Bürgergeld-Anspruch trotz ausgezahlter hoher Lebensversicherung

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Wer beim Antrag auf Bürgergeld oder frühere Hartz-IV-Leistungen Vermögen nicht vollständig angibt, muss nicht automatisch viele Jahre später alles zurückzahlen. Entscheidend ist, ob die Bewilligung tatsächlich rechtswidrig war und ob der betroffenen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Zweifel gehen zulasten des Jobcenters. (Aktenzeichen: L 18 AS 2447/16)

Im konkreten Fall hob das Gericht Rückforderungsbescheide über mehr als 8.000 Euro auf. Eine psychische Erkrankung der Klägerin spielte dabei eine zentrale Rolle.

Witwe beantragte Leistungen für sich und ihre Töchter

Die Klägerin war seit 2005 verwitwet. Im April 2006 beantragte sie für sich und ihre beiden Töchter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Sie gab ihre Witwenrente, das Kindergeld, ein Girokontoguthaben und eine eigene Kapitallebensversicherung an. Nicht erwähnt hatte sie eine bereits im Januar 2006 ausgezahlte Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 36.273,29 Euro.

Lebensversicherung wurde später auf Konten der Töchter übertragen

Im Juni 2006 zahlte die Mutter jeweils 18.210 Euro auf Geldmarktkonten ihrer Töchter ein. Am Ende des streitigen Leistungszeitraums befanden sich auf den Konten der Töchter noch jeweils mehr als 18.000 Euro.

Das Jobcenter erfuhr erst Jahre später von dieser Versicherungssumme. Daraufhin hob es die früheren Bewilligungen für den Zeitraum vom 7. April 2006 bis zum 30. September 2007 auf.

Jobcenter verlangte mehrere Tausend Euro zurück

Das Jobcenter warf der Klägerin vor, Vermögen verschwiegen zu haben. Sie habe zumindest grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht.

Zunächst verlangte die Behörde auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Später nahm sie diesen Teil der Forderung zurück. Übrig blieb eine Rückforderung von insgesamt 8.245,42 Euro.

Sozialgericht gab zunächst dem Jobcenter recht

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Es meinte, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Vermögen aus der Lebensversicherung für den Leistungsanspruch wichtig war.

Nach Auffassung des Sozialgerichts lag deshalb grobe Fahrlässigkeit vor. Das Jobcenter habe die Bewilligungen rückwirkend aufheben und die gezahlten Leistungen zurückfordern dürfen.

Landessozialgericht hob Rückforderung auf

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah den Fall anders. Es hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die Bescheide des Jobcenters auf.

Damit musste die Klägerin die noch streitigen Leistungen nicht zurückzahlen. Das Gericht entschied außerdem, dass das Jobcenter die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen muss.

Vermögen war nicht durchgehend bei der Mutter zu berücksichtigen

Das Gericht prüfte zunächst, ob die ursprünglichen Bewilligungen überhaupt objektiv rechtswidrig waren. Dabei kam es zu einer differenzierten Bewertung.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2006 verfügte die Klägerin zwar über Vermögen von mehr als 41.000 Euro. Dieses lag deutlich über den damaligen Freibeträgen.

Doch vor der ersten Bewilligungsentscheidung im Juni 2006 hatte sie den Großteil der Versicherungssumme bereits auf Konten ihrer Töchter übertragen.

Kindervermögen wird nicht automatisch bei Eltern angerechnet

Das Gericht stellte klar: Vermögen der Kinder wird nicht einfach auf den Bedarf der Mutter angerechnet. Kinder, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Vermögen decken können, gehören insoweit nicht mehr in gleicher Weise zur Bedarfsgemeinschaft.

Außerdem sieht das SGB II keine umgekehrte Anrechnung vor, bei der Vermögen der Kinder zur Deckung des Bedarfs der Eltern herangezogen wird. Einkommen und Vermögen der Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen bei Kindern relevant sein. Umgekehrt gilt das aber nicht in gleicher Weise.

Jobcenter hätte Veränderungen vor Bewilligung berücksichtigen müssen

Die Vermögensübertragung auf die Töchter erfolgte bereits am 15. Juni 2006. Der erste Bewilligungsbescheid wurde erst am 23. Juni 2006 erlassen.

Das Landessozialgericht sah darin eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse vor der Bewilligung. Solche Änderungen muss das Jobcenter berücksichtigen, wenn sie sich auf den Leistungsanspruch auswirken.

Für die Zeit vor der Übertragung bestand kein Anspruch

Das Gericht stellte aber auch fest: Für die Zeit bis zum 14. Juni 2006 standen der Klägerin und ihren Töchtern aus objektiver Sicht keine SGB-II-Leistungen zu. Denn bis dahin konnte der Bedarf aus dem Vermögen der Mutter gedeckt werden.

Für die Zeit danach war die Lage komplizierter. Die Töchter konnten ihren eigenen Bedarf aus dem übertragenen Vermögen decken. Bei der Mutter hätten allerdings Kindergeld und Witwenrente anders angerechnet werden müssen.

Rücknahme braucht mehr als eine falsche Bewilligung

Entscheidend war am Ende aber nicht nur die objektive Berechnung. Bei einer Rücknahme nach Paragraf 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch muss das Jobcenter weitere Voraussetzungen beweisen.

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Eine bestandskräftige Bewilligung darf rückwirkend nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Das gilt etwa, wenn Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben oder die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannten beziehungsweise grob fahrlässig nicht kannten.

Grobe Fahrlässigkeit muss persönlich geprüft werden

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon vor, wenn jemand objektiv etwas falsch gemacht hat. Es kommt auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

Das ist für Bürgergeld-Bezieher wichtig. Das Jobcenter darf nicht pauschal unterstellen, dass jede unvollständige Angabe automatisch grob fahrlässig war.

Psychische Erkrankung sprach gegen sichere Schuldzuweisung

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes psychisch schwer belastet und mit Behördenangelegenheiten überfordert gewesen. Früher habe sich ihr Mann um solche Dinge gekümmert.

Das Gericht zog ein arbeitsamtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2007 heran. Darin wurden eine soziale Überforderung, eine depressive Störung und eine auffällig gestörte soziale Funktionsfähigkeit beschrieben.

Gericht konnte grobe Fahrlässigkeit nicht sicher feststellen

Das Landessozialgericht hielt es zwar nicht für glaubhaft, dass die Klägerin die erhebliche Versicherungssumme vollständig vergessen hatte. Dafür sprach schon, dass sie Konten für ihre Töchter eingerichtet und das Geld dorthin übertragen hatte.

Trotzdem konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt hatte. Wegen ihrer psychischen Situation waren Einschränkungen der Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen.

Beweislast liegt beim Jobcenter

Der entscheidende Satz des Urteils lautet sinngemäß: Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Jobcenters. Die Behörde muss die Tatsachen beweisen, die eine rückwirkende Aufhebung tragen.

Kann sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht sicher nachweisen, darf sie eine bestandskräftige Bewilligung nicht einfach rückwirkend zurücknehmen. Dann fehlt auch die Grundlage für eine Erstattungsforderung.

Bereits erstattetes Geld muss zurückgezahlt werden

Da die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungen keinen Bestand hatte, gab es auch keine Grundlage mehr für die Rückforderung nach Paragraf 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

Das Landessozialgericht stellte deshalb klar: Das Jobcenter muss den bereits erstatteten Betrag zurückzahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Was Betroffene bei Rückforderungen prüfen sollten

Wer eine Rückforderung wegen angeblich verschwiegenen Vermögens erhält, sollte zuerst prüfen, auf welche Vorschrift das Jobcenter die Aufhebung stützt. Bei alten Bewilligungen geht es häufig um Paragraf 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

Wichtig ist dann, ob die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit tatsächlich nachweisbar sind. Auch Krankheit, Trauer, psychische Krisen, Überforderung oder fehlende behördliche Hinweise können im Einzelfall entscheidend sein.

Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher wichtig ist

Das Urteil schützt nicht vor jeder Rückforderung. Wer Vermögen verschweigt, riskiert weiterhin erhebliche Folgen.

Aber das Urteil zeigt: Jobcenter müssen sauber prüfen und beweisen. Eine Rückforderung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass später Vermögen bekannt wird. Entscheidend sind Vermögenslage, Bedarfsgemeinschaft, Zeitpunkt der Bewilligung und das persönliche Verschulden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter alte Bürgergeld- oder Hartz-IV-Bewilligungen wegen Vermögen zurücknehmen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Die Bewilligung muss rechtswidrig gewesen sein, und bei einer rückwirkenden Rücknahme muss regelmäßig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Zählt Vermögen der Kinder automatisch beim Bürgergeld der Eltern mit?Nein. Vermögen der Kinder wird nicht automatisch auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Das Gericht stellte klar, dass das SGB II eine solche umgekehrte Anrechnung grundsätzlich nicht vorsieht.

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Sozialrecht?
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dabei kommt es aber auf die persönliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Einzelfall an.

Kann eine psychische Erkrankung eine Rückforderung verhindern?
Sie kann jedenfalls entscheidend sein. Wenn eine psychische Erkrankung die Urteils-, Kritik- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt haben kann, muss das Jobcenter besonders sorgfältig beweisen, dass trotzdem grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Wer trägt die Beweislast bei einer rückwirkenden Aufhebung?
Die Beweislast für die Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, trägt das Jobcenter. Bleiben Zweifel, gehen diese zulasten der Behörde.

Fazit: Rückforderungen wegen Vermögen sind kein Selbstläufer

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt: Jobcenter dürfen Bewilligungen nicht schematisch zurücknehmen, nur weil später Vermögen bekannt wird. Sie müssen genau prüfen, ob die damalige Bewilligung rechtswidrig war und ob der betroffenen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Gerade bei psychischer Erkrankung, Trauer und massiver Überforderung reicht eine pauschale Schuldzuweisung nicht aus. Für Betroffene bedeutet das: Rückforderungsbescheide sollten genau geprüft werden.

Oft entscheidet nicht nur die Vermögenshöhe, sondern die Frage, ob das Jobcenter die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen wirklich beweisen kann.