Bürgergeld trotz abgelaufenem Aufenthaltstitel: Jobcenter muss zahlen

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Der Verlust des Jobs darf nicht automatisch zum Verlust des Existenzminimums führen – auch nicht bei Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel.

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Jobcenter einem israelischen Staatsangehörigen vorläufig Bürgergeld zahlen muss, obwohl die Behörde sich auf einen Leistungsausschluss berufen hatte.

Das Gericht machte deutlich: Wer aufgrund seines Aufenthaltsstatus grundsätzlich arbeiten dürfte, gilt im SGB II als erwerbsfähig – und darf nicht einfach aus der Grundsicherung gedrängt werden. (S 16 AS 534/25 ER)

Der konkrete Fall: Aufenthaltstitel, Jobverlust – und dann die Ablehnung

Der Antragsteller (Jahrgang 1967) hat die israelische Staatsangehörigkeit. Er erhielt am 05.11. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Aufenthaltsgesetz für ein Jahr. Als er rechtzeitig die Verlängerung beantragte, entschied die Ausländerbehörde bis zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht – stellte ihm aber eine Fiktionsbescheinigung aus, gültig bis zum 28.02.2026.

In dieser Fiktionsbescheinigung stand ausdrücklich: Eine Beschäftigung kann mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden.

Zusätzlich war in einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis eine konkrete Beschäftigung erlaubt: als Reinigungskraft bei einer Klinik. Dann kam der Einschnitt: Der Mann verlor seinen Arbeitsplatz. Er beantragte am 03.02.2025 beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II, also Bürgergeld. Das Jobcenter lehnte bereits am 14.02.2025 ab.

Widerspruch abgelehnt: Jobcenter beruft sich auf Leistungsausschluss

Der Mann legte am 11.03.2025 Widerspruch ein. Doch auch das blieb erfolglos: Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2025 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück. Als Begründung wurde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannt.

Das Jobcenter argumentierte außerdem, die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG berechtige nicht zum Bezug von SGB-II-Leistungen. Zudem behauptete es sinngemäß, der Betroffene sei nach Jobverlust nicht mehr „erwerbsfähig“, weil eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich sei und die frühere Zustimmung auf den alten Arbeitgeber bezogen gewesen sei.

Eilantrag: Ohne Geld kein Leben, ohne Zahlung keine Krankenversicherung

Weil ohne Leistungen der Lebensunterhalt nicht gesichert war, beantragte der Mann am 13.06.2025 einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren geht es um schnelle Hilfe, wenn sonst existenzielle Nachteile drohen. Das Gericht musste also prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich besteht und ob Eile geboten ist.

Entscheidung des Gerichts: Vorläufige Leistungen müssen gezahlt werden

Das Sozialgericht Frankfurt verpflichtete das Jobcenter, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Zeitraum ist deutlich: ab dem 13.06.2025 bis zum 13.12.2025, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Zusätzlich muss das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen.

Damit stellt das Gericht klar: Wer in dieser Situation ohne Leistungen bleibt, wird in eine Notlage gedrückt, die später kaum reparabel ist. Das Existenzminimum muss sofort gesichert werden.

Warum das Jobcenter mit dem Leistungsausschluss scheiterte

Das Gericht sah den Mann nicht als vom Leistungsausschluss erfasst an. Entscheidend war: Sein Aufenthaltsstatus erlaubt grundsätzlich eine Beschäftigung – jedenfalls „könnte“ sie erlaubt werden. Genau das reicht nach dem SGB II aus.

Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass es genügt, wenn im Aufenthaltstitel oder in der Fiktionsbescheinigung steht, dass eine Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob gerade aktuell schon eine konkrete Zustimmung für einen bestimmten Arbeitgeber vorliegt. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung rechtlich möglich sein kann – also nicht generell verboten ist.

Was bedeutet Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Nachweis der Ausländerbehörde, dass der bisherige Aufenthaltsstatus vorläufig weiter gilt, weil ein Antrag – etwa auf Verlängerung – rechtzeitig gestellt wurde, aber noch nicht entschieden ist. Sie schützt Betroffene davor, wegen der Bearbeitungsdauer der Behörde plötzlich „ohne Status“ zu sein.

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Besonders wichtig ist der Eintrag zur Erwerbstätigkeit. Wenn dort steht, dass Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden kann, bedeutet das: Arbeiten ist rechtlich grundsätzlich möglich, auch wenn noch ein formaler Schritt nötig ist.

Genau diese grundsätzliche Arbeitsmöglichkeit war hier der Schlüssel dafür, dass der Mann als erwerbsfähig gilt und nicht aus dem Bürgergeld gedrängt werden darf.

Warum im Eilverfahren der Schutz besonders stark ist

Das Gericht begründete die Eilbedürftigkeit damit, dass das menschenwürdige Existenzminimum verfassungsrechtlich geschützt ist. Wer aktuell kein Geld für Essen, Strom oder Miete hat, kann nicht auf einen späteren Sieg im Hauptverfahren vertröstet werden.

Der Bedarf entsteht täglich – und verschwindet nicht dadurch, dass man irgendwann rückwirkend Recht bekommt.

Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können

Der Beschluss zeigt, dass Jobcenter bei ausländischen Leistungsberechtigten nicht reflexhaft mit Leistungsausschlüssen arbeiten dürfen, wenn der Aufenthaltsstatus eine Beschäftigung grundsätzlich zulässt. Gerade bei Fiktionsbescheinigungen ist der Wortlaut entscheidend, weil er zeigen kann, dass Erwerbstätigkeit zumindest rechtlich möglich ist.

Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig Eilrechtsschutz ist, wenn das Jobcenter die Existenzsicherung blockiert. Wer ohne Leistungen dasteht, muss nicht monatelang warten, bis eine Klage entschieden ist, sondern kann – und sollte – gerichtliche Hilfe im Eilverfahren suchen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Bekomme ich Bürgergeld, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft, aber ich eine Fiktionsbescheinigung habe?
Das kann möglich sein, wenn die Fiktionsbescheinigung den Aufenthalt rechtlich absichert und eine Beschäftigung nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend ist, ob Erwerbstätigkeit rechtlich möglich ist oder ermöglicht werden kann.

Reicht es, wenn in der Fiktionsbescheinigung steht „Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung“?
Ja, das kann ausreichen. Das Gericht betont, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beschäftigung genügt, um die rechtliche Erwerbsfähigkeit zu bejahen.

Kann das Jobcenter Leistungen verweigern, weil die Arbeitserlaubnis früher nur für einen bestimmten Arbeitgeber galt?
Nach dieser Entscheidung kommt es darauf nicht entscheidend an. Wenn der Status grundsätzlich erlaubt, dass eine Zustimmung erneut erteilt werden könnte, darf das Jobcenter nicht einfach wegen fehlender aktueller Zustimmung ablehnen.

Warum ist ein Eilverfahren hier so wichtig?
Weil ohne Leistungen das Existenzminimum akut gefährdet ist und später nicht „nachholbar“ ist. Das Gericht kann dann vorläufige Zahlungen anordnen, um die Notlage sofort zu stoppen.

Wie lange gelten die vorläufigen Leistungen nach so einer Entscheidung?Im Fall des SG Frankfurt bis zum 13.12.2025, längstens bis das Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist eine Übergangslösung, bis die Hauptsache endgültig geklärt wird.

Fazit

Das Sozialgericht Frankfurt hat dem Jobcenter eine klare Grenze gesetzt: Wer aufgrund seines Aufenthaltsstatus grundsätzlich arbeiten dürfte, darf nicht aus der Grundsicherung ausgeschlossen werden. Gerade bei Fiktionsbescheinigungen zählt nicht die Bürokratie-Logik des Jobcenters, sondern die rechtliche Kernfrage.

Ist Beschäftigung abstrakt möglich? Wenn ja, muss das Existenzminimum gesichert werden – notfalls per Gerichtsbeschluss im Eilverfahren.