Bürgergeld-Paar trennt sich aber das Jobcenter will: “Wohnt weiter zusammen”

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Nach einer Trennung entstehen häufig höhere Wohnkosten: Aus einer gemeinsamen Wohnung werden zwei Unterkünfte. Allein diese Mehrkosten berechtigen das Jobcenter nicht dazu, ein weiteres Zusammenleben zu verlangen. Genau das tat aber ein Jobcenter.

Das Sächsische Landessozialgericht hat dies aber mit Beschluss, Aktenzeichen L 3 AS 943/12 B PKH, ausdrücklich klargestellt.

Auch bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gibt es keine rechtliche Verpflichtung, nach einer Trennung oder Scheidung einen gemeinsamen Haushalt fortzuführen.

Die Richter stellten bei der Erforderlichkeit eines Umzugs auf nachvollziehbare Gründe ab, die auch Menschen ohne Leistungsbezug zu einem Wohnungswechsel bewegen würden. Eine Trennung darf deshalb nicht mit dem pauschalen Hinweis abgetan werden, getrennte Haushalte seien zu teuer.

Eine Scheidung muss nicht abgewartet werden

Wer verheiratet ist, muss nicht bis zur rechtskräftigen Scheidung mit dem Auszug warten. Bereits die tatsächliche dauernde Trennung ist für die sozialrechtliche Beurteilung von Bedeutung.

§ 1567 BGB erkennt sogar an, dass Ehegatten innerhalb derselben Wohnung getrennt leben können. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, diese Wohnform gegen den eigenen Willen fortzusetzen.

Auch die Verwaltungspraxis kennt die Trennung als Umzugsgrund: Das Jobcenter Leipzig nennt die Trennung von einem Ehe- oder Lebenspartner ausdrücklich als Beispiel für einen erforderlichen Wohnungswechsel. Körperliche Gewalt ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.

Die Zusicherung entscheidet über die Finanzierung

Das Jobcenter erteilt keine allgemeine Erlaubnis zur Trennung oder zum Wohnungswechsel. Seine Zusicherung klärt, welche Kosten es nach den gesetzlichen Regeln anerkennt.

Nach § 22 Absatz 4 SGB II sollen Leistungsberechtigte diese Zusicherung für die neue Unterkunft vor Abschluss des Mietvertrags einholen. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, den Vertrag erst nach der Abstimmung mit dem zuständigen Jobcenter zu unterschreiben.

Dafür sollte ein konkretes, noch nicht unterschriebenes Mietangebot vorgelegt werden. Es sollte die Anschrift, den möglichen Mietbeginn, die Wohnfläche sowie Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten und eine verlangte Kaution erkennen lassen.

Bei einem Wechsel in ein anderes Vergleichsgebiet muss der dort zuständige Träger die Berücksichtigung der Unterkunftskosten zusichern, wenn diese angemessen sind. Innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann dagegen die Begrenzung auf den bisherigen Unterkunftsbedarf greifen, wenn der Umzug nicht erforderlich ist.

Deshalb sollte der Antrag den Trennungsgrund ausdrücklich benennen. Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der zuständige Träger dies vorher schriftlich zugesichert hat.

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Neue Miete, Umzug und Kaution getrennt beantragen

Eine Zusicherung für die monatlichen Unterkunftskosten beantwortet noch nicht, ob auch der Transport der Möbel oder die Kaution bezahlt wird. Diese Ausgaben müssen zusätzlich geklärt werden.

Kosten Zuständiger Träger Worauf Betroffene achten sollten
Miete der neuen Wohnung Kommunaler Träger am neuen Wohnort, in der Praxis das dortige Jobcenter Konkretes Mietangebot vor Vertragsabschluss zur Prüfung vorlegen und Zusicherung einholen.
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten Bis zum Umzug örtlich zuständiger kommunaler Träger Vorherige Zusicherung nach § 22 Absatz 6 SGB II beantragen und voraussichtliche Kosten angeben.
Mietkaution oder Genossenschaftsanteile Kommunaler Träger am Ort der neuen Unterkunft Gesondert und rechtzeitig beantragen; die Leistung soll als Darlehen erbracht werden.

Für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bestimmt § 22 Absatz 6 SGB II: Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und ohne die Zusicherung eine Unterkunft nicht in angemessener Zeit gefunden werden kann. Die Trennung begründet daher keinen Freibrief für jede Ausgabe, muss aber bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Auch ein notwendiger Umzug muss wirtschaftlich organisiert werden

Bei den Umzugskosten kommt es darauf an, welche Ausgaben tatsächlich erforderlich und angemessen sind. Häufig geht es um einen Miettransporter und Umzugskartons.

Kann der Umzug aus gesundheitlichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen nicht mit eigener beziehungsweise privater Hilfe durchgeführt werden, kommen auch Kosten eines Umzugsunternehmens in Betracht. Betroffene sollten den Unterstützungsbedarf und die verlangten Kostenvoranschläge vor einer Beauftragung vorlegen.

Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Umzugskosten beim Jobcenter. Entscheidend bleibt die Zusicherung für die konkret beantragten Ausgaben.

Die Bedarfsgemeinschaft kann schon vor dem Auszug enden

Eine weitere Fehlerquelle liegt in der Leistungsberechnung während der Wohnungssuche. Wer zunächst unter derselben Anschrift wohnen bleibt, bildet deshalb nicht automatisch weiterhin mit dem ehemaligen Partner eine Bedarfsgemeinschaft.

Bei Ehepaaren ist zu prüfen, ob sie dauernd getrennt leben; bei unverheirateten Paaren, ob noch eine partnerschaftliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Das Bundesarbeitsministerium zählt dauernd getrennt lebende Ehepartner ausdrücklich nicht zur gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft.

Betroffene sollten dem Jobcenter das Trennungsdatum und die tatsächlichen Veränderungen der Haushaltsführung nachvollziehbar mitteilen. Getrennte Konten allein entscheiden die Frage ebenso wenig wie eine gemeinsame Anschrift.

Wie eine unzutreffende Anrechnung des früheren Partnereinkommens entstehen kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Jobcenter unterstellt nach Trennung zu Unrecht eine Bedarfsgemeinschaft. Einen Überblick bietet außerdem der Beitrag dazu, wen das Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft rechnen darf.

Bei einer Ablehnung zählt eine überprüfbare Entscheidung

Lehnt das Jobcenter die beantragte Zusicherung ab, sollten Betroffene einen begründeten Bescheid verlangen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Läuft ein konkretes Wohnungsangebot aus, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen. Dafür müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; eine allgemeine Umzugsabsicht reicht regelmäßig nicht.

Eine fehlende Zusicherung schließt die Übernahme von Umzugskosten zudem nicht in jeder denkbaren Konstellation aus. Über die engen Voraussetzungen bei einer treuwidrigen Verzögerung durch das Jobcenter berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Umzugskosten dürfen nicht pauschal wegen fehlender Zusicherung abgelehnt werden.