Rentner mit Schwerbehinderung muss 84.000 Euro zurückzahlen – weil Angabe im Rentenantrag fehlte

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Ein Fall aus Hessen zeigt, wie weitreichend eine unvollständige Angabe im Rentenantrag sein kann. Ein schwerbehinderter Altersrentner aus dem Landkreis Kassel muss mehr als 84.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen, weil er beim Antrag auf Altersrente eine bereits laufende Verletztenrente nicht angegeben hatte.

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt bestätigte die Rückforderung in einem Urteil. Nach Angaben des Gerichts hatte der Mann seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft bezogen und seit 2009 zusätzlich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Worum es in dem Fall ging

Der Rentner erhielt nach Gerichtsangaben zunächst rund 2.400 Euro Altersrente im Monat. Gleichzeitig bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die damals etwa 1.260 Euro monatlich betrug. Diese Zahlung hätte bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden müssen.

Im Rentenantrag war ausdrücklich nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt worden. Außerdem wurde nach Darstellung des Gerichts auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen. Dennoch gab der Mann die Verletztenrente nicht an.

Die Rentenversicherung erfuhr erst Jahre später von der Zahlung. Auslöser war, dass der Versicherte bei der Berufsgenossenschaft eine Verschlimmerung der Folgen seines Arbeitsunfalls geltend machte. Die Berufsgenossenschaft erhöhte daraufhin die Verletztenrente rückwirkend ab Februar 2018 und meldete dies der Rentenversicherung.

Warum die Verletztenrente für die Altersrente wichtig war

Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann den Anspruch auf gesetzliche Altersrente mindern.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zu § 93 SGB VI, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller oder gegebenenfalls geminderter Höhe geleistet wird, wenn zugleich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen wird.

Der Hintergrund ist, dass beide Zahlungen im Sozialrecht nicht immer vollständig nebeneinanderstehen. Es geht dabei nicht um eine private Unfallrente, sondern um eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Gerade diese Unterscheidung ist für Betroffene oft schwer zu überblicken.

Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass der Antrag klar nach solchen Leistungen gefragt habe. Wer eine solche Frage unbeantwortet lässt oder falsch beantwortet, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, die rechtlichen Folgen nicht gekannt zu haben.

Das Gericht sah grobe Fahrlässigkeit

Das Hessische Landessozialgericht wertete das Verhalten des Rentners als grob fahrlässig. Nach der Pressemitteilung des Gerichts sei die Frage im Rentenantrag nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung klar, eindeutig und unmissverständlich gewesen.

Der Mann argumentierte, er sei falsch beraten worden. Außerdem machte er geltend, die Forderung sei verjährt. Diese Einwände überzeugten die Richterinnen und Richter nicht.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Rentner wissen müssen, dass seine Altersrente wegen der Verletztenrente nicht in voller Höhe zusteht. Auch der Hinweis, er habe die Belehrung der Rentenversicherung nicht gelesen, half ihm nicht. Das Gericht sah gerade darin eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

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Warum die Rückforderung noch Jahre später möglich war

Besonders hart wirkt der Fall, weil zwischen Rentenbeginn und Rückforderung rund zehn Jahre lagen. Das Gericht hielt die Rücknahme des Rentenbescheids trotzdem für zulässig. Entscheidend war nach der Begründung die grobe Fahrlässigkeit bei den Angaben im Antrag.

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend aufgehoben werden. Auf Vertrauensschutz kann sich ein Betroffener unter anderem dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht.

Das Gericht verweist zudem darauf, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren möglich sein kann.

Nach § 50 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Im konkreten Verfahren ging es laut veröffentlichtem Entscheidungshinweis um eine Erstattungsforderung von 87.368,23 Euro.

Was Rentnerinnen und Rentner daraus lernen können

Der Fall macht deutlich, dass Rentenanträge nicht wie reine Formsachen behandelt werden sollten. Jede Angabe zu anderen Sozialleistungen, Renten, Entschädigungen oder Zahlungen aus Versicherungszweigen sollte sorgfältig geprüft werden. Das gilt besonders, wenn Zahlungen schon seit vielen Jahren laufen und im Alltag als selbstverständlich wahrgenommen werden.

Wer unsicher ist, ob eine Leistung angegeben werden muss, sollte sie im Zweifel offenlegen und schriftlich erläutern.

Die Rentenversicherung kann dann selbst prüfen, ob die Zahlung für die Rentenberechnung relevant ist. Eine unterlassene Angabe kann dagegen später den Vorwurf auslösen, die Behörde sei nicht vollständig informiert worden.

Aspekt Einordnung
Betroffene Leistung Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Weitere Leistung Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Problem Die Verletztenrente wurde beim Rentenantrag nicht angegeben
Gerichtliche Bewertung Das Hessische Landessozialgericht sah grobe Fahrlässigkeit
Folge Rücknahme der Rentenbewilligung und Rückforderung der überzahlten Beträge

Warum der Fall über Kassel hinaus Bedeutung hat

Auch wenn es sich um einen Einzelfall handelt, betrifft die dahinterstehende Frage viele Versicherte. Wer mehrere Sozialleistungen bezieht, muss bei Anträgen besonders genau prüfen, welche Zahlungen genannt werden müssen. Gerade ältere Bescheide, Unfallrenten oder Leistungen von Berufsgenossenschaften geraten im Rentenantrag leicht aus dem Blick.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Behördenfehler oder lange Bearbeitungszeiträume nicht automatisch vor Rückforderungen schützen. Wenn die ursprüngliche Bewilligung auf unvollständigen Angaben beruht, kann der Vertrauensschutz entfallen. Für Betroffene kann das existenzielle finanzielle Folgen haben.

Kurzes Beispiel aus der Praxis zur Verständnis

Ein Arbeitnehmer hatte vor Jahrzehnten einen Arbeitsunfall und erhält seitdem eine monatliche Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Als er später Altersrente beantragt, betrachtet er diese Zahlung nicht als „normale Rente“ und trägt sie im Antrag nicht ein. Jahre später stellt die Rentenversicherung fest, dass die Verletztenrente hätte berücksichtigt werden müssen, korrigiert den Rentenbescheid rückwirkend und fordert die zu viel gezahlten Beträge zurück.

Praktisch bedeutet das: Auch lange bekannte und scheinbar getrennte Zahlungen sollten im Rentenantrag vollständig genannt werden. Sicherer ist es, eine Leistung einmal zu viel anzugeben als einmal zu wenig.

Quelle

LSG Hessen, AZ: L 5 R 121/23, Ausführungen und Urteilsbesprechung: Dr. Utz Anhalt.