Wenn Beschäftigte länger krank sind, stellt sich schnell eine heikle finanzielle Frage: Wer gleicht den Unterschied zwischen dem bisherigen Lohn und dem niedrigeren Krankengeld aus? Die kurze Antwort lautet: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich gibt es in der Regel nicht. Aber es gibt Ausnahmen und Regelungen, wenn das Krankengeld dennoch nicht ausreicht.
Das Krankengeld beträgt gesetzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Zusätzlich werden vom Krankengeld noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Deshalb kommt auf dem Konto häufig deutlich weniger an als während der regulären Lohnfortzahlung.
Nach sechs Wochen endet die volle Lohnfortzahlung
Die wichtigste Grenze liegt bei sechs Wochen. Bis dahin trägt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach endet die Pflicht zur vollen Lohnzahlung für dieselbe Erkrankung grundsätzlich.
Ab diesem Zeitpunkt zahlt nicht mehr der Arbeitgeber den normalen Lohn, sondern die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld. Genau hier entsteht die Differenz: Das Krankengeld ersetzt das Gehalt nicht vollständig, sondern nur teilweise. Für viele Haushalte kann das bereits nach kurzer Zeit spürbar werden.
Die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Netto bleibt zunächst beim Arbeitnehmer hängen. Das bedeutet: Ohne Zusatzregelung, private Absicherung oder ergänzende Sozialleistung muss die betroffene Person mit dem niedrigeren Einkommen auskommen.
Wann der Arbeitgeber trotzdem einen Zuschuss zahlen kann
Ein Arbeitgeber kann die Differenz zum Krankengeld ganz oder teilweise ausgleichen. Verpflichtet ist er dazu aber nur dann, wenn eine entsprechende Regelung besteht. Solche Regelungen können in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Dienstvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag stehen.
In manchen Branchen gibt es tarifliche Zuschüsse, die das Krankengeld für eine bestimmte Zeit aufstocken. Häufig hängt die Höhe von der Beschäftigungsdauer ab. Je länger jemand im Betrieb ist, desto länger oder höher kann ein solcher Zuschuss ausfallen.
Auch einzelne Arbeitgeber zahlen freiwillig einen Krankengeldzuschuss. Das ist jedoch keine automatische Pflichtleistung. Beschäftigte sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag, den geltenden Tarifvertrag und mögliche Betriebsvereinbarungen prüfen.
Die Krankenkasse zahlt nur das gesetzliche Krankengeld
Die gesetzliche Krankenkasse gleicht die Differenz zum vorherigen Einkommen nicht zusätzlich aus. Sie berechnet das Krankengeld nach den gesetzlichen Vorgaben. Damit ist ihre Zahlungspflicht im Regelfall erfüllt.
Das ist ein häufiger Irrtum. Viele Versicherte erwarten, dass die Krankenkasse das fehlende Nettoeinkommen ersetzt. Tatsächlich ist Krankengeld aber eine Lohnersatzleistung und kein vollständiger Gehaltsersatz.
Auch Sonderzahlungen, schwankende Entgelte und Beitragsbemessungsgrenzen können die Berechnung beeinflussen. Entscheidend ist deshalb nicht allein das letzte Monatsnetto, sondern die gesetzliche Berechnungsgrundlage. Wer unsicher ist, sollte sich die Berechnung von der Krankenkasse schriftlich erläutern lassen.
Private Krankentagegeldversicherung kann die Lücke schließen
Eine private Krankentagegeldversicherung kann helfen, die Einkommenslücke zu verringern. Sie zahlt im Krankheitsfall einen vorher vereinbarten Tagessatz. Besonders für Selbstständige, Gutverdienende und Beschäftigte mit hohen laufenden Verpflichtungen kann das wichtig sein.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine solche Versicherung freiwillig. Sie muss rechtzeitig abgeschlossen werden, also bevor eine längere Krankheit absehbar ist. Nach Eintritt einer schweren Erkrankung ist ein Neuabschluss oft schwierig oder nur eingeschränkt möglich.
Die Höhe des privaten Krankentagegeldes sollte zum tatsächlichen Einkommensverlust passen. Eine Überversicherung kann problematisch sein, eine zu niedrige Absicherung hilft im Ernstfall kaum. Wer bereits eine Police hat, sollte prüfen, ab welchem Krankheitstag sie zahlt.
Ergänzende Sozialleistungen können helfen
Reicht das Krankengeld nicht zum Leben, können ergänzende staatliche Leistungen in Betracht kommen. Dazu gehören je nach Situation Bürgergeld, Wohngeld oder andere Hilfen. Dabei wird das Krankengeld als Einkommen berücksichtigt.
Ein Anspruch hängt nicht allein von der Höhe des Krankengeldes ab. Entscheidend sind unter anderem Haushaltsgröße, Wohnkosten, Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder und vorhandenes Vermögen. Deshalb kann eine Person mit niedrigem Krankengeld Anspruch haben, eine andere mit ähnlichem Krankengeld aber nicht.
Bei sehr knapper Kasse sollte der Antrag früh gestellt werden. Leistungen werden meist nicht unbegrenzt rückwirkend gezahlt. Wer Miete, Energieabschläge oder laufende Kredite nicht mehr bedienen kann, sollte zusätzlich frühzeitig mit Vermieter, Versorger oder Bank sprechen.
Übersicht: Wer zahlt in welcher Phase?
| Situation | Wer zahlt? |
|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen | In der Regel der Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung in voller Höhe des Arbeitsentgelts. |
| Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechs Wochen | Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Krankengeld nach den gesetzlichen Berechnungsregeln. |
| Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Netto | Grundsätzlich niemand automatisch; die Lücke trägt zunächst die erkrankte Person selbst. |
| Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sieht Zuschuss vor | Der Arbeitgeber zahlt einen vereinbarten Zuschuss, oft zeitlich begrenzt. |
| Private Krankentagegeldversicherung vorhanden | Der private Versicherer zahlt den vereinbarten Tagessatz nach Vertragsbedingungen. |
| Krankengeld reicht nicht für den Lebensunterhalt | Je nach Prüfung können Jobcenter, Wohngeldstelle oder andere Sozialleistungsträger ergänzend helfen. |
Was Betroffene zuerst prüfen sollten
Wer Krankengeld erhält und eine Einkommenslücke feststellt, sollte zuerst die Berechnung der Krankenkasse kontrollieren. Wichtig sind das berücksichtigte Arbeitsentgelt, der Zeitraum der Berechnung und die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge. Fehler sind nicht ausgeschlossen.
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Danach lohnt sich der Blick in die arbeitsrechtlichen Unterlagen. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen Zuschüsse zum Krankengeld nicht immer prominent, können aber finanziell viel ausmachen. Auch Personalabteilung oder Betriebsrat können Auskunft geben.
Falls kein Zuschuss vorgesehen ist, bleibt die Prüfung ergänzender Leistungen. Bürgergeld oder Wohngeld sind keine automatische Aufstockung des Krankengeldes, können aber helfen, wenn der Bedarf des Haushalts höher ist als das verfügbare Einkommen. Der Antrag sollte nicht aufgeschoben werden, wenn absehbar ist, dass Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können.
Wichtig bei längerer Erkrankung
Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Es wird wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren grundsätzlich für höchstens 78 Wochen gezahlt, wobei Zeiten der Entgeltfortzahlung einbezogen werden. Bei längerer Erkrankung sollte daher früh geklärt werden, wie es beruflich und finanziell weitergeht.
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit kann auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement relevant werden. Dabei geht es darum, Wege zurück in den Beruf zu finden und erneute Ausfälle möglichst zu vermeiden. Für Beschäftigte kann das auch wichtig sein, um den Arbeitsplatz zu sichern.
Finanziell sollte außerdem geprüft werden, ob Reha, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen infrage kommen. Welche Leistung passt, hängt vom Gesundheitszustand und vom Versicherungsverlauf ab. Eine Beratung durch Krankenkasse, Rentenversicherung, Sozialverband oder Fachanwalt kann in schwierigen Fällen sinnvoll sein.
Beispiel aus der Praxis
Eine Angestellte verdient bisher 2.400 Euro netto im Monat. Nach einer schweren Erkrankung erhält sie zunächst sechs Wochen lang weiter ihr Gehalt vom Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das nach Abzügen deutlich unter ihrem bisherigen Netto liegt.
Ihr Arbeitsvertrag enthält keinen Krankengeldzuschuss, ein Tarifvertrag gilt nicht. Die Differenz muss sie deshalb zunächst selbst tragen. Da sie allein lebt und hohe Mietkosten hat, stellt sie zusätzlich einen Antrag auf Wohngeld und lässt sich die Krankengeldberechnung schriftlich von ihrer Krankenkasse erklären.
In einem anderen Betrieb könnte derselbe Fall anders ausgehen. Wäre dort ein tariflicher Arbeitgeberzuschuss vereinbart, könnte der Arbeitgeber die Lücke ganz oder teilweise schließen. Genau deshalb ist nicht nur die gesetzliche Regelung wichtig, sondern auch der konkrete Vertrag und die Regelungen im Betrieb.
Fragen und Antworten zum Krankengeld
1. Wer zahlt die Differenz zwischen Krankengeld und normalem Gehalt?
Die Differenz wird grundsätzlich nicht automatisch ersetzt. Nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse nur das gesetzlich berechnete Krankengeld. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt, eine private Krankentagegeldversicherung besteht oder ergänzende Sozialleistungen infrage kommen.
2. Muss der Arbeitgeber nach sechs Wochen Krankheit weiterzahlen?
In der Regel nicht in voller Höhe. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich für bis zu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung. Danach übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
3. Wann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld?
Ein Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss nur dann verpflichtend, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer anderen verbindlichen Regelung vorgesehen ist. Manche Arbeitgeber leisten auch freiwillig einen Zuschuss. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht.
4. Wie hoch ist das Krankengeld ungefähr?
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Davon werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Deshalb liegt der tatsächliche Auszahlungsbetrag meist deutlich unter dem bisherigen Nettogehalt.
5. Was kann man tun, wenn das Krankengeld nicht zum Leben reicht?
Betroffene sollten zunächst die Berechnung der Krankenkasse prüfen lassen und im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nach einem möglichen Zuschuss suchen. Reicht das Einkommen trotzdem nicht aus, können je nach persönlicher Situation ergänzende Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld infrage kommen. Wichtig ist, solche Anträge frühzeitig zu stellen.
Fazit
Die Differenz zum Krankengeld zahlt grundsätzlich niemand automatisch. Nach sechs Wochen endet die volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, anschließend zahlt die Krankenkasse nur das gesetzlich berechnete Krankengeld. Ein Ausgleich kommt nur durch Arbeitgeberzuschuss, private Krankentagegeldversicherung oder ergänzende Sozialleistungen infrage.
Für Betroffene ist deshalb entscheidend, früh zu prüfen, welche Ansprüche im eigenen Fall bestehen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Krankenkassenberechnung und mögliche Sozialleistungen sollten nicht erst dann geprüft werden, wenn das Konto bereits im Minus ist. Wer rechtzeitig handelt, kann die finanzielle Belastung zumindest abfedern.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Krankengeld und zur Höhe der Leistung, § 47 SGB V: Gesetzliche Berechnung des Krankengeldes.




