Bürgergeld-Tipp den nur wenige kennen für einen Strom-Zuschuss vom Jobcenter

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Strom gehört beim Bürgergeld grundsätzlich zu den Ausgaben, die aus dem monatlichen Regelbedarf bezahlt werden müssen. Das sorgt immer wieder für Streit, denn die tatsächlichen Abschläge vieler Haushalte liegen inzwischen deutlich über dem Betrag, der rechnerisch im Regelbedarf enthalten ist.

Weniger bekannt ist jedoch: In besonderen Fällen kann ein zusätzlicher Anspruch gegenüber dem Jobcenter bestehen. Grundlage dafür ist § 21 Absatz 6 SGB II.

Warum Strom normalerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss

Der Regelbedarf soll den laufenden Lebensunterhalt abdecken. Dazu gehören nach § 20 SGB II auch Haushaltsenergie, soweit es nicht um Heizstrom oder Strom für die Warmwassererzeugung geht.

Damit ist der normale Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine, Herd, Router oder Fernseher grundsätzlich bereits im Bürgergeld enthalten. Das Jobcenter zahlt die monatliche Stromrechnung deshalb in der Regel nicht zusätzlich.

Für Alleinstehende wird der rechnerische Anteil für Strom häufig mit rund 45 Euro im Monat angegeben. Wer deutlich mehr zahlen muss, merkt schnell, dass diese Pauschale im Alltag knapp werden kann.

Die wenig bekannte Möglichkeit: Mehrbedarf wegen besonderer Härte

§ 21 Absatz 6 SGB II sieht einen Mehrbedarf vor, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, besonderer Bedarf besteht. Das bedeutet: Es muss sich um eine außergewöhnliche Belastung handeln, die regelmäßig anfällt und nicht einfach vermieden werden kann.

Die Vorschrift ist keine automatische Stromkosten-Erstattung. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, dass das Jobcenter zusätzliche Kosten anerkennt, wenn der normale Regelbedarf den tatsächlichen Bedarf nicht mehr ausreichend deckt.

Besonders wichtig ist der Begriff „unabweisbar“. Nach dem Gesetz liegt ein unabweisbarer Bedarf vor, wenn er nicht durch Hilfe Dritter, andere Leistungen oder zumutbare Einsparungen gedeckt werden kann und deutlich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Wann hohe Stromkosten ein Härtefall sein können

Hohe Stromkosten allein reichen meist nicht aus. Das Jobcenter wird prüfen, warum der Verbrauch so hoch ist, ob der Tarif angemessen ist und ob Einsparmöglichkeiten bestehen.

Ein Härtefall kann eher in Betracht kommen, wenn die Stromkosten dauerhaft deutlich über dem im Regelbedarf enthaltenen Betrag liegen. Wird der rechnerische Stromanteil von rund 45 Euro beispielsweise um etwa 20 Euro oder mehr überschritten, kann dies ein starkes Indiz für eine Unterdeckung sein.

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es dafür aber nicht. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall.

Prüffrage Bedeutung für den Antrag
Liegen die monatlichen Stromkosten deutlich über dem rechnerischen Anteil im Regelbedarf? Dann kann eine Unterdeckung vorliegen, die genauer geprüft werden sollte.
Ist der Mehrbedarf dauerhaft oder regelmäßig? § 21 Absatz 6 SGB II betrifft vor allem laufende besondere Bedarfe.
Wurden Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft? Das Jobcenter kann Nachweise verlangen, etwa Verbrauchsdaten, Tarifprüfung oder Energiesparmaßnahmen.
Ist der Mehrverbrauch zwingend notwendig? Je besser die Notwendigkeit belegt ist, desto höher sind die Chancen auf Anerkennung.

Was Betroffene nachweisen sollten

Wer einen Mehrbedarf wegen hoher Stromkosten geltend machen will, sollte die aktuelle Jahresabrechnung, den monatlichen Abschlag und den bisherigen Verbrauch vorlegen. Auch ein Vergleich mit früheren Jahren kann helfen.

Sinnvoll ist zudem eine kurze Begründung, warum die Kosten nicht weiter gesenkt werden können. Dazu können ein bereits günstiger Tarif, eine kleine Wohnung mit normalem Gerätebestand oder besondere Umstände im Haushalt gehören.

Besonders wichtig ist, dass Betroffene nicht nur die Höhe der Stromrechnung erklären. Sie sollten auch darstellen, warum der über dem Regelbedarf liegende Anteil zwingend anfällt.

Warum das Existenzminimum bedarfsdeckend sein muss

Das Bürgergeld soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Wenn ein unvermeidbarer Bedarf dauerhaft nicht gedeckt ist, entsteht eine Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und tatsächlichem Bedarf.

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Genau für solche Ausnahmesituationen wurde die Härtefallregelung geschaffen. Sie soll verhindern, dass Menschen trotz Leistungsbezug notwendige Ausgaben nicht mehr bestreiten können.

Das bedeutet nicht, dass jeder erhöhte Stromabschlag übernommen werden muss. Es bedeutet aber, dass Betroffene einen Antrag stellen und eine nachvollziehbare Prüfung verlangen können.

Wie der Antrag formuliert werden kann

Der Antrag sollte schriftlich beim Jobcenter gestellt werden. Betroffene können sich ausdrücklich auf § 21 Absatz 6 SGB II berufen und die Anerkennung eines laufenden Mehrbedarfs wegen unabweisbarer Stromkosten beantragen.

Wichtig ist eine klare Rechnung: Wie hoch ist der monatliche Abschlag, welcher Betrag ist rechnerisch im Regelbedarf enthalten und welcher ungedeckte Betrag bleibt übrig? Je verständlicher diese Differenz dargestellt wird, desto besser kann das Jobcenter den Antrag prüfen.

Wird der Antrag abgelehnt, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin zahlt monatlich 72 Euro Stromabschlag. Im Regelbedarf sind rechnerisch nur rund 45 Euro für Strom vorgesehen, sodass jeden Monat etwa 27 Euro fehlen.

Sie legt dem Jobcenter die Jahresabrechnung, den aktuellen Abschlagsplan und eine kurze Begründung vor. Darin erklärt sie, dass sie bereits einen günstigen Tarif gewählt hat, keine auffälligen Stromfresser nutzt und der Verbrauch seit Jahren ungefähr gleich ist.

Das Jobcenter muss nun prüfen, ob der übersteigende Betrag als unabweisbarer laufender besonderer Bedarf anerkannt werden kann. Ein sicherer Erfolg ist das nicht, doch die rechtliche Möglichkeit besteht.

Häufige Fragen und Antworten

1. Muss das Jobcenter meine Stromkosten beim Bürgergeld übernehmen?

Grundsätzlich nein. Normale Haushaltsenergie ist bereits im Regelbedarf enthalten und muss deshalb in der Regel aus dem Bürgergeld bezahlt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein zusätzlicher Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II geprüft werden.

2. Wann kann ein Mehrbedarf wegen hoher Stromkosten möglich sein?

Ein Mehrbedarf kann möglich sein, wenn die Stromkosten dauerhaft deutlich über dem Betrag liegen, der rechnerisch im Regelbedarf enthalten ist. Zusätzlich muss der höhere Betrag unabweisbar sein, also zwingend notwendig und nicht durch Einsparungen vermeidbar.

3. Reicht ein hoher Stromabschlag allein für eine Übernahme durch das Jobcenter?

Nein, ein hoher Abschlag allein reicht meistens nicht aus. Das Jobcenter prüft, warum die Kosten so hoch sind, ob ein günstiger Tarif genutzt wird und ob Einsparpotenzial besteht. Entscheidend ist, ob der höhere Bedarf im Einzelfall wirklich unvermeidbar ist.

4. Welche Nachweise sollte ich beim Antrag einreichen?

Sinnvoll sind die aktuelle Jahresabrechnung, der Abschlagsplan, Angaben zum Stromverbrauch und eine kurze schriftliche Begründung. Wer bereits den Tarif geprüft oder Energiesparmaßnahmen umgesetzt hat, sollte auch das erwähnen. Je besser die Kosten erklärt werden, desto nachvollziehbarer ist der Antrag.

5. Was kann ich tun, wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt?

Bei einer Ablehnung sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte konkret erklärt werden, warum der zusätzliche Strombedarf nicht vermeidbar ist und weshalb der Regelbedarf nicht ausreicht.

Fazit

Strom wird beim Bürgergeld normalerweise nicht zusätzlich gezahlt, weil Haushaltsenergie im Regelbedarf enthalten ist. Wer jedoch dauerhaft deutlich mehr zahlen muss und keine realistische Einsparmöglichkeit mehr hat, sollte § 21 Absatz 6 SGB II kennen.

Die Härtefallregelung ist kein einfacher Zuschlag, sondern eine Einzelfallprüfung. Gerade deshalb kann es sich lohnen, sauber zu rechnen, Nachweise beizulegen und den Antrag ausdrücklich mit dem unabweisbaren Mehrbedarf zu begründen.