Wer Rente bezieht, bekommt oft deutlich mehr, als auf dem Rentenbescheid steht, vorausgesetzt er weiß, welche Leistungen existieren und wie man sie beantragt.
Sieben dieser Zuschüsse werden Jahr für Jahr von einem Großteil der Berechtigten nicht abgerufen: weil kein Antrag gestellt wurde, weil die Behörde nicht von sich aus informiert, oder weil eine verbreitete Fehlannahme den Anspruch verdeckt.
Dabei entscheiden Beträge zwischen 131 und mehreren Hundert Euro monatlich über den finanziellen Spielraum im Alter.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundrentenzuschlag: automatisch, aber nicht für alle sichtbar
Wer mindestens 33 Jahre lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, dabei aber unterdurchschnittlich verdiente, bekommt seit 2021 automatisch einen Aufschlag auf seine Rente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch ohne separaten Antrag und zahlt den Grundrentenzuschlag direkt mit der Rente aus. Im Durchschnitt waren das laut Bundesarbeitsministerium rund 97 Euro monatlich zusätzlich.
Der Fehler, der häufig passiert: Viele Betroffene erhalten einen ablehnenden Bescheid, weil ihr Gesamteinkommen über den Freibeträgen liegt, und gehen davon aus, der Zuschlag stehe ihnen generell nicht zu. Das stimmt nicht zwingend.
Wer die 33 Versicherungsjahre erfüllen könnte, sollte seinen Rentenbescheid auf die Anlage Grundrentenzeiten prüfen und bei Zweifeln eine Kontenklärung bei der DRV beantragen. Fehlende Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten können den Unterschied machen.
2. Wohngeld-Freibetrag für Rentner mit langer Erwerbsbiografie
Wohngeld und Rente denken viele Rentner nicht zusammen. Dabei ist Wohngeld ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, und rund die Hälfte aller Wohngeld-Haushalte in Deutschland sind Rentenhaushalte. Besonders wichtig ist der Freibetrag nach § 17a Wohngeldgesetz:
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, darf beim Wohngeld einen Teil seiner Rente aus dem anrechenbaren Einkommen herausrechnen.
Durch die Grundrente zum Wohngeld
Der Freibetrag beginnt bei 1.200 Euro jährlich und steigt gestaffelt an; der maximale monatliche Freibetrag liegt bei 281,50 Euro. Das bedeutet konkret: Wer bisher knapp über der Wohngeldgrenze lag, kann durch diesen Freibetrag plötzlich anspruchsberechtigt sein.
Der Nachweis läuft über die Anlage Grundrentenzeiten im Rentenbescheid. Wer diese Anlage hat und Wohngeld beantragt, sollte sie dem Antrag unaufgefordert beilegen, denn viele Wohngeldstellen fragen nicht von sich aus danach.
3. KV-Zuschuss für privat oder freiwillig versicherte Rentner
Wer als Rentner privat krankenversichert ist oder freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Kasse bleibt, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung nach § 106 SGB VI.
Für privat Versicherte beträgt dieser Zuschuss 2026 genau 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, maximal jedoch 50 Prozent des tatsächlichen PKV-Beitrags.
Der Höchstzuschuss liegt bei 508,59 Euro monatlich. Für freiwillig Versicherte in der GKV entspricht der Zuschuss der Hälfte des maßgeblichen Beitragssatzes, bezogen auf den Rentenzahlbetrag.
Sie müssen einen Antrag stellen
Dieser Zuschuss muss beantragt werden, spätestens drei Monate nach Rentenbeginn, weil es sonst keine rückwirkende Zahlung gibt. Der Antrag heißt Formular R0820 und ist bei der DRV erhältlich. Wer bereits Rente bezieht und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das unverzüglich nachholen.
4. Zuzahlungsbefreiung: unterschätzte Entlastung bei Medikamenten
Gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen für Medikamente, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte Zuzahlungen, aber nur bis zu einer gesetzlichen Belastungsgrenze.
Diese beträgt zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, für schwerwiegend chronisch Kranke nur ein Prozent.
Wer diese Grenze im Laufe des Jahres erreicht hat, kann sich für den Rest des Jahres von der Krankenkasse befreien lassen. Alternativ kann die Grenze vorab berechnet und der Betrag auf einmal eingezahlt werden, damit Zuzahlungen sofort für das gesamte Jahr entfallen.
Dieses Detail entscheidet
Der Antrag läuft über die eigene Krankenkasse und muss aktiv gestellt werden. Wer alle Zuzahlungsbelege seit Jahresbeginn gesammelt hat, kann außerdem rückwirkend eine Erstattung beantragen, bis zu vier Jahre rückwirkend.
Wer chronisch krank ist und das nicht geltend macht, zahlt im Jahr oft 50 bis 200 Euro zu viel.
5. Entlastungsbetrag für häuslich Pflegebedürftige
Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat, egal ob Pflegegrad 1 oder 5, hat Anspruch auf monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag von der Pflegekasse. Dieser Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben und gilt 2026 in dieser Höhe fort.
Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Betreuungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen oder die stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden.
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Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Monat können übertragen werden, innerhalb desselben Kalenderjahres und sogar noch im Folgejahr, wenn der aktuelle Bewilligungszeitraum in den Januar reicht.
Wer den Entlastungsbetrag über mehrere Monate ansammelt, kann damit auch größere Betreuungsleistungen bezahlen. Die Leistung muss aktiv genutzt werden, sonst verfällt sie.
6. Das kombinierte Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 wurden die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zusammengelegt. Bisher war das Geld streng getrennt: Wer die Kurzzeitpflege nicht voll ausschöpfte, konnte das Budget nicht für Verhinderungspflege nutzen, und umgekehrt. Diese Hürde ist gefallen.
Das Budget kann jetzt flexibel auf das Jahr verteilt werden: mal mehr für Kurzzeitpflege im Urlaub der Angehörigen, mal mehr für stundenweise Verhinderungspflege im Alltag. Wer sein Budget bisher ungenutzt ließ, weil eine der beiden Kategorien für ihn nicht passte, sollte die neue Flexibilität jetzt nutzen.
Kostenbelege müssen spätestens bis Ende des auf die Pflege folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.
7. Grundsicherung im Alter: Was das Sozialamt nicht von sich aus erklärt
Wessen Rente den notwendigen Lebensunterhalt nicht deckt, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter vom Sozialamt. Das ist bekannt. Weniger bekannt: Das selbst genutzte Eigenheim wird bei der Grundsicherung im Alter nicht als verwertbares Vermögen gerechnet, solange es von der berechtigten Person bewohnt wird.
Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro für Alleinstehende und jeweils weitere 10.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner. Wer also 18.000 Euro Ersparnisse hat und mit einem Partner zusammenlebt, kann trotzdem Anspruch haben.
Was Sozialämter häufig nicht von sich aus ansprechen: Wer Grundsicherung im Alter bezieht und 33 Grundrentenzeiten vorweisen kann, hat Anspruch auf einen Freibetrag nach § 82a SGB XII bei der Einkommensanrechnung. Bis zu 281,50 Euro monatlich werden dann aus der Rente nicht angerechnet.
Wer diesen Nachweis bei der Beantragung nicht beibringt, erhält weniger — ohne Nachfrage der Behörde. Wer einen bestehenden Bescheid hat, der den Freibetrag nicht enthält, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was alle sieben Zuschüsse gemeinsam haben
Sie müssen selbst aktiv werden, um die meisten dieser Zuschüsse zu erhalten. Grundrentenzuschlag und Altersentlastungsbetrag bilden die Ausnahmen, weil sie systemisch geprüft oder automatisch berechnet werden. Alle anderen setzen voraus, dass Betroffene einen Antrag stellen, Nachweise beibringen und die richtigen Stellen ansprechen.
Die DRV ist zuständig für den KV-Zuschuss, das Wohngeldamt für den Grundrenten-Freibetrag, die Krankenkasse für die Zuzahlungsbefreiung, die Pflegekasse für Entlastungsbetrag und Jahresbudget, das Sozialamt für Grundsicherung und den SGB-XII-Freibetrag.
Fehlende Anträge können für zurückliegende Zeiträume in aller Regel nicht nachgeholt werden: Der Anspruch entsteht erst mit dem Antrag. Die einzige Ausnahme ist die Zuzahlungsbefreiung, für die eine bis zu vierjährige Rückwirkung möglich ist.
Wer unsicher ist, welche dieser Leistungen für ihn in Frage kommen, kann sich kostenlos beim VdK, SoVD oder der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Häufige Fragen zu Rentenzuschüssen
Kann ich mehrere dieser Zuschüsse gleichzeitig beziehen?
Ja, viele lassen sich kombinieren. Wer Wohngeld mit dem Freibetrag nach § 17a WoGG nutzt, kann gleichzeitig den KV-Zuschuss beantragen und die Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen. Einzig die Grundsicherung im Alter nach SGB XII schließt Wohngeld aus: Wer Grundsicherung bezieht, kann kein Wohngeld beantragen, weil die Kosten der Unterkunft dann Teil der Grundsicherungsleistung sind.
Wie weise ich die 33 Grundrentenzeiten nach?
Die Anlage Grundrentenzeiten ist Bestandteil des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung. Wer sie nicht findet oder keinen aktuellen Bescheid hat, kann bei der DRV eine Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf anfordern. Fehlen Zeiten, etwa durch nicht gespeicherte Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, kann eine Kontenklärung beantragt werden. Nachmeldungen sind möglich und können den Anspruch rückwirkend begründen.
Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu. Das unterscheidet ihn vom Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Wer Pflegegrad 1 hat und bisher keinen Entlastungsbetrag beantragt hat, sollte das bei der Pflegekasse nachholen.
Was passiert, wenn das Sozialamt den Freibetrag nach § 82a SGB XII nicht berücksichtigt?
Das Sozialamt ist verpflichtet, den Freibetrag anzuwenden, wenn der Nachweis der 33 Grundrentenzeiten vorliegt. Ein Bescheid ohne diesen Freibetrag ist fehlerhaft. Wer ihn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit dem entsprechenden Nachweis anficht, kann eine Neuberechnung durchsetzen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Grundrentenzuschlag, Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (deutsche-rentenversicherung.de)
Bundesministerium der Justiz: § 17a WoGG – Freibetrag Grundrentenzeiten; § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag; § 82a SGB XII – Freibetrag Grundrentenzeiten in der Grundsicherung (gesetze-im-internet.de)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente – Fragen und Antworten, Höhe des Grundrentenzuschlags (bmas.de)




