Bürgergeld: Mehrbedarf für Warmwasser in 2026

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Im Bürgergeld werden die allgemeinen Haushaltsstromkosten grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen; sie sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Haushalte, die ihr Warmwasser dezentral erzeugen – etwa mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, Untertischboiler oder einer Gastherme in der Wohnung.

In diesen Fällen sieht § 21 Abs. 7 SGB II einen Mehrbedarf vor. Die Pauschale wird pro Person in der Bedarfsgemeinschaft aus dem maßgeblichen Regelbedarf berechnet; für Erwachsene liegt sie bei 2,3 %, für Jugendliche und Kinder abgestuft darunter.

Damit sollen Leistungsempfängerinnen und -empfänger, deren Warmwasser nicht zentral über die Heizkosten läuft, keinen Nachteil haben.

Antragstellung: Das entscheidende Kreuz in der Anlage KDU

Der Zuschlag wird nicht automatisch „erraten“. Entscheidend ist, dass Sie im Bürgergeld-Antrag in der Anlage KDU die Warmwassererzeugung korrekt angeben. Auf Seite 3, Punkt 28 („Wie erzeugen Sie Ihr Warmwasser?“) muss bei dezentraler Versorgung „dezentral“ angekreuzt werden; bei Punkt 29 wird der verwendete Energieträger (z. B. Strom) genannt.

Fehlt diese Angabe, wird der Mehrbedarf in der Praxis häufig nicht berücksichtigt – selbst wenn dem Jobcenter grundsätzlich alle Leistungen kraft Antrags von Amts wegen zu prüfen sind.

Wie hoch die Pauschale ist – und warum sie 2026 gleich bleibt

Die Warmwasser-Pauschalen folgen den Regelbedarfsstufen (RBS). Bei Alleinstehenden (RBS 1) beträgt der Zuschuss 12,95 € monatlich; Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (RBS 2) erhalten 11,64 €, volljährige U25 im Haushalt der Eltern (RBS 3) 10,37 €. Jugendliche 14–17 Jahre (RBS 4) kommen auf 6,59 €, Kinder 6–13 (RBS 5) auf 4,68 €, Kinder bis 5 (RBS 6) auf 2,86 €.

Grundlage sind die gesetzlich festgelegten Prozentsätze und die seit 2025 geltenden Regelbedarfe.

Da die Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 unverändert bleiben, bleiben auch die Warmwasser-Pauschalen voraussichtlich auf demselben Niveau.

Regelbedarfsstufe Monatliche Pauschale
RBS 1 (Alleinstehende) 12,95 €
RBS 2 (Partner) 11,64 €
RBS 3 (Volljährige u25) 10,37 €
RBS 4 (Jugendliche 14–17) 6,59 €
RBS 5 (Kinder 6–13) 4,68 €
RBS 6 (Kinder 0–5) 2,86 €

Was das in der Praxis bedeutet

In einem Ein-Personen-Haushalt führt die Pauschale zu 12,95 € monatlich. Ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft erhält zusammen 23,28 €. Eine alleinerziehende Person mit einem 7-jährigen Kind kommt auf 17,63 € (12,95 € + 4,68 €). Leben zwei Erwachsene mit Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren zusammen, summiert sich der Zuschuss auf 30,82 € im Monat (11,64 € + 11,64 € + 4,68 € + 2,86 €). Diese Beträge werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und laufen monatlich, solange die Voraussetzungen vorliegen.

Tatsächliche Kosten statt Pauschale? Nur mit separatem Zähler – und auf eigene Kosten

Die Pauschale deckt die realen Stromverbräuche nicht immer vollständig. Tatsächliche (höhere) Kosten lassen sich gegenüber dem Jobcenter nur dann belastbar nachweisen, wenn sie über eine gesonderte Messeinrichtung (z. B. separater Strom- oder Gaszähler für das Warmwassergerät) erfasst werden.

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Wichtig ist dabei zweierlei: Erstens kann das erst den Weg zur Berücksichtigung konkreter Aufwendungen eröffnen; zweitens müssen die Einbaukosten für einen separaten Zähler nicht vom Jobcenter übernommen werden – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausdrücklich klargestellt.

Zwei typische Fehler – und wie Sie reagieren

Häufig wird der Mehrbedarf gar nicht beantragt, weil Betroffene die Relevanz der KDU-Angabe unterschätzen. Ebenso kommt es vor, dass der Mehrbedarf trotz dezentraler Versorgung fehlt oder falsch berechnet wurde. In beiden Fällen lohnt ein genauer Blick in den Bescheid.

Wird der Zuschlag zu Unrecht nicht berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ist diese Frist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X i. V. m. § 40 SGB II: Für Bürgergeld-Leistungen wirkt er auf den Beginn des Vorjahres zurück.

Geht der Antrag beispielsweise am 13. 11. 2025 beim Jobcenter ein, beginnt die Rückwirkung ab 01. 01. 2025; damit sind Nachzahlungen bis zum 01. 01. 2024 noch möglich. Entscheidend ist stets der fristgerechte Zugang beim Jobcenter.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Prüfen Sie Ihre Warmwasserversorgung: Steht in Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung, dass Warmwasser zentral über die Heizung bereitgestellt wird, läuft die Abrechnung über die KdU – ein zusätzlicher Mehrbedarf entfällt.

Finden sich in Ihrer Wohnung dagegen Durchlauferhitzer, Boiler oder eine Gastherme ohne zentrale Warmwasserabrechnung, handelt es sich um dezentrale Erzeugung; in diesem Fall setzen Sie im Antrag das Kreuz an der genannten Stelle und fügen – soweit möglich – einfache Nachweise bei (z. B. Fotos der Geräte, Vermieterbestätigung, Stromabrechnung). So vermeiden Sie Missverständnisse und reduzieren das Risiko einer fehlerhaften Berechnung.

Fazit

Der Warmwasser-Mehrbedarf ist eine gesetzlich gesicherte Entlastung für all jene, die Warmwasser dezentral erzeugen. Er wird pro Person der Bedarfsgemeinschaft gezahlt und lässt sich mit einem korrekten Eintrag in der Anlage KDU unkompliziert sichern.

Wer nach Erhalt des Bescheids feststellt, dass der Zuschlag fehlt oder zu niedrig ausfällt, sollte zeitnah Widerspruch einlegen – und bei Bestandsbescheiden den Überprüfungsantrag nutzen, um Ansprüche rückwirkend zu sichern.

Die Pauschalen bleiben nach derzeitigem Stand auch 2026 stabil; wer höhere tatsächliche Kosten nachweisen will, braucht dafür einen separaten Zähler, dessen Einbaukosten jedoch nicht vom Jobcenter übernommen werden.