Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch die Verdienstgrenze für Minijobs („geringfügig entlohnte Beschäftigung“) auf 603 Euro im Monat; zugleich beginnt der Midijob-Übergangsbereich ab 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung
Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf auch 2026 mehrere Minijobs parallel ausüben, solange der gesamte regelmäßige Monatsverdienst aller Minijobs zusammen die neue Grenze von 603 Euro nicht übersteigt. Liegt die Summe darüber, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig – der Minijob-Status entfällt.
Wichtig ist immer der vorausschauend ermittelte „regelmäßige“ Verdienst, verteilt auf einen Prüfzeitraum von maximal zwölf Monaten.
Für 2026 entspricht das einer Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.
Bei unvorhersehbaren Ausnahmen darf die Grenze höchstens zweimal im Jahr bis zum Doppelten des Monatswerts überschritten werden, ohne dass sofort Sozialversicherungspflicht eintritt.
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob
Wer bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann daneben grundsätzlich nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – voll sozialversicherungspflichtig, selbst wenn die addierten Minijob-Entgelte für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Angaben zu Nebentätigkeiten schriftlich zu erheben und in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Minijob 2026
Minijobs bleiben sozialversicherungsrechtlich privilegiert. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; Minijobber zahlen regelmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent, können sich davon aber auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
Arbeitgeber tragen pauschale Beiträge – in gewerblichen Minijobs typischerweise 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung – sowie Umlagen und Unfallversicherung.
Steuerlich können Arbeitgeber den Lohn mit 2 Prozent pauschal versteuern (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. An diesen Mechanismen ändert die Anhebung der Verdienstgrenze nichts.
Rentnerinnen und Rentner: Mehr Spielraum – und die neue „Aktivrente“
Für Altersrentnerinnen und -rentner gilt: Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten sind seit 1. Januar 2023 aufgehoben; Minijobs und auch höhere Verdienste beeinflussen die Rentenhöhe an sich nicht mehr. Zusätzlich soll ab 1. Januar 2026 die Aktivrente starten: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Das ist ein steuerlicher Anreiz und ändert nichts daran, dass die Minijob-Regeln (603 Euro Grenze, sonst Midijob) weiterhin gelten.
Wer als Altersvollrentner einen Minijob ausübt, ist in der Regel in der Rentenversicherung versicherungsfrei, kann aber auf Wunsch freiwillig Beiträge zahlen, um die eigene Rente leicht zu erhöhen.
Studierende, Schüler und Auszubildende
Für Studierende gilt die sozialversicherungsrechtliche 20-Stunden-Regel im Werkstudentenstatus. Wer mehrere Jobs kombiniert, muss die wöchentliche Arbeitszeit über alle Beschäftigungen hinweg zusammenrechnen.
Ein zusätzlicher Minijob neben einer Werkstudententätigkeit ist möglich; die Summen aus allen Jobs dürfen jedoch die zeitlichen Grenzen nicht dauerhaft sprengen – in den Semesterferien oder bei überwiegender Arbeit am Abend/Wochenende gibt es Erleichterungen. Unabhängig davon gelten für Minijobs 2026 die finanziellen Grenzen wie für alle anderen.
Arbeitszeit, Ruhezeiten und mehrere Arbeitgeber
Die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten arbeitgeberübergreifend: Tägliche Arbeitszeit grundsätzlich bis acht Stunden, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden mit Ausgleich; wöchentlich im Ergebnis höchstens 48 Stunden im Durchschnitt.
Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens elf Stunden Ruhezeit einzuhalten. Wer zwei Minijobs kombiniert – oder Minijob und Hauptjob –, muss diese Grenzen ebenfalls beachten; auch die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass keine Überschreitungen auftreten.
Was zum „regelmäßigen Verdienst“ zählt
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit kommt es auf den regelmäßigen Monatsverdienst an. Planbare Einmalzahlungen wie regelmäßig gewährtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Prognose berücksichtigt und können dazu führen, dass die 603-Euro-Grenze überschritten wird.
Unvorhersehbare Mehrarbeit oder Vertretungen sind im engen Rahmen zulässig, ohne dass der Minijob-Status sofort verloren geht; sie dürfen aber nur gelegentlich auftreten und den doppelten Monatswert nicht überschreiten.
Bürgergeld: Anrechnungsregeln beim Zuverdienst
Auch 2026 gelten beim Bürgergeld die bekannten Freibeträge: 100 Euro Grundfreibetrag bleiben anrechnungsfrei; 20 Prozent des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent des Anteils zwischen 520 und 1.000 Euro werden nicht angerechnet; darüber hinaus gelten reduzierte Prozentsätze (mit höheren Grenzen bei Kindern im Haushalt).
In der Praxis heißt das: Ein Minijob bis 603 Euro führt je nach Höhe zu einer spürbaren, aber begrenzten Kürzung der Leistung. Die Minijob-Grenze und die Bürgergeld-Freibeträge sind verschiedene Systeme und bewegen sich nicht automatisch im Gleichschritt.
Praxis: Zwei Minijobs rechtssicher kombinieren
Wer 2026 zwei Minijobs kombinieren will, sollte die Stunden so planen, dass der monatsdurchschnittliche Gesamtverdienst unter 603 Euro bleibt. Arbeitgeber benötigen eine schriftliche Erklärung über weitere Beschäftigungen; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, sollte wissen, dass nur ein zusätzlicher Minijob begünstigt bleibt.
Steuerlich ist die 2-Prozent-Pauschsteuer oft der einfache Weg; in Einzelfällen kann die individuelle Besteuerung günstiger sein, etwa wenn der Grundfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Bei der Rentenversicherung lohnt es, den Verbleib in der Versicherungspflicht gegen eine Befreiung abzuwägen: Der Eigenbeitrag ist gering, verhindert Lücken und kann die spätere Rente etwas erhöhen.
Alle Änderungen beim Minijob 2026 in der Übersicht
| Änderung ab 2026 | Regel / Wert |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 € pro Stunde ab 1. Januar 2026; 14,60 € ab 1. Januar 2027. |
| Minijob-Verdienstgrenze (monatlich) | 603 € (2025: 556 €); voraussichtlich 633 € ab 2027. |
| Jahresverdienstgrenze Minijob | 7.236 € (12 × 603 €); voraussichtlich 7.596 € ab 2027 (12 × 633 €). |
| „Unvorhersehbares Überschreiten“ der Monatsgrenze | Maximal 1.206 € in höchstens zwei Kalendermonaten je Zeitjahr; darüber hinaus tritt regelmäßig Versicherungspflicht ein. |
| Maximal möglicher Jahresverdienst bei zwei unvorhersehbaren Überschreitungen | 8.442 € (Berechnung: 12 × 603 € + 2 × 603 €). |
| Untergrenze Midijob („Übergangsbereich“) | 603,01 € bis 2.000 € ab 1. Januar 2026; voraussichtlich 633,01 € bis 2.000 € ab 2027. |
| Faktor F im Übergangsbereich (für die Beitragsberechnung) | 2026: 0,6619 (2025: 0,6683). |
| Neuer steuerlicher Rahmen für Altersvollrentner („Aktivrente“) | Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen; Minijob-Regeln (z. B. 603-€-Grenze) gelten daneben unverändert. |
Hinweis: Die „Aktivrente“ ist per 15. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen; der steuerfreie Zuverdienst bis 2.000 € soll ab 1. Januar 2026 gelten.
Ausblick auf 2027
Nach dem aktuellen Beschlussfahrplan steigt der Mindestlohn am 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro; die Geringfügigkeitsgrenze würde dann – nach der geltenden Formel – voraussichtlich auf 633 Euro klettern. Für die meisten Beschäftigten bleibt das System aus Minijob-Grenze und Midijob-Übergangsbereich damit planbar.
Hinweis: Dieser Beitrag bildet den Rechtsstand per 9. November 2025 ab. Für Einzelfälle – etwa bei Erwerbsminderungs-, Teilrenten, Mutterschutz, Elternzeit oder besonderen Branchen-Tarifverträgen – gelten zusätzliche Besonderheiten. Wenn du möchtest, rechne ich dir deine konkrete Konstellation (zwei Minijobs, Stunden- und Lohnplanung) sofort durch.




