Wer eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration beantragt, muss seinen Lebensunterhalt grundsätzlich überwiegend selbst sichern oder eine realistische Prognose für eine vollständige Sicherung vorweisen.
Das Verwaltungsgericht Köln entschied: Bürgergeld-Bezug, Minijobs und ein Pflegegrad reichen nicht aus, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht konkret durch aussagekräftige ärztliche Nachweise belegt wird. (11 L 3197/25)
Inhaltsverzeichnis
Aufenthaltserlaubnis nach Chancen-Aufenthalt: Darum ging es
Die Antragstellerin hatte zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 104c Aufenthaltsgesetz erhalten. Diese sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis soll Menschen mit langjährigem Aufenthalt ermöglichen, innerhalb einer Übergangszeit die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu schaffen.
Vor Ablauf dieses Titels beantragte sie eine weitere Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, ordnete die Ausreise an und drohte die Abschiebung nach Armenien an.
Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos
Die Antragstellerin wollte mit einem Eilverfahren erreichen, dass ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung erhält. Damit hätte sie vorläufig weiter in Deutschland bleiben können, bis über die Klage entschieden wird.
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Nach summarischer Prüfung hielt es die Entscheidung der Ausländerbehörde für voraussichtlich rechtmäßig.
Nachhaltige Integration verlangt mehr als langen Aufenthalt
Die Antragstellerin erfüllte nach Einschätzung der Behörde mehrere Voraussetzungen des Paragrafen 25b Aufenthaltsgesetz. Dazu gehörten unter anderem die Aufenthaltsdauer, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und hinreichende Deutschkenntnisse.
Entscheidend scheiterte der Antrag aber an der Lebensunterhaltssicherung. Das Gericht stellte klar: Ein langer Aufenthalt allein ersetzt keine wirtschaftliche Integration.
Lebensunterhalt war nur zu 26 Prozent gesichert
Die Antragstellerin hatte zeitweise geringfügig gearbeitet. Nach der Berechnung der Behörde deckte ihr Einkommen aber nur rund 26 Prozent ihres Lebensunterhalts.
Der übrige Bedarf wurde durch Bürgergeld gedeckt. Damit war die Voraussetzung einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt.
Bürgergeld steht dem Bleiberecht häufig entgegen
Bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration ist Bürgergeld-Bezug rechtlich besonders problematisch. Die Vorschrift verlangt grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird.
Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Bürgergeld wird dagegen nicht in gleicher Weise privilegiert, weil es den Lebensunterhalt nicht ergänzt, sondern existenzsichernd ersetzt.
Prognose für künftige Lebensunterhaltssicherung fehlte
Die zweite Möglichkeit wäre eine positive Prognose gewesen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, wenn aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und Familiensituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig vollständig gesichert wird.
Auch diese Prognose fiel negativ aus. Die Antragstellerin hatte in Deutschland keine anerkannte oder verwertete berufliche Qualifikation eingesetzt und war seit ihrer Einreise nur zeitweise in Minijobs tätig.
Krankheit kann von der Lebensunterhaltssicherung befreien
Paragraf 25b Absatz 3 Aufenthaltsgesetz enthält eine wichtige Ausnahme. Von der Lebensunterhaltssicherung ist abzusehen, wenn jemand sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
Diese Ausnahme schützt Menschen, die objektiv nicht arbeiten können. Sie verhindert, dass Krankheit oder Behinderung als Integrationsdefizit gewertet werden.
Pflegegrad beweist keine Erwerbsunfähigkeit
Die Antragstellerin berief sich auf mehrere Erkrankungen und ein Pflegegutachten. Der Medizinische Dienst hatte bei ihr Pflegegrad 3 festgestellt.
Das Gericht betonte aber: Pflegebedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind nicht dasselbe. Ein Pflegegrad beschreibt Unterstützungsbedarf im Alltag, sagt aber nicht automatisch aus, dass jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Gericht verlangt aussagekräftige ärztliche Nachweise
Wer sich auf die Ausnahme wegen Krankheit oder Behinderung beruft, muss die Erwerbsunfähigkeit konkret nachweisen. Dafür genügen pauschale ärztliche Angaben nicht.
Erforderlich sind aussagekräftige fachärztliche Atteste oder ein Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente. Die Nachweise müssen erklären, warum und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.
Maßstab ist die Erwerbsminderung nach dem SGB VI
Das Gericht orientierte sich an den sozialrechtlichen Regeln zur Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
„Nicht absehbare Zeit“ bedeutet dabei länger als sechs Monate. Eine nur vorübergehende Erkrankung reicht deshalb nicht aus.
Pflegegutachten war für Aufenthaltsrecht nicht ausreichend
Das Pflegegutachten beschrieb Mobilitätseinschränkungen, Unterstützungsbedarf im Haushalt und Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Es diente aber der Prüfung von Pflegegeld nach dem SGB XI.
Eine Aussage zur Erwerbsfähigkeit enthielt es nicht. Deshalb konnte es die fehlende Lebensunterhaltssicherung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht entschuldigen.
Psychische Erkrankung muss konkret belegt werden
Die Antragstellerin legte auch Unterlagen zu psychischen Erkrankungen vor. Das Gericht sah darin aber keinen ausreichenden Nachweis für eine aufenthaltsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit.
Bei Depressionen, PTBS oder anderen psychischen Erkrankungen verlangen Gerichte regelmäßig qualifizierte fachärztliche Atteste. Diese müssen Diagnose, Schweregrad, Behandlungsgrundlagen und die konkreten Folgen für Arbeitsfähigkeit oder Reisefähigkeit nachvollziehbar darstellen.
Betreuung führt nicht automatisch zur Erwerbsunfähigkeit
Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin unter Betreuung stand, genügte nicht. Rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass jemand nicht arbeiten kann.
Ebenso wenig führt Pflegebedürftigkeit zwingend dazu, dass Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist. Entscheidend bleibt die konkrete medizinische und funktionelle Leistungsfähigkeit.
Kein atypischer Fall durch bloßen Aufenthalt
Das Gericht sah auch keinen atypischen Sonderfall. Zwar erlaubt Paragraf 25b Aufenthaltsgesetz eine Gesamtwürdigung, wenn einzelne Regelvoraussetzungen fehlen, aber besondere Integrationsleistungen vorliegen.
Solche besonderen Leistungen waren hier nicht erkennbar. Der bloße Aufenthalt seit mehreren Jahren genügte nicht, und die wirtschaftliche Integration war gerade nicht gelungen.
Abschiebungsandrohung blieb bestehen
Weil die Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig versagt wurde, hielt das Gericht auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung für rechtmäßig. Die frühere Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren war durch die zwischenzeitliche Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos geworden.
Die Ausländerbehörde durfte deshalb eine neue Abschiebungsandrohung erlassen. Als Zielstaat wurde Armenien benannt.
Gesundheitliche Probleme verhinderten Abschiebung nicht
Das Gericht sah auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit. Nach dem Aufenthaltsgesetz wird zunächst vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen.
Wer sich auf Reiseunfähigkeit oder erhebliche Gesundheitsgefahren beruft, muss dies durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Der vorgelegte Klinikbericht enthielt keine ausreichende Aussage dazu, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Suizidgefahr muss besonders konkret belegt werden
Das Gericht stellte klar: Allein die Möglichkeit einer psychischen Krise oder eines Suizidversuchs genügt nicht automatisch, um eine Abschiebung zu stoppen.
Selbst bei erhöhter Gefahr muss die Behörde zunächst prüfen, ob Schutzmaßnahmen bei der Abschiebung möglich sind. Dazu können ärztliche Begleitung, besondere Organisation oder Schutzmaßnahmen vor der Abschiebung gehören.
Was Betroffene daraus lernen können
Wer nach einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis ein Bleiberecht wegen nachhaltiger Integration beantragt, sollte frühzeitig die Lebensunterhaltssicherung klären. Minijobs reichen häufig nicht aus, wenn ergänzend Bürgergeld bezogen wird.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kann, muss dies mit belastbaren Nachweisen belegen. Ein Pflegegrad, eine Betreuung oder allgemeine Atteste genügen oft nicht.
Welche Unterlagen wichtig sind
Betroffene sollten aktuelle Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Jobcenter-Bescheide, Wohngeldbescheide, Rentenbescheide und Krankenversicherungsnachweise sammeln. Bei gesundheitlichen Gründen sind fachärztliche Atteste besonders wichtig.
Ein gutes Attest sollte Diagnose, Schweregrad, konkrete funktionelle Einschränkungen, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen auf Erwerbsfähigkeit beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sollte es außerdem die Behandlung, Stabilität und Risiken einer Rückführung konkret erläutern.
FAQ zur Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 25b AufenthG
Reicht Bürgergeld für eine Aufenthaltserlaubnis wegen Integration?
In der Regel nein. Paragraf 25b AufenthG verlangt grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird oder künftig vollständig gesichert werden kann.
Ist Wohngeld schädlich?
Nein. Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Es unterscheidet sich vom Bürgergeld, weil es nur Wohnkosten unterstützt und nicht den gesamten Lebensunterhalt ersetzt.
Befreit Krankheit von der Lebensunterhaltssicherung?
Ja, aber nur wenn die Person wegen Krankheit, Behinderung oder Alter objektiv nicht arbeiten kann. Das muss konkret nachgewiesen werden.
Beweist Pflegegrad 3 Erwerbsunfähigkeit?
Nein. Ein Pflegegrad beschreibt Pflegebedarf, aber nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit nach dem Maßstab des SGB VI.
Was tun nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis?
Betroffene sollten sofort rechtlichen Rat einholen und Fristen beachten. Wenn Klage keine aufschiebende Wirkung hat, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nötig sein.
Fazit: Bleiberecht braucht Nachweise – besonders bei Krankheit
Das Verwaltungsgericht Köln macht deutlich: Wer eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration will, muss die Voraussetzungen konkret belegen. Bürgergeld-Bezug und Minijobs reichen regelmäßig nicht, wenn dadurch der Lebensunterhalt nur zu einem kleinen Teil gedeckt wird.
Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können zwar von der Lebensunterhaltssicherung befreien. Dafür braucht es aber aussagekräftige ärztliche Nachweise zur Erwerbsunfähigkeit.
Für Betroffene heißt das: Frühzeitig Arbeits- und Einkommensnachweise sichern, bei Erkrankung fachärztliche Atteste einholen und nicht auf Pflegegrad oder Betreuung allein vertrauen. Entscheidend ist, ob die Lebensunterhaltssicherung möglich ist oder ihre Unmöglichkeit rechtlich belastbar belegt werden kann.




