Viele Haushalte zahlen inzwischen einen erheblichen Teil ihres Einkommens für Miete, Nebenkosten oder die Belastung einer selbst genutzten Immobilie. Wohngeld soll genau dort helfen, wo das Einkommen für den Lebensunterhalt grundsätzlich reicht, die Wohnkosten aber zu hoch werden.
Eine einfache Pauschalantwort auf die Frage „Wie viel Wohngeld steht mir zu?“ gibt es allerdings nicht. Die Höhe hängt davon ab, wie viele Menschen im Haushalt leben, wie hoch das anrechenbare Einkommen ist und welche Wohnkosten am Wohnort anerkannt werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Mieterinnen und Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie als Lastenzuschuss.
Das Geld muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden, solange die Angaben im Antrag korrekt sind. Es handelt sich nicht um Bürgergeld oder Sozialhilfe, sondern um eine vorgelagerte Unterstützung für Haushalte mit eigenem Einkommen.
Wer kann Wohngeld bekommen?
Ein Anspruch kommt vor allem für Menschen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen infrage. Dazu zählen Beschäftigte im unteren Einkommensbereich, Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Familien, Auszubildende in bestimmten Fällen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen.
Kein Wohngeld gibt es in der Regel, wenn bereits Leistungen bezogen werden, in denen Unterkunftskosten enthalten sind. Das betrifft etwa Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte Formen von BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe.
Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?
Die Berechnung folgt nicht einer festen Einkommensgrenze, die für alle Haushalte gleich ist. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen, Miete oder Belastung und der Mietstufe der Gemeinde.
Das anrechenbare Einkommen ist nicht einfach das Bruttogehalt. Je nach Fall werden Pauschalen, Freibeträge und bestimmte Abzüge berücksichtigt, etwa für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder besondere persönliche Umstände.
Auch die tatsächliche Miete wird nicht immer vollständig angesetzt. Das Wohngeldgesetz arbeitet mit Höchstbeträgen, die je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterschiedlich hoch sind.
Warum die Mietstufe wichtig ist
Deutschland ist beim Wohngeld in sieben Mietstufen eingeteilt. Orte mit niedrigerem Mietniveau liegen in einer niedrigeren Stufe, teure Städte und Gemeinden in einer höheren Stufe.
Dadurch kann ein Haushalt mit gleichem Einkommen und gleicher Personenzahl in München mehr anrechenbare Wohnkosten haben als ein vergleichbarer Haushalt in einer günstigeren Region. Die Mietstufe entscheidet aber nicht allein über den Anspruch, sondern beeinflusst die Berechnungsgrundlage.
Tabelle: Welche Wohnkosten beim Wohngeld 2026 höchstens berücksichtigt werden
Die folgende Tabelle zeigt die Spanne der monatlich berücksichtigungsfähigen Wohnkosten im Jahr 2026. Sie reicht jeweils von Mietstufe I bis Mietstufe VII und enthält bereits die pauschalen Bestandteile für Heizkosten und Klimakomponente.
Wohngeld-Tabelle: Wohngeld-Anspruch nach Haushaltsgröße und Mietstufe
Die Tabelle zeigt, welche monatlichen Wohnkosten beim Wohngeld höchstens berücksichtigt werden. Je höher die Mietstufe des Wohnortes ist, desto höher fällt die anrechenbare Miete oder Belastung aus.
Die genannten Beträge enthalten den Grundbetrag nach dem Wohngeldgesetz sowie die pauschale Entlastung für Heizkosten und die Klimakomponente. Ein tatsächlicher Wohngeldanspruch hängt zusätzlich vom Einkommen und von den persönlichen Verhältnissen des Haushalts ab.
| Haushalt und Mietstufe | Maximal berücksichtigungsfähige Wohnkosten pro Monat |
|---|---|
| 1 Person, Mietstufe I | 490,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe II | 537,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe III | 585,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe IV | 640,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe V | 691,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe VI | 744,60 Euro |
| 1 Person, Mietstufe VII | 806,60 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe I | 604,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe II | 660,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe III | 718,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe IV | 786,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe V | 847,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe VI | 912,40 Euro |
| 2 Personen, Mietstufe VII | 987,40 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe I | 720,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe II | 786,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe III | 856,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe IV | 936,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe V | 1.008,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe VI | 1.086,80 Euro |
| 3 Personen, Mietstufe VII | 1.174,80 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe I | 840,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe II | 918,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe III | 998,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe IV | 1.090,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe V | 1.178,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe VI | 1.267,20 Euro |
| 4 Personen, Mietstufe VII | 1.371,20 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe I | 958,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe II | 1.046,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe III | 1.139,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe IV | 1.246,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe V | 1.344,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe VI | 1.447,60 Euro |
| 5 Personen, Mietstufe VII | 1.566,60 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe I | zusätzlich 114,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe II | zusätzlich 126,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe III | zusätzlich 138,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe IV | zusätzlich 151,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe V | zusätzlich 161,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe VI | zusätzlich 181,40 Euro |
| Jede weitere Person, Mietstufe VII | zusätzlich 195,40 Euro |
Ein Beispiel: Ein Haushalt mit drei Personen in Mietstufe IV kann höchstens 936,80 Euro monatliche Wohnkosten in die Wohngeldberechnung einbringen. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der höhere Teil nicht berücksichtigt.
Ein Anspruch besteht dadurch nicht automatisch. Erst wenn Einkommen, Haushaltsgröße und anrechenbare Wohnkosten zusammen geprüft werden, ergibt sich die tatsächliche Höhe des Wohngeldes.
Wichtig ist: Diese Beträge sind nicht die Auszahlung. Sie zeigen nur, bis zu welcher Höhe Wohnkosten in die Wohngeldberechnung einfließen können.
Liegt die tatsächliche Miete oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags, wird der übersteigende Teil nicht berücksichtigt. Der Antrag scheitert dadurch aber nicht automatisch.
Wie viel Wohngeld ist realistisch?
Die tatsächliche Zahlung kann je nach Haushalt sehr unterschiedlich ausfallen. Ein Einpersonenhaushalt mit geringem Einkommen kann einen spürbaren Zuschuss erhalten, während bei etwas höherem Einkommen nur ein kleiner Betrag oder kein Anspruch herauskommt.
Bei Familien fällt die mögliche Entlastung häufig höher aus, weil mehr Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird aber auch das Einkommen aller relevanten Personen im Haushalt geprüft.
Wer nur eine Tabelle betrachtet, sollte deshalb vorsichtig sein. Sie kann zeigen, ob ein Antrag naheliegt, ersetzt aber keine Berechnung durch den Wohngeldrechner oder die zuständige Wohngeldbehörde.
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Welche Angaben werden für die Prüfung benötigt?
Für eine erste Einschätzung braucht man vor allem die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die monatliche Miete oder Belastung, den Wohnort und das Einkommen. Bei Mietwohnungen zählen neben der Grundmiete auch bestimmte kalte Nebenkosten.
Heizkosten werden beim Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Rechnung einzeln übernommen. Stattdessen gibt es pauschale Bestandteile, die in die Berechnung einfließen.
Beim selbst genutzten Eigentum geht es um die Belastung aus Finanzierung und Bewirtschaftung. Dazu können unter anderem Zinsen, Tilgung, Grundsteuer und bestimmte Bewirtschaftungskosten gehören.
Warum ein Antrag auch bei Unsicherheit sinnvoll sein kann
Viele Haushalte verzichten auf Wohngeld, weil sie ihren Anspruch unterschätzen. Gerade bei Renten, Teilzeitlöhnen, schwankendem Einkommen oder hohen Mieten kann sich eine Prüfung lohnen.
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Wer wartet, verschenkt im Zweifel Geld, weil der Anspruch normalerweise nicht beliebig rückwirkend ausgezahlt wird.
Die zuständige Stelle ist das Wohngeldamt der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung. In vielen Bundesländern kann der Antrag inzwischen online gestellt werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Rentnerin zahlt 620 Euro monatlich für ihre Wohnung und lebt in einer Stadt mit hoher Mietstufe. Ihre Rente liegt knapp oberhalb der Grundsicherung, reicht aber nach Abzug der Wohnkosten nur knapp für den Alltag.
In der Wohngeldprüfung wird nicht automatisch die gesamte Miete als Zuschuss ausgezahlt. Die Behörde prüft vielmehr, welche Wohnkosten nach Mietstufe und Haushaltsgröße angesetzt werden dürfen und welches Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen übrig bleibt.
Ergibt die Berechnung einen Anspruch, erhält die Rentnerin einen monatlichen Zuschuss. Dieser kann dafür sorgen, dass sie ihre Wohnung halten kann, ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen beantragen zu müssen.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld
1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch auf Wohngeld können Haushalte haben, deren Einkommen zwar für den allgemeinen Lebensunterhalt reicht, bei denen die Wohnkosten aber zu hoch sind. Entscheidend sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Einkommen, die Miete oder Belastung und die Mietstufe des Wohnortes.
2. Wie viel Wohngeld kann ich bekommen?
Die Höhe des Wohngeldes lässt sich nicht pauschal nennen. Sie wird individuell berechnet und hängt davon ab, wie hoch das bereinigte Einkommen ist und welche Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt werden dürfen.
3. Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?
Beim Mietzuschuss zählen grundsätzlich die Bruttokaltmiete und bestimmte Nebenkosten. Es gelten jedoch Höchstbeträge, die sich nach Haushaltsgröße und Mietstufe richten. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der übersteigende Teil nicht in die Berechnung einbezogen.
4. Können auch Eigentümer Wohngeld erhalten?
Ja, Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses können Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen. Dabei werden statt der Miete bestimmte Belastungen berücksichtigt, etwa Finanzierungskosten und Bewirtschaftungskosten.
5. Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Bürgergeld erhalte?
In der Regel besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, wenn bereits Bürgergeld bezogen wird und die Unterkunftskosten darüber berücksichtigt werden. Das gilt auch für andere Sozialleistungen, bei denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
6. Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Der Antrag wird bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung gestellt. In vielen Bundesländern ist inzwischen auch ein Online-Antrag möglich. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
7. Welche Unterlagen brauche ich für den Wohngeldantrag?
Benötigt werden in der Regel Nachweise über Einkommen, Miete oder Belastung, Haushaltsmitglieder und persönliche Verhältnisse. Dazu gehören häufig Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kontoauszüge und Nachweise über Unterhaltszahlungen oder besondere Belastungen.
Fazit
Wie viel Wohngeld einem Haushalt zusteht, lässt sich nicht allein am Einkommen oder an der Miete ablesen. Entscheidend ist die gemeinsame Betrachtung von Haushaltsgröße, Wohnort, anrechenbaren Wohnkosten und bereinigtem Einkommen.
Die Tabelle bietet eine gute erste Orientierung, weil sie zeigt, bis zu welcher Höhe Wohnkosten 2026 berücksichtigt werden können. Wer in der Nähe dieser Werte liegt und nur ein begrenztes Einkommen hat, sollte seinen Anspruch prüfen lassen.
Quellen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Informationen zu Wohngeld-Plus, Anspruch, Antragstellung und Berechnungsfaktoren
Wohngeldgesetz, insbesondere § 12 zu Höchstbeträgen und § 19 zur Berechnung.




