Ab dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld — doch die Regeln für Wohnkosten in der Wohngemeinschaft bleiben nach § 22 SGB II dieselben. Wer mit anderen Personen zusammenwohnt, bekommt vom Jobcenter nicht die Gesamtmiete erstattet, sondern nur seinen rechnerischen Kopfteil: die Gesamtmiete geteilt durch die Anzahl aller Bewohner. Das gilt auch dann, wenn der Mitbewohner selbst keine Grundsicherung bezieht. Wer die Ausnahmen von dieser Regel nicht kennt, akzeptiert Kürzungen, gegen die ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hätte.
Inhaltsverzeichnis
So funktioniert das Kopfteilprinzip in der WG
Das Kopfteilprinzip ist keine Erfindung des Jobcenters, sondern ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Teilen sich mehrere Personen eine Wohnung, wird die Gesamtmiete durch die Anzahl der Bewohner geteilt — unabhängig davon, wie groß das jeweilige Zimmer ist, wie oft jemand tatsächlich dort schläft oder ob der Mitbewohner selbst Grundsicherungsgeld bezieht. Aus Sicht des Jobcenters löst jeder Bewohner, der die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken nutzt, einen kopfteiligen Unterkunftsbedarf aus.
Ein Rechenbeispiel: In einer Drei-Personen-WG beträgt die Kaltmiete 900 Euro. Zwei Bewohner beziehen Grundsicherungsgeld, einer nicht. Das Jobcenter teilt die 900 Euro durch drei und erkennt für jeden Leistungsbeziehenden 300 Euro als KdU an — nicht 450 Euro. Der dritte Bewohner ist damit aus Sicht der Grundsicherung aus dem Spiel: Er muss seinen Anteil aus eigenen Mitteln tragen, und das ist auch so gemeint.
Für die Angemessenheitsprüfung gilt bei WG-Bewohnern ohne Bedarfsgemeinschaft der Einpersonenhaushalt-Richtwert des jeweiligen Jobcenters, nicht der Mehrpersonenhaushalt-Maßstab.
Gemeinsamer Mietvertrag und Einzelvertrag: Der Unterschied entscheidet
Die Vertragsgestaltung bestimmt, ob das Kopfteilprinzip greift oder nicht. Stehen alle WG-Bewohner gemeinsam im Mietvertrag als Hauptmieter, gilt das Kopfteilprinzip: Jeder trägt rechnerisch denselben Anteil. Das Jobcenter erkennt dann den kopfteiligen Anteil an der Gesamtmiete als tatsächliche Aufwendung an.
Anders verhält es sich bei gesonderten Mietvereinbarungen. Wer als leistungsbeziehende Person einen eigenen Vertrag über konkret bestimmte Räume abgeschlossen hat — ein Zimmer plus anteilige Nutzung von Küche und Bad — und darin eine eigenständige Mietzahlungspflicht festgeschrieben ist, muss sich das Kopfteilprinzip nicht gefallen lassen. In diesem Fall sind die tatsächlichen vertraglich vereinbarten Kosten maßgeblich, begrenzt auf den für Einpersonenhaushalte angemessenen Betrag. Diese Ausnahme findet sich ausdrücklich in den Verwaltungsanweisungen mehrerer Jobcenter und ist durch BSG-Rechtsprechung abgesichert.
In der Praxis bedeutet das: Wer beim Einzug in eine WG einen klaren Untermietvertrag mit definiertem Zimmer und anteiliger Mietzahlung abschließt, steht im Streitfall deutlich besser da als jemand, der mit allen anderen gemeinsam im Hauptmietvertrag steht und intern nur mündlich aufteilt. Der Mietvertrag ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern Schutzinstrument.
Wann das Kopfteilprinzip nicht gilt
Das BSG formulierte es in seinem Urteil vom 27. Januar 2021 (B 14 AS 35/19 R): Eine Abweichung ist geboten, wenn das Kopfteilprinzip dazu führt, dass die leistungsberechtigte Person ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nicht decken kann, weil der Mitbewohner seinen Anteil mangels eigener Mittel nicht zahlen kann.
Das ist der entscheidende Punkt, den viele übersehen: Das Jobcenter darf die KdU nicht einfach kürzen und die leistungsbeziehende Person darauf verweisen, sie solle sich den fehlenden Anteil vom Mitbewohner holen — wenn dieser kein Einkommen oder Vermögen hat, aus dem er seinen Anteil bestreiten kann. Hat der Mitbewohner hingegen eigene Mittel, ist eine Abweichung nicht geboten: Das BSG hat ausdrücklich bestätigt, dass das Grundsicherungsgeld nicht dazu da ist, einkommensfähigen Dritten das Wohnen zu subventionieren.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die KdU durch Sanktionen gestrichen wurden: Die anderen Mitglieder haben dann Anspruch auf anteilig höhere KdU-Übernahme.
Der Fehler, den fast alle machen: selten zu Hause ändert nichts
Eine hartnäckige Fehlannahme: Wenn der Mitbewohner nur an Wochenenden da ist oder faktisch woanders wohnt, müsste doch sein Kopfteil wegfallen. Das stimmt nicht.
Das Landessozialgericht NRW hat im September 2025 (L 9 SO 335/24) bestätigt, was das BSG bereits 2021 festgestellt hatte: Für das Kopfteilprinzip reicht es, dass eine Person die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitnutzt. Ob sie täglich dort schläft oder nur gelegentlich, spielt keine Rolle. Selbst wenn intern eine geringere Miete vereinbart wurde — etwa 100 statt 300 Euro — ändert das an der rechtlichen Aufteilung nichts, solange kein wirksamer gesonderter Mietvertrag zugrunde liegt. Entscheidend ist die rechtliche Nutzungsbefugnis, nicht die tatsächliche Aufenthaltsfrequenz.
Wer also hofft, durch den Nachweis geringer Anwesenheit des Mitbewohners eine höhere KdU-Übernahme durchzusetzen, wird vor Gericht scheitern. Die einzig belastbaren Ausnahmen sind die vertragsrechtliche und die bedarfsbezogene.
So widersprechen Sie einer rechtswidrigen KdU-Kürzung
Kürzt das Jobcenter die KdU mit Verweis auf das Kopfteilprinzip, obwohl eine der genannten Ausnahmen vorliegt, gibt es zwei Wege zur Korrektur.
Der erste Weg ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch muss konkret benannt werden, warum das Kopfteilprinzip nicht gilt: gesonderter Mietvertrag oder Mittellosigkeit des Mitbewohners. Belege mitschicken: Mietvertrag oder Untermietvertrag, ggf. Einkommensnachweis des Mitbewohners.
Wer in der Vergangenheit zu niedrige KdU erhalten hat, kann über einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter rückwirkend bis zu einem Jahr Nachzahlung verlangen — aber nur solange der betroffene Bescheid noch nicht bestandskräftig feststeht. Wer heute erkennt, dass ein Bescheid aus dem vergangenen Jahr fehlerhaft war, muss sofort handeln: Jede Woche Zögern kann einen Monat Nachzahlung kosten.
Ein Widerspruch stoppt die laufende Kürzung nicht automatisch. Wer sofort Schutz braucht, muss zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen — kostenlos und ohne Anwalt.
Häufige Fragen zum Kopfteilprinzip im Grundsicherungsgeld
Gilt das Kopfteilprinzip auch, wenn mein Mitbewohner kein Grundsicherungsgeld bezieht?
Ja. Das Kopfteilprinzip gilt für alle Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen — unabhängig davon, ob sie selbst Leistungen beziehen. Der Mitbewohner wird bei der Aufteilung der Gesamtmiete berücksichtigt, auch wenn das Jobcenter seinen Anteil nicht übernimmt.
Mein Mitbewohner bezahlt seinen Mietanteil nicht. Was kann ich tun?
Wer nachweisen kann, dass der Mitbewohner kein Einkommen oder Vermögen hat und seinen Kopfteil nicht bestreiten kann, hat nach BSG-Rechtsprechung Anspruch auf höhere KdU-Übernahme. Belege sammeln und Widerspruch einlegen. Das Jobcenter darf Sie nicht auf eine zivilrechtliche Eintreibung beim Mitbewohner verweisen, wenn dieser nachweislich mittellos ist.
Ändert sich das Kopfteilprinzip durch die Umbenennung in Grundsicherungsgeld ab Juli 2026?
Nein. Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz ändert an den KdU-Grundregeln nach § 22 SGB II nichts. Die Berechnungslogik des Kopfteilprinzips bleibt unverändert.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt 16. April 2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. Januar 2021, B 14 AS 35/19 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R
Landessozialgericht NRW: Urteil vom 25. September 2025, L 9 SO 335/24
Freie Hansestadt Bremen, Transparenzportal: Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung), Stand 2025




