Geldschenkung von rund 11.000 Euro, die während des Bezugs von Grundsicherung nach dem SGB II zufließt, gilt grundsätzlich als Einkommen. Sie kann den Leistungsanspruch mindern oder vorübergehend vollständig entfallen lassen.
Expertentipp für Leistungsberechtigte nach dem SGB II
Ist eine Geldzuwendung so an einen bestimmten Zweck gebunden, dass sie nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, kann eine Anrechnung ausgeschlossen sein.
Folgende Beispiele zeigen Fälle, in denen eine Anrechnung als Einkommen ausscheidet:
- Eine freiwillige Zuwendung des Großvaters in Form von Schulgeld für den Besuch einer staatlich genehmigten Ersatzschule durch sein Enkelkind.
- Freiwillige Zahlungen des Vaters für den Musikunterricht seiner Tochter dürfen nicht angerechnet werden, wenn sie die Lage der Empfängerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
- Eine freiwillige Geldzuwendung in Höhe von 3.500 Euro an Geflüchtete aus der Ukraine zur Herstellung der Bewohnbarkeit einer Wohnung ist kein anrechenbares Einkommen.
Quellen
SG Ulm, Urteil vom 29. Juli 2025 – S 1 AS 2665/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2026 – L 2 AS 2739/25
BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R
BT-Drs. 17/3404, S. 94




