Wenn Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig bewilligen, bleibt für viele Betroffene lange unklar, ob am Ende eine Nachzahlung, eine Korrektur oder sogar eine Rückforderung steht.
Mit einem Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel nun deutlich festgelegt: Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dürfen Jobcenter einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nicht nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Leistungsberechtigten „aufheben“, um so bereits gezahlte Beträge zurückzuholen.
Stattdessen ist der gesetzlich vorgesehene Weg über die abschließende Entscheidung einzuhalten. Damit stärkt das Gericht die Berechenbarkeit des Verfahrens und begrenzt Überraschungsforderungen, die erst Monate nach dem Leistungszeitraum im Briefkasten landen.
Der Fall: Vorläufig bewilligt, später Einkommen, dann Rückforderung
Ausgangspunkt war der Antrag eines 51-jährigen Alleinstehenden, der sich mit wechselnden Aufträgen selbständig finanzierte und im Jahr 2020 wegen wegbrechender Einnahmen Unterstützung beantragte.
Weil sich seine künftigen Einkünfte nicht verlässlich prognostizieren ließen, bewilligte das zuständige Jobcenter die Leistung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 vorläufig. Grundlage war eine Schätzung, wonach monatlich ein geringer Gewinn aus der Selbständigkeit zu erwarten sei.
Im Herbst 2020 änderte sich die Lage: Der Mann nahm befristet eine Beschäftigung auf; der Lohn ging im November 2020 auf seinem Konto ein. Das Jobcenter erfuhr davon noch während des laufenden Bewilligungszeitraums, reagierte aber nicht mit einer Anpassung der vorläufigen Zahlung. Stattdessen hob es später die Bewilligung für den Monat November 2020 rückwirkend auf und verlangte die bereits ausgezahlten Leistungen zurück.
Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen im November den Bedarf vollständig gedeckt habe, weshalb in diesem Monat keine Hilfebedürftigkeit mehr bestanden habe.
Streitfrage: Korrektur über SGB X oder Abschluss über SGB II?
Der Konflikt entzündete sich weniger an der Frage, ob Einkommen im Leistungsrecht anzurechnen ist, sondern an der Verfahrensspur, die das Jobcenter wählte. Der Kläger wandte ein, dass nach einer vorläufigen Bewilligung das Gesetz einen eigenen Mechanismus vorsieht, um am Ende zu klären, was tatsächlich zustand und ob zu viel gezahlt wurde.
Dies steht in § 41a SGB II: Nach Ende des Bewilligungszeitraums soll eine abschließende Feststellung erfolgen, die die Vorläufigkeit durch eine endgültige Entscheidung ersetzt. Für den Kläger war daher entscheidend, dass die Behörde nicht nachträglich auf allgemeine Aufhebungsregeln des SGB X ausweichen dürfe, um eine Rückforderung zu konstruieren, obwohl die Phase der Vorläufigkeit bereits beendet war.
In den Vorinstanzen fand diese Argumentation zunächst keinen Durchbruch. Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielten die rückwirkende Korrektur über § 48 SGB X im konkreten Fall für zulässig. Die Revision führte schließlich zur Klärung in Kassel.
Die Entscheidung: § 41a SGB II hat Vorrang, rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Rückforderungsweg des Jobcenters abgeschnitten. Nach der Begründung des Gerichts ist die Aufhebung vorläufiger Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Leistungsberechtigten ausgeschlossen, wenn es um die Korrektur einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II geht.
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Bescheid prüfenFür diesen Lebenssachverhalt enthält das Gesetz ein spezielles Abschlussverfahren; allgemeine Korrekturinstrumente des SGB X treten zurück, sobald die vorläufige Bewilligung über § 41a „zu Ende zu führen“ ist.
Praktisch heißt das: Will ein Jobcenter nach einem vorläufig bewilligten Zeitraum feststellen, dass wegen tatsächlicher Einkünfte weniger Anspruch bestand, muss es den Weg der abschließenden Feststellung gehen.
Eine nachträgliche, rückwirkende „Aufhebung“ des vorläufigen Bescheids, die unmittelbar eine Erstattungspflicht auslöst, ist nach dieser Entscheidung nicht mehr der richtige Hebel. Im entschiedenen Fall war die Rückforderung in Höhe von 919,80 Euro damit nicht rechtmäßig.
Sonderregel aus der Pandemie: Erleichterung ja, Verfahrenswechsel nein
Der Fall spielt zudem im Umfeld der pandemiebedingten Sonderregelungen, die den Zugang zur Grundsicherung zeitweise vereinfachen sollten. Gerade in dieser Phase wurden häufig vorläufige Entscheidungen getroffen, weil Einkünfte unklar waren oder sich kurzfristig änderten. Das Gericht stellt jedoch klar, dass solche Sonderregelungen das gesetzliche Abschlussverfahren nicht außer Kraft setzen und keinen Freibrief liefern, nachträglich über andere Normen rückwirkend zu korrigieren.
Auch unter erleichterten Bedingungen bleibt das Jobcenter an die Systematik gebunden, die der Gesetzgeber für vorläufige Bewilligungen vorgesehen hat.
Folgen für Betroffene: Mehr Berechenbarkeit, bessere Angriffsfläche im Widerspruch
Für Leistungsberechtigte bedeutet das Urteil vor allem mehr Verlässlichkeit im Umgang mit vorläufigen Bescheiden. Wer nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums eine Rückforderung erhält, die ausdrücklich auf eine rückwirkende Aufhebung gestützt wird, hat nun ein starkes Argument: Die Behörde muss sich an das Abschlussverfahren halten, das § 41a SGB II vorgibt.
Das nimmt nicht jede Rückforderung vom Tisch, denn Überzahlungen können weiterhin im Rahmen einer abschließenden Entscheidung festgestellt werden.
Es verändert aber die Spielregeln, weil Form und Zeitpunkt der behördlichen Korrektur wieder stärker an die gesetzlichen Leitplanken gebunden sind.
Gleichzeitig erhöht das Urteil den Druck auf Jobcenter, während eines laufenden Bewilligungszeitraums zügig zu reagieren, wenn ihnen relevante Änderungen bekannt werden.
Wird eine Anpassung unterlassen, lässt sich das Versäumte nicht beliebig über eine rückwirkende Aufhebung „nachholen“, sobald der Zeitraum vorbei ist. Gerade bei schwankenden Einnahmen und kurzfristigen Beschäftigungen kann das in der Praxis entscheidend sein, weil die Betroffenen nicht erst lange nach dem Monat der Erwerbstätigkeit mit einer Forderung konfrontiert werden, die sich wie ein nachträglicher Kassensturz anfühlt.
Quellen
Maßgeblich sind die Entscheidungs- und Verhandlungsunterlagen zum Verfahren B 7 AS 19/24 R beim Bundessozialgericht.




