Das Jobcenter muss keinen Sonderbedarf für neue Kleidung bei offiziellen Anlässe wie Gerichtsverhandlungen zahlen.
LSG Baden-Württemberg: Hochwertige Kleidung für Gerichtsauftritte müssen Bezieher von Bürgergeld aus der Regelleistung finanzieren
Ein Bürgergeld beziehender Vater beantragt beim Jobcenter für sich und seine 2 Töchter neue Kleidung und Schuhe aufgrund Verschleiß und man benötigt werde insbesondere Kleidung für offizielle Anlässe wie Gerichtsverhandlungen.
Man sei völlig unverschuldet ins Bürgergeld abgerutscht und tue alles, um sich aus dieser Situation zu befreien. Die Menschenwürde könne ohne angemessene Kleidung nicht gewährleistet werden. Man habe von Anfang an nicht den gesetzlich zustehenden Regelsatz erhalten, was als Betrug zu qualifizieren sei. Daher müssten die entstandenen Folgekosten aufgefangen werden.
Das Jobcenter, die Vorinstanz des SG Heilbronn Az. S 2 AS 245/25 sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Urteil vom 19.12.2025 – L 12 AS 2161/25 – ) verneinten den Anspruch auf neue Kleidung wegen Einsparmöglichkeiten und zumutbarer Selbsthilfe.
Ein Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II scheidet aus, weil es sich nicht um eine Erstausstattung für Bekleidung handelt.
Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich genannten Ereignissen (Schwangerschaft, Geburt) bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht, wie beispielsweise nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit, bei starken Gewichtsschwankungen oder beispielsweise bei außergewöhnlichem Größenwachstum.
Entscheidend ist das Auftreten eines erstmaligen Bedarfs für die Ausstattung mit Bekleidung auf Grund besonderer Umstände.
Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung sowie einer Gerichtskleidung der Regelleistung
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.
Soweit die Kläger die Ersetzung der bisherigen Kleidung durch neue, hochwertige Kleidung, beispielsweise für Gerichtsauftritte, begehren, handelt es sich gerade nicht um einen speziellen Bedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht, sondern um Kosten für die laufende Anschaffung, Ersetzung und Instandhaltung der Kleidung, die aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Kläger können auch keinen Anspruch aus der Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB 2 herleiten -Ein Darlehen ist hier grundsätzlich zumutbar für Bürgergeld Bezieher
Nach dieser Norm wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen – wie vorliegend – ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf liegt indes, wie bereits dargelegt, nicht vor. Darüber hinaus ist eine darlehensweise Leistungsgewährung ohne weiteres möglich und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen worden, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar wäre.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die anschließende Tilgungsverpflichtung aus dem Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von maximal 5 % des jeweiligen maßgebenden Regelbedarfs (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II) eine solche Unzumutbarkeit begründen könnte.
Auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für neue Kleidung im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II
Da keinerlei Zusammenhang zwischen der begehrten Kleidung – insbesondere hinsichtlich der vom Kläger – ( Vater ) angeführten Auftritte vor Gericht und im Hinblick auf den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 ( beide Töchter ), die jeweils einem Studium nachgehen – und einer möglichen Eingliederung in Arbeit.
Anmerkung vom Verfasser:
Diese Rechtsauffassung entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Bürgergeld Empfänger können hierfür ein Darlehen beim Jobcenter beantragen und müssen es monatlich mit 5% tilgen. Ausnahmen kommen bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht, wie beispielsweise nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit, bei starken Gewichtsschwankungen oder beispielsweise bei außergewöhnlichem Größenwachstum. Dann sind die Leistungen als Zuschuss zu zahlen.
Bekleidungsübergrößen können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Beim Bekleidungsbedarf für Übergrößen handelt es sich um einen dauerhaften Bedarf, welcher vom Jobcenter monatlich zu berücksichtigen ist.




