Bürgergeld: Für Umgang mit Kindern im Ausland zahlt das Jobcenter teilweise

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Wer Bürgergeld bezieht und seine Kinder regelmäßig sehen will, kann für die Ausübung des Umgangsrechts einen Mehrbedarf geltend machen. Das Sozialgericht Münster stellte aber klar: Das Jobcenter muss nicht sämtliche Kosten für Umgangskontakte im Ausland übernehmen; werden Kosten durch Zuwendungen Dritter gedeckt, fehlt es an einem unabweisbaren Mehrbedarf. (S 8 AS 414/14)

Vater wollte höhere Bürgergeld-Leistungen

Der Kläger bezog Arbeitslosengeld und beantragte zusätzlich Leistungen nach dem SGB II. Er verlangte höhere Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2014.

Im Mittelpunkt stand der Umgang mit seinen beiden minderjährigen Kindern, die bei ihrer Mutter in Polen lebten. Der Vater wollte die Kosten ersetzt bekommen, die ihm durch Fahrten, Übernachtungen, polnische Gerichtskosten, Übersetzungen, einen Anwalt und begleitete Umgangskontakte entstanden.

Jobcenter erkannte bereits Umgangskosten an

Das Jobcenter lehnte Leistungen zunächst wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Später bewilligte es dem Kläger zeitweise Bürgergeld und berücksichtigte dabei einen Mehrbedarf für das Umgangsrecht.

Für Juni sowie August bis Oktober 2014 setzte das Jobcenter monatlich 400 Euro als Härtefall-Mehrbedarf an. Für Juli 2014 berücksichtigte es 200 Euro.

Kläger verlangte mehr als 8.000 Euro zusätzlich

Der Kläger machte geltend, dass er zweimal im Monat nach Polen fahren musste, um seine Kinder zu sehen. Er verlangte insgesamt weitere 8.115,46 Euro. Nach seiner Auffassung musste das Jobcenter sämtliche Kosten tragen, weil sein Umgangsrecht grundrechtlich geschützt sei.

Umgangsrecht kann Mehrbedarf auslösen

Das Gericht stellte nicht infrage, dass Umgangskosten grundsätzlich einen Mehrbedarf begründen können. Voraussetzung ist aber, dass der Bedarf unabweisbar ist. Genau daran scheiterte der Kläger im konkreten Fall.

Was bedeutet unabweisbarer Mehrbedarf?

Ein Mehrbedarf ist nur unabweisbar, wenn er nicht anders gedeckt werden kann. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Zuwendungen Dritter und Einsparmöglichkeiten.

Wenn jemand die Kosten aus eigenem Einkommen, aus Unterstützung der Familie oder aus anderen Mitteln decken kann, muss das Jobcenter nicht  zahlen.

Mutter und Freund halfen finanziell aus

Der Kläger erklärte, seine Mutter und ein Freund hätten ihm Geld geliehen, damit er die Umgangskontakte wahrnehmen konnte. Das Gericht prüfte deshalb, ob es sich tatsächlich um Darlehen handelte.

Das Ergebnis fiel zulasten des Klägers aus. Weder der Kläger noch seine Mutter konnten genau beziffern, wie viel Geld gezahlt worden war.

Keine konkreten Darlehensbeträge nachgewiesen

Ein Darlehen setzt voraus, dass ein bestimmter Geldbetrag überlassen wird und später zurückgezahlt werden soll. Dazu müssen Höhe, Zeitpunkt und Rückzahlung nachvollziehbar sein.

Der Kläger konnte diese Punkte nicht konkret darlegen. Auch seine Mutter konnte nach seinem Vortrag keine genaue Auskunft geben.

Gericht wertete die Zahlungen als Schenkung

Weil keine klare Darlehenssumme feststand, ging das Gericht davon aus, dass die Mutter dem Kläger das Geld nicht geliehen, sondern geschenkt hatte.

Das war entscheidend. Geschenkte Zuwendungen decken den Bedarf. Damit fehlt insoweit die Unabweisbarkeit, die für einen weiteren Mehrbedarf erforderlich wäre.

Auch das Darlehen des Freundes war nicht belegt

Der als Zeuge gehörte Freund bestätigte zwar, dem Kläger Geld gegeben zu haben. Er konnte aber weder genau sagen, wann noch in welcher Höhe dies geschah.

Auch hier fehlten die konkreten Angaben, die für ein rechtlich belastbares Darlehen erforderlich sind. Deshalb konnte der Kläger daraus keinen zusätzlichen Anspruch gegen das Jobcenter ableiten.

Umgangskosten sind nicht unbegrenzt zu übernehmen

Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung, das Jobcenter müsse jede einzelne Ausgabe rund um das Umgangsrecht übernehmen. Das Umgangsrecht ist zwar verfassungsrechtlich geschützt.

Daraus folgt aber keine unbegrenzte Kostenübernahme durch das Jobcenter. Entscheidend bleibt, welche Kosten notwendig, laufend, erheblich und unabweisbar sind.

Fahrtkosten müssen konkret belegt werden

Der Kläger fuhr nach eigenen Angaben mit dem Auto nach Polen. Er machte geltend, eine Busfahrt dauere zu lange und ein Flug komme wegen eines Bandscheibenleidens nicht in Betracht.

Das Gericht erkannte aber keinen höheren Anspruch. Der Kläger konnte unter anderem keine Tankquittungen mehr vorlegen. Zudem hatte das Jobcenter bereits pauschal Umgangskosten berücksichtigt.

Vorübergehende Abwesenheit der Mutter änderte nichts

Die Mutter des Klägers hielt sich im Sommer zeitweise bei ihren Töchtern in Polen auf. Der Kläger meinte, sie dürfe deshalb bei den Unterkunftskosten nicht vollständig berücksichtigt werden.

Das Gericht sah das anders. Eine nur vorübergehende Abwesenheit hebt das Kopfteil-Prinzip nicht auf, wenn von vornherein feststeht, dass die Person in die Wohnung zurückkehrt.

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Einkommen der Mutter durfte teilweise berücksichtigt werden

Das Gericht bestätigte außerdem die Anrechnung von Einkommen der Mutter nach Paragraf 9 Absatz 5 SGB II. Danach wird bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten vermutet, dass Leistungen erbracht werden, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Der Kläger lebte mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Er erledigte Einkäufe, kochte, putzte, hatte Kontovollmacht und wirtschaftete mit ihr aus einem gemeinsamen Zusammenhang.

Haushaltsgemeinschaft bedeutet Wirtschaften aus einem Topf

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Menschen nicht nur in derselben Wohnung leben, sondern gemeinsam wirtschaften. Dafür reicht nicht allein das Zusammenwohnen.

Im Fall des Klägers sprach aber vieles für ein gemeinsames Wirtschaften. Er versorgte seine Mutter, erledigte den Haushalt und konnte auf ihr Konto zugreifen.

Schwerbehinderung der Mutter wurde berücksichtigt

Die Mutter war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90 und den Merkzeichen G und B. Das Gericht berücksichtigte bei der Einkommensberechnung deshalb auch sozialhilferechtliche Mehrbedarfe.

Dazu gehörten der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und ein Mehrbedarf für Warmwasser. Erst nach Abzug dieser Beträge wurde geprüft, welcher Teil ihres Einkommens beim Kläger vermutet werden durfte.

Kein höherer Anspruch in den einzelnen Monaten

Das Gericht berechnete die Ansprüche für Mai bis Oktober 2014 im Einzelnen. In mehreren Monaten überstieg das anrechenbare Einkommen den Bedarf des Klägers.

Teilweise hatte das Jobcenter sogar Leistungen bewilligt, obwohl nach der Berechnung kein höherer Anspruch bestand. Ein weiterer Anspruch in Höhe der verlangten 8.115,46 Euro bestand deshalb nicht.

Was bedeutet das Urteil für getrennte Eltern im Bürgergeld?

Getrennte Eltern im Bürgergeld-Bezug können Kosten des Umgangsrechts geltend machen. Das gilt besonders, wenn die Kinder weit entfernt wohnen und regelmäßige Besuche sonst nicht möglich wären.

Aber Betroffene müssen die Kosten genau belegen. Außerdem prüft das Jobcenter, ob Dritte die Kosten übernommen haben oder ob günstigere Möglichkeiten bestehen.

Geld von Angehörigen immer sauber dokumentieren

Wer sich Geld für Umgangskosten leiht, sollte eine klare schriftliche Darlehensvereinbarung treffen. Darin sollten Betrag, Datum, Zweck, Rückzahlungsmodalitäten und Unterschriften stehen.

Fehlt eine solche Dokumentation, kann das Jobcenter oder Gericht die Zahlung als Schenkung werten. Dann gilt der Bedarf als gedeckt und ein weiterer Mehrbedarf kann scheitern.

Umgangskosten vorab beim Jobcenter beantragen

Betroffene sollten Umgangskosten nicht erst nachträglich sammeln und dann pauschal Erstattung verlangen. Sinnvoll ist ein vorheriger Antrag mit konkretem Umgangsplan.

Dazu gehören Nachweise über Entfernung, Fahrtkosten, Umgangsregelung, notwendige Übernachtungen und mögliche günstigere Alternativen. Je genauer der Antrag ist, desto besser lässt sich ein Mehrbedarf durchsetzen.

FAQ zum Mehrbedarf für Umgangsrecht beim Bürgergeld

Können Umgangskosten beim Bürgergeld übernommen werden?

Ja. Umgangskosten können als Mehrbedarf nach Paragraf 21 Absatz 6 SGB II anerkannt werden, wenn sie laufend, besonders, erheblich und unabweisbar sind.

Muss das Jobcenter alle Kosten für Umgang im Ausland zahlen?

Nein. Auch bei Umgang im Ausland prüft das Jobcenter, welche Kosten notwendig und unabweisbar sind. Eine unbegrenzte Übernahme sämtlicher Kosten gibt es nicht.

Was passiert, wenn Angehörige Geld geben?

Wenn Angehörige die Kosten schenken oder tatsächlich decken, kann der Bedarf als gedeckt gelten. Dann fehlt es an der Unabweisbarkeit.

Wann zählt Geld von Angehörigen als Darlehen?

Ein Darlehen muss konkret nachweisbar sein. Wichtig sind Darlehenshöhe, Zeitpunkt, Rückzahlungsabrede und möglichst eine schriftliche Vereinbarung.

Welche Nachweise sind wichtig?

Wichtig sind Umgangsbeschlüsse, Fahrkarten, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Zahlungsnachweise, Schriftverkehr mit dem Jobcenter und Nachweise über notwendige Begleitkosten.

Quellenverzeichnis

Sozialgericht Münster, Urteil vom 10.10.2018, Aktenzeichen S 8 AS 414/14, zum Mehrbedarf für Umgangsrecht, zur Unabweisbarkeit nach Paragraf 21 Absatz 6 SGB II, zur Haushaltsgemeinschaft und zur Einkommensanrechnung nach Paragraf 9 Absatz 5 SGB II.

Sozialgesetzbuch II, insbesondere Paragraf 21 Absatz 6 zum unabweisbaren laufenden besonderen Mehrbedarf, Paragraf 22 zu Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Paragraf 9 Absatz 5 zur Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften.

Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere Paragraf 488 zum Darlehensvertrag.